Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)
RAUSCHER, Peter: Recht und Politik. Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740–1785)
Recht und Politik Die in der Folgezeit nicht endenden Eingriffe der Fürsten in die Kompetenzen der Stände führten deshalb zu immer neuen Klagen an den Reichsgerichten aber auch zu Einmischungsversuchen von außen. Wie an der Beilegung der Ständekonflikte in Mecklenburg-Schwerin in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts* 91 oder in Württemberg zwischen 1763 und 177092 gezeigt werden kann, suchte Preußen, indem es sich wie in Mecklenburg dem Kaiser für die Exekution anbot oder im Fall Württembergs im Rahmen des Corpus Evangelicorum eine in direkter Konkurrenz zur kaiserlichen Rechtsprechung stehende alternative Vermittlungstätigkeit beanspruchte, aus den inneren Krisen dieser Territorien eigene Vorteile zu ziehen und seinen Einfluß in diesen Regionen zu stärken. Daß dies in beiden Fällen allerdings nur sehr bedingt gelang, wirft ein deutliches Licht auf die dem oberstrichterlichen Amt des Reichsoberhaupts prinzipiell innewohnenden Spielräume einer kaiserlichen Reichspolitik93. Diese war freilich, wie im folgenden zu beschreiben sein wird, nahezu dauernden Angriffen der preußischen Politik ausgesetzt. Nach dem Tod Karls VII. 1745 kam in der Person des am 13. September dieses Jahres gewählten Franz I. wieder die traditionelle Verbindung Österreichs mit dem Kaisertum zustande, das aber aufgrund der fehlenden Zustimmung Friedrichs II. einer raschen institutioneilen Konsolidierung bedurfte94 95. Nachdem bereits am 3. Oktober der ehemalige Reichshofratspräsident Karls VI., Graf Johann Wilhelm Wurmbrand, nach fast fünfjähriger Tätigkeit als Präsident der obersten Revisionsstelle in Wien wieder zum Vorsitzenden des Gerichts ernannt und einige Richterstellen besetzt worden waren, erfolgte wenige Tage später am 7. Oktober noch im Wahlort Frankfurt die Eröffnungssitzung des Reichshofrats”. Erst am 12. Oktober beendete der Reichshofrat seine Tätigkeit in Frankfurt und zog nach Wien um, wo am 13. November von Franz I. die definitive Besetzung des Gerichts lationen, Fundamentalgesetze. Göttingen 1977 (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 56), S. 192-204; Ar et in: Reich. Bd. 1, S. 92-98. 91 Wiek, Peter: Versuche zur Errichtung des Absolutismus in Mecklenburg in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts. Ein Beitrag zur Geschichte des deutschen Territorialabsolutismus. Berlin 1964 (Deutsche Akademie der Wissenschaften zu Berlin. Schriften des Instituts für Geschichte Reihe 2: Landesgeschichte 8); H u g h e s, Michael: Law and Politics in Eighteenth Century Germany: The Imperial Aulic Council in the Reign of Charles VI. Woodbridge-Wolfeboro 1988 (Royal Historical Society, Studies in History 55), S. 92 f.; zu den ersten Jahrzehnten des Mecklenburgischen Ständekonflikts vgl. auch Ballschmietter, Hans-Joachim: Andreas Gottlieb von Bemstorff und der Mecklenburgische Ständekampf (1680-1720). Köln-Graz 1962 (Mitteldeutsche Forschungen 26); Mediger, Walter: Mecklenburg, Rußland und England-Hannover 1706-1721. Ein Beitrag zur Geschichte des Nordischen Krieges. Bd.1.2. Hildesheim 1967 (Quellen und Darstellungen zur Geschichte Niedersachsens 70); Aretin: Reich. Bd. 2, S. 256- 261, S. 323-324, S. 327. 92 Grundsätzlich Haug-Moritz: Ständekonflikt und Haug-Moritz, Gabriele: Die Behandlung des Württembergischen Ständekonflikts unter Herzog Carl Eugen durch den Reichshoffat (1763/64- 1768/70). In: Diestelkamp (Hrsg.): Politische Funktion, S. 105-133. 93 Vgl. dazu auch Aretin: Reich. Bd. 3: Das Reich und der österreichisch-preußische Dualismus (1745- 1806), S. 160-165. 94 Schmid, Alois: Franz I. und Maria Theresia (1745-1763). In: Die Kaiser der Neuzeit 1519—1918. Heiliges Römisches Reich, Österreich, Deutschland. München 1990, S. 232-248, hier S. 236 f. 95 Gschließer: Reichshoffat, S. 431. 285