Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 48. (2000)
AGSTNER, Rudolf: Österreichische Konsulate in der Schweiz
In der Tat kam es öfters zu Absetzungen von k. u. k. Honorarkonsuln, die ihr Vermögen verloren hatten; die k. u. k. Diplomatie legte keinen Wert darauf, dass das Ansehen des Kaisers durch Konkurs oder gar Flucht eines Honorarkonsuls vor seinen Gläubigem Schaden litt. Die Erste Republik setzte die Tradition des k. u. k. Konsularwesens fort; hoffte man zunächst, in den Nachfolgestaaten der Monarchie viele effektive Konsulate zu errichten, machte die Völkerbundanleihe ab 1923 eine rigorose Sparpolitik notwendig; viele Konsulate wurden in Honorarämter umgewandelt, so auch das Konsulat in Zürich. Auch Uniformen für Beamte wurden wieder eingeführt. Das „Bundesgesetz über das Diensteinkommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundesangestellten (Gehaltsgesetz)“ vom 18. Juli 19247 sah in seinem § 29 „Naturalbezüge“ in Absatz 7 eine Regelung über das Tragen von Uniformen durch Beamte vor. Die detaillierten Vorschriften wurden erst durch die Verordnung der Bundesregierung vom 7. Dezember 1933 „betreffend Uniformen für Bundesbeamte“ 8 erlassen und durch eine weitere Verordnung der Bundesregierung vom 4. Juni 1935 9 abgeändert. Das Recht, eine Uniform zu tragen, stand nur männlichen Bundesbeamten zu, wobei die verschiedenen Ministerien an den Aufschlägen in der jeweiligen „Ressortfarbe“ erkennbar waren; dem Bundeskanzleramt und damit den österreichischen Diplomaten und Konsuln stand die Farbe „pompadourrot“ zu; die Farbe richtete sich „nach dem Dienstposten, den der Beamte innehat“. Österreichs Honorarkonsuln stand auf Grund dieser Vorschriften keine Uniform zu. In der Zeit nach 1936 bestand die Politik, dass Österreich als „deutscher Staat“ keine Juden zu Honorarkonsuln bestellte - wie z. B. 1937 in Shanghai geschehen, wo der einzige Bewerber um den Posten des österreichischen Honorarkonsuls wegen seines Religionsbekenntnisses abgelehnt wurde. Nach der Wiedererrichtung des auswärtigen Dienstes der Republik Österreich wurde im Jahre 1949 erstmals ein „Handbuch für den österreichischen Auswärtigen Dienst“ herausgegeben, dessen § 9 „Honorarkonsulate“ zufolge (1) Honorarkonsulate (auch Wahlkonsulate genannt) eine Ergänzung des berufsmäßigen (effektiven) Vertretungsdienstes bilden. Sie können in Gebieten errichtet werden, die für die österreichische Wirtschaft von Bedeutung sind oder durch das Bestehen größerer Kolonien eine besondere Betreuung unserer Landsleute erheischen. (2) Zu Honorarkonsuln sollen in der Regel am Ort ansässige österreichische Staatsbürger bestellt werden, vorausgesetzt, daß sie für dieses Ehrenamt voll geeignet sind; andernfalls können auch fremde Staatsangehörige damit betraut werden [...]. (3) Der Leiter eines Honorarkonsulates wird auf Grund eines Dienstvertrages (Bestellungsvertrages) ernannt, worin die Pflichten und Rechte genau festgesetzt sind [...]. (4) Der Titulär eines HoÖsterreichische Konsulate in der Schweiz - Teil I 7 Bundesgesetzblatt [in Hinkunft: BGBl ] Nr. 245/1924 vom 18. Juli 1924, 54. Stück vom 24. Juli 1924. 8 BGBl. Nr. 566/1933 vom 7. Dezember 1933, 172. Stück, S. I 445-1 460. 9 BGBl. Nr. 209/1935 vom 4. Juni 1935, 59. Stück, S. 827-844. 13