Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)

KURZREITER, Johann: Österreich-Ungarn und die Kongofrage 1884–1885

Garantie der Anleihe verpflichtete, sondern nur die Zugehörigkeit zu der Schiffahrts­kommission72. Eine Beteiligung an dieser Kommission faßte die k. u. k. Regierung wegen des ge­ringen Umfangs von Handel und Schiffahrt der Donaumonarchie mit Zentralafrika nicht ins Auge. Vor einer endgültigen Entscheidung wollte Außenminister Kálnoky die Haltung Rußlands kennenlernen, das wie Österreich-Ungarn kein direktes Inter­esse an Zentralafrika hatte73. Es zeigte sich in der Frage der freien Schiffahrt auf dem Kongo ein Zusammengehen zwischen Wien und Sankt Petersburg, die ja zu dieser Zeit Verbündete im Dreikaiserbündnis waren. In der Kongofrage verband sie das gemeinsame Interesse an der Regelung der Schiffahrt auf dem Kongo und dem Ni­ger, wegen möglicher Rückwirkungen auf bestehende Schiffahrtsverträge, besonders jene, die die Donau betrafen. So erreichten Graf Széchenyi und der russische Be­vollmächtigte auf der Konferenz, Kapnist, die Streichung eines Artikels in der ge­planten Kongo-Schiffahrtsakte, der die Angehörigen jener Staaten schlechter gestellt hätte, die die Garantie der Anleihe nicht übernahmen74. Kapnist erhielt von seiner Regierung den Auftrag, zur Präambel der Kongo- Schiffahrtsakte eine allgemein gehaltene Erklärung des Inhalts abzugeben, daß die Beschlüsse der Kongokonferenz keine Präzedenzfälle für die Zukunft darstellen dürften (in dem Sinn, daß unter Berufung auf sie vertragliche Bestimmungen über die Schiffahrt auf der Donau geändert würden). Botschafter Széchenyi vermutete, daß die russische Regierung den Kilia-Arm (den nördlichen Mündungsarm der Do­nau, der an Rußland grenzte) vor Augen hatte. Széchenyi dachte daran, sich der Erklärung seines russischen Kollegen mit Blick auf die obere Donau anzuschließen (also jenen Abschnitt, der für die österreichisch-ungarische Schiffahrt wichtig war)75. Graf Kálnoky sah jedoch keinen Grund, daß Wien sich den russischen Vorbehalten anschloß, die seiner Meinung nach auf die Wahrung der besonderen Bestimmungen für die Schiffahrt auf dem Kilia-Arm zielten. Er wies Széchenyi aber an, einen deut­lichen Hinweis in der Präambel der geplanten Schiffahrts-Akte auf die Grundsätze vorzuschlagen, die für die Schiffahrt auf internationalen Wasserstraßen galten, und daß die Anwendung dieser Grundsätze kraft des Pariser Friedensvertrages 1856, der Berliner Kongreßakte 1878, der Londoner Meerengenkonvention 1871 und des Lon­doner Vertrages 1883 immer mehr auf Flüsse in Europa und in Amerika und beson­ders auf die Donau ausgedehnt wurde76. Der Hinweis auf diese Verträge sollte die geltenden Grundsätze für die internationale Flußschiffahrt bekräftigen und verhin­dern, daß für den Kongo und den Niger neue aufgestellt wurden, die in der Zukunft auch auf die europäischen Ströme (vor allem die Donau) angewendet hätten werden Österreich-Ungarn und die Kongofrage 1884—1885 HHStA, PA III 178, Bericht X W.AC. von Széchenyi an Kálnoky 3. 12. 1884. 73 Ebenda, Kálnoky an Széchenyi 5. 12. 1884. 74 Ebenda, Bericht XIV W.AC. von Széchenyi an Kálnoky 9. 12. 1884. 75 Ebenda, Telegramm 78 von Széchenyi an Kálnoky 15. 12. 1884. 76 Ebenda, Kálnoky an Széchenyi 16. 12. 1884. Die Londoner Meerengenkonvention 1871 regelte die Schiffahrt durch den Bosporus und die Dardanellen, die Berliner Kongreßakte 1878 bekräftigte den Grundsatz der Schiffahrtsfreiheit auf der Donau, der Londoner Vertrag 1883 ermächtigte Rußland, den Kilia-Arm auszubauen (Wörterbuch des Völkerrechts, S. 393). 83

Next

/
Thumbnails
Contents