Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 48. (2000)
AGSTNER, Rudolf: Österreichische Konsulate in der Schweiz
Rudolf Agstner Alle k. u. k. Konsularämter waren berechtigt, sich überall dort, wo ihnen auf Grund herkömmlicher Übung die Befugnis zur Auffassung der Flagge im Allgemeinen oder bei feierlichen Anlässen zustand, sich ihrer zu bedienen. Einen Unterschied gab es zwischen effektiven und Honorarkonsulaten. Honorarkonsuln mussten die Konsularflagge und die Fahnenstange zur Hissung der Kon- sularflagge auf eigene Kosten anschaffen. Hinsichtlich der Hissung der Flagge und der Aufstellung und Höhe des Flaggenbaumes war der Ortsgebrauch maßgebend; sogar die Farbe des Flaggenbaumes war geregelt - um keine Probleme zwischen Österreich und Ungam zu schaffen, war 1879 festgelegt worden, dass „die natürliche Holzfarbe anzuwenden ist.“ Die von den Konsulaten zu verwendenden Amtssiegel (Trocken- und Nasssiegel) und das Wappenschild - mit der zweisprachigen Inschrift „k.u.k. österr.-ungar. Konsulat - Cs. E K. osztr.-magy. Konzulátus“ - wurden hingegen auf Staatskosten angeschafft. Während das Wappenschild seit rund 1900 eine Umschrift in Deutsch und Ungarisch aufwies, waren die Siegel der Konsulate in der Levante bis in die Zeit um 1890 in italienischer Sprache gehalten; danach waren für einige Jahre Siegel mit ausschließlich deutscher Umschrift in Gebrauch, bis es der ungarischen Reichshälfte bei den Zollverhandlungen von 1907 gelang, die Forderung nach zweisprachigen Siegeln durchzusetzen. Ab ca. 1909 wurden daraufhin alle Konsulate mit neuen Siegeln mit deutscher und ungarischer Umschrift ausgestattet. Die Funktion eines k. u. k. Honorarkonsuls endete durch Tod oder durch Enthebung von dem bekleideten Posten. Die Enthebung erfolgte entweder auf eigenes Ersuchen, oder im Falle einer nicht entsprechenden Dienstleistung von Amts wegen; sie war entweder eine provisorische oder eine definitive; die provisorische wurde vom k. u. k. Ministerium des Äußern verfügt oder in Anhoffnung der späteren Genehmigung durch die Vorgesetzte k. u. k. Mission. Für die definitive Enthebung wurde die „Allerhöchste Genehmigung“ eingeholt. Falls Honorarkonsuln nicht aus persönlichen Gründen - viele kamen mit der umfangreichen regelmäßigen Berichterstattung, die von ihnen erwartet wurde, nicht klar - von ihrem Amt zurücktraten, hab es noch andere Möglichkeiten, des Postens eines k. u. k. Honorarkonsuls verlustig zu gehen. Stellte ein k. u. k. Honorarkonsul seine Zahlungen ein (Konkurs, Insolvenz), zog dies die sofortige Enthebung vom Dienste durch die Vorgesetzte Mission nach sich, welche die nachträgliche Genehmigung des k. u. k. Ministeriums des Äußern einzuholen hatte. Gleichzeitig war die Entziehung des Exequaturs bei der betreffenden Regierang zu beantragen; eine analoge Regelung galt für Honorarkanzler. Der Grund dafür war, dass der Konkurs und überhaupt die Insolvenz eines Honorar-Konsularfunktionärs einen der wesentlichsten Ausschließungsgründe für die Bekleidung von konsularischen Funktionen bildet, indem ein solches Ereignis die materielle und soziale Stellung des betreffenden Konsularorganes in den meisten Fällen zu dessen Ungunsten alteriert, und für seine Existenzverhältnisse Bedingungen schafft, unter welchem ihm die Obhut unserer Interessen nie anvertraut worden wäre. 12