Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)

RAUSCHER, Peter: Recht und Politik. Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740–1785)

Peter Rauscher festgelegt wurde96. Hinsichtlich der personellen Zusammensetzung des neu gebilde­ten Gremiums knüpfte der Kaiser wohl bewußt an den Reichshofrat seines Schwie­gervaters Karls VI. an. Mit Heinrich Bernhard Wucherer, der auch schon unter Karl VI. gedient hatte, wurde lediglich ein ehemaliger Reichshofrat Karls VII. übernom­men, obwohl man sich in der Person Wiguläus von Kreittmayr um einen weiteren ehemaligen Reichshofrat des Wittelsbachers erfolglos bemühte97. Die gleiche Perso­nalpolitik wurde bezüglich des Reichsvizekanzleramts betrieben, wo man den bishe­rigen bayerischen Amtsinhaber Graf Johann Georg von Königsfeld durch Graf Ru­dolf von Colloredo ersetzte, der keineswegs als begnadeter Politiker galt98. Nach der Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen um das habsburgische Erbe war man sich in Wien zwar über den Wert der Kaiserkrone für das Erzhaus voll im Klaren, wußte aber durchaus um das problematische Erbe Karls VII., unter dessen Regierung das Kaisertum einen enormen Ansehensverlust erlitten hatte99. Als Vor­96 Gschließer: Reichshofrat, S. 435. 97 Ebenda, S. 401-403; zu den Bemühungen um Kreittmayr Aret in: Reich. Bd. 3, S. 59. 98 Schmid: Franz I. und Maria Theresia, S. 237; Groß, Lothar: Die Geschichte der Deutschen Reichs- hoikanzlei von 1559 bis 1806. Wien 1933 (Inventare des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs 1), S. 81. 99 Österreichisches Staatsarchiv Wien, Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Staatskanzlei, Vorträge [in Hinkunft: HHStA, StK, Vorträge], Kart. 64, Konv. VI, fol. 91r-114v, hier fol. 10H-104'', Vortrag vom 18. Juni 1750: „Die Kayserliche Cron in dem Durchleuchtigstem Erzhaus zu erhalten, kan nicht wohl anderst, als an sich für höchst nuzlich angesehen werden. [...] Die Kayserliche Würde gibt, wo man sich deren wohl zu bedienen weiß, je und allezeit in denen Reichs Stätten, bey der ohnmittelbahren Reichs Ritterschaft, in de­nen Erz- und Hochstifteren, auch gesambten minders mächtigen Ständen dem Erzhaus nicht geringen Vor­schub, und gesambte Teutsche Erbländer erlangen andurch, wenigstens von der einen Seiten, einen mehre­ren Grad der Sicherheit. Man hat andurch Gelegenheit, entweder ohne oder mit minderen Unkosten die Gemüther an sich zu ziehen. Und wann man nur auf keinen, mit gegenwärtigem Stand von Europa nicht verembahrlichen Idéen versessen ist, so läst sich ganz wohl von der Kayserlichen Würde ein mehreres An­sehen dem Durchleuchtigstem Erzhaus beylegen. Womebst auch der Behuf, so demselben in Ansehung Italien dahero zuwachset, allerdings beträchtlich ist. Allein wie einerseits alles, was vorausstehet, unlaugbahr ist, also ist nicht minder andererseits unlaugbahr, daß, wofeme sich hierunter nicht so, wie seyn solle, benohmen wird, eben diese an sich so respectable und höchst erwünschliche Würde zum grössestem Nachtheil des Durchleuchtigsten Erzhaußes ausschlagen könne. Die beste Medicin kan zu Gifft werden, und ruhet sonder Zweyffel Ewer Kay. König. Maytt in noch allzu frischem andencken, was [...] nur allzu gewiß ist, daß der Werth dieser Cron von des Erzhaußes selbsteygenen innerlichen Kräfften abhange, ausser deme aber mehr zu Last als Vortheil, ja zu Schaden alsdann gereiche, wann entweder diese Kräfften andurch geschwächet, oder die Obermacht anderer, so sich des Reichs Oberhaubt an die Seiten zu sezen gewöhnet seind, vergrössert wird. Das Obieste von allem aber würde seyn, warm anmit zu ein- und anderem zugleich, das ist, zur Schwä­chung des Erzhaußes, und Vergrösserung einer benachbarten Macht, Anlaß gegeben werden solte: gleich die Proben dessen viel zu klar vor Augen liegen, umb den mindesten Schafften einigen Zweyffels übrig zu lassen. Ingleichem wird und kan zweytens niemand wiedersprechen, daß unter der lezteren Kayserlichen Regie­rung aus denen ohnedas sattsahm bekandten, und zum öfteren angedeuteten Ursachen das Ansehen der Kayserlichen Würde gar sehr herabgekommen, und die mächtigere Teutsche Häußer sich dies vermuthlich schon in Lebzeiten des höchstseeligsten Kaysers Carl des VI. in Absicht geführte Gelegenheit trefflich wohl zu Nuzen zu machen gewust haben, umb zum Abbruch nicht nur des Reichs höchsten Oberhaubts, sondern auch ihrer schwächeren Mitständen sich eines mehreren, als nicht ihnen vermög dessen Grundge- säzen und Observanz zukombt, anzumassen, anmit aber den Lauf der Gott geheiligten Justiz fast gänzli­chen zu hemmen. Woraus sich also der Schluß von selbsten ergiebet, daß, wofeme in ein- oder anderem noch mehrere nachgegeben werden solte, ohnmöglich der Wiederherstellung der Reichs Grundverfassung andurch Vorschub gegeben werden köndte, sondern ehender dieselbe noch grösseren Abbruch leiden, und 286

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