Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)

RAUSCHER, Peter: Recht und Politik. Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740–1785)

Peter Rauscher sichtlich der Unabhängigkeit von der Reichsjustiz als auch im Lehenszeremoniell darauf, mit Österreich gleichzuziehen. War der Einfluß der Reichsgerichte auf beide Großmächte im Reich praktisch aus­geschaltet, so galt dies nicht für die übrigen Territorien. Durch die Eroberung Schlesiens war Preußen endgültig zur Hegemonialmacht im Norden des Reiches geworden, die in den folgenden Jahrzehnten aufgrund ihres politisch-militärischen Gewichts wie kein anderer Reichsstand zu einer Ausweitung seiner aus einem Konglomerat von regionalen, konfessionellen aber auch dynastischen und politi­schen Beziehungen bestehenden Einflußzonen in der Lage war. Die sich dadurch häufenden Eingriffe Preußens als konfessionelle oder regionale Ordnungsmacht in innerterritoriale Konflikte oder Streitigkeiten zwischen einzelnen Reichsständen führte zwangsläufig zu einer Kollision mit der Rechtsprechung der Reichsgerichte. Besondere Bedeutung kamen hierbei den ab der zweiten Hälfte des 17. Jahrhun­derts häufigen Konflikten zwischen den Fürsten und ihren Landständen um das Steuerbewilligungsrecht der Stände zu* 88, wodurch manchen weit ausgreifenden Plä­nen landesherrlicher Politik Zügel angelegt werden konnten. Besonders in der Un­terhaltung eines, für die Bündnisfähigkeit im Rahmen der europäischen Mächtepoli­tik unumgänglichen, stehenden Heeres waren die Fürsten auf die Finanzierungswil­ligkeit ihrer Landstände angewiesen, die sich einem solchen Ansinnen jedoch oft genug versagten89. Forderungen der Reichsstände, die wichtigsten landständischen Rechte der Steuerbewilligung zugunsten des Fürstenstaates weitestgehend zu beseiti­gen, entsprachen allerdings keineswegs den Interessen der Wiener Politik, die sich vor allem mit der Genehmigung des am Reichstag verlangten Verbotes landständi­scher Klagen bei den Reichsgerichten selbst jeglicher Einflußnahme des kaiserlichen Reichshofrats beraubt hätte. In einer Resolution vom 13. Februar 1671 lehnte der Kaiser dies ab90. männiglich, wie die Macht des Durchl. Erzhaußes stuffenweise angewachsen, und zeiget, daß die Zierde der Kaysercrone solche von Zeit zu Zeit befestiget habe. Die unschäzbare Privilegia, Freyheiten und Vor­züglichkeiten, mit welchen Oesterreich vor allen anderen Ständen des Reichs glänzet, haben dieses Durchl. Hauß von denen grösten Beschwerlichkeiten der Teutschen societätsmäsigen Bundnüß loßgezehlet, und zu gleicher Zeit den Genuß derer daraus entspringenden Vortheilen erleichteret“ (zitiert nach V o 11 e 1 i n i, Hans: Eine Denkschrift des Grafen Johann Anton Pergen über die Bedeutung der römischen Kaiserkrone fiir das Haus Österreich. In: Gesamtdeutsche Vergangenheit. Festgabe fiir Heinrich Ritter v. Srbik. München 1938, S. 152-168, hier S. 158 f.). 88 So in Bayern, Jülich-Berg, Hildesheim, Mecklenburg, Ostfriesland, Sachsen, Hessen-Kassel und Würt­temberg. Zu den Landständen im Heiligen Römischen Reich vor der hier behandelten Zeit siehe Press, Volker: Formen des Ständewesens in den deutschen Territorialstaaten des 16. und 17. Jahrhunderts. In: Baumgart, Peter (Hrsg.): Ständetum und Staatsbildung in Brandenburg-Preußen. Ergebnisse einer in­ternationalen Fachtagung. Berlin-New York 1983 (Veröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin 55), S. 280-318. 89 Vgl. V i e r h a u s, Rudolf: Staaten und Stände. Vom Westfälischen bis zum Hubertusburger Frieden 1648 bis 1763. unveränd. Nachdr. der Ausg. 1984. Frankfurt am Main-Berlin 1990, S. 110. 90 Vgl. Press, Volker: Vom „Ständestaat“ zum Absolutismus. 50 Thesen zur Entwicklung des Ständewe­sens in Deutschland. In: Baumgart (Hrsg.): Ständetum, S. 319-326, hier S. 325, These 43; zur Ver­teidigung landständischer Rechte durch den Reichshofrat siehe Hughes, Michael: The imperial aulic council („Reichshofrat“) as guardian of the Rights of mediate estates in the later Holy Roman Empire : some suggestions for further research. In: Vierhaus, Rudolf (Hrsg.): Herrschaftsverträge, Wahlkapitu­284

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