Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)

KURZREITER, Johann: Österreich-Ungarn und die Kongofrage 1884–1885

Johann Kurzreiter können, die Rückwirkungen auf die bestehenden Regeln für die Schiffahrt auf den europäischen Flüssen, vor allem der Donau, hätten haben können. Auf dem Wiener Kongreß war der Grandsatz der Freiheit der Schiffahrt auf allen Flüssen, die mehrere Staaten durchflossen oder trennten, vereinbart worden. Dieser Grundsatz wurde 1853 auf die Ströme Paranä und Uruguay angewendet. Der Pariser Kongreß 1856 beschloß die freie Schiffahrt für alle Staaten auf der Donau und setzte die Europäische Donaukommission ein 6S. Die entsprechenden Bestimmungen in der Schlußakte des Wiener Kongresses und im Pariser Frieden 1856, die Donau- Schiffahrtsakte 1865 und die Verträge über die freie Schiffahrt auf dem Paranä und dem Uruguay sollten die Grundlagen für die Beratungen über die Freiheit der Schiff­fahrt auf dem Kongo und dem Niger bilden68 69 70. Während Frankreich die Frage der freien Schiffahrt auf dem Kongo und dem Ni­ger eng miteinander verknüpfen wollte, kam Bismarck Großbritannien entgegen, das sich am Unterlauf des Niger festgesetzt hatte, indem er zu Konferenzbeginn eine getrennte Behandlung der Nigerfrage zusagte. Deshalb schob er auch auf der Konfe­renz der Diskussion über eine internationale Kommission für den Niger einen Riegel mit der Begründung vor, für diesen Strom werde Großbritannien allein die Überwa­chung der Freiheit der Schiffahrt übernehmen wollen™. Für den Kongo war jeden­falls eine internationale Kommission nach dem Vorbild der Europäischen Donau­kommission vorgesehen. Der Finanzierung technischer und administrativer Ausga­ben sollte eine Anleihe dienen, die jene Staaten garantieren sollten, die die Akte über die Schiffahrt auf dem Kongo unterzeichnen würden. Außenminister Kälnoky und Botschafter Széchenyi war nicht klar, ob damit alle Teilnehmerstaaten der Konferenz gemeint waren oder nur die meistinteressierten, also jene mit größeren Handelsinteressen in Zentralafrika. Széchenyi sorgte sich darum, daß, wenn alle Teilnehmerstaaten gemeint waren, auch jene unter ihnen wie die Donaumonarchie, deren Interessen wenig oder gar nicht berührt wurden, ein finanzielles Risiko einge- hen mußten. Graf Kälnoky dachte daran, daß solche finanziellen Verpflichtungen eine parlamentarische Zustimmung benötigten71. Graf Széchenyi erhielt jedoch von einem der deutschen Bevollmächtigten auf der Konferenz die Zusicherung, daß nicht die Unterzeichnung der Kongo-Schiffahrtsakte zu einer Beteiligung an der 68 Courcel: The Berlin Act, S. 252-53. Die Europäische Donaukommission war für die Schiffahrt auf dem Unterlauf der Donau von der Mündung bis Braila zuständig. Die Kommission war von den örtlichen Behörden fast völlig unabhängig, sie wählte selbst ihre Beamten, setzte Schiffahrtsgebühren fest und hob sie ein, stellte Lotsenpatente aus und hatte eine eigene Gerichtsbarkeit in Flußpolizeiangelegenheiten. Vgl. Wörterbuch des Völkerrechts, hrsg. von Hans-Jürgen Schlochauer. Bd. 1-3. Berlin 1960, Bd. 1, S. 393. 69 HHStA, PA III 178, Bericht II W.A.C. von Széchenyi an Kälnoky 17. 11. 1884. Die Donau- Schiffahrtsakte 1865 hatte die Befugnisse der Donaukommission ausgedehnt (Wörterbuch des Völkerrechts, S. 393). 70 W e h 1 e r: Bismarck und der Imperialismus, S. 388. 71 HHStA, PA III 178, Bericht VIII-C von Széchenyi an Kälnoky 30. 11. 1884; Kälnoky an Széchenyi 3. 12. 1884. 82

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