Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)
RAUSCHER, Peter: Recht und Politik. Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740–1785)
Recht und Politik gen geht hervor, daß es keinen weiteren Fall dieser Art gab82. Abgesehen von den Appellationen der Untertanen spielte die Reichsjustiz für Brandenburg-Preußen auch in bezug auf Klagen, für die sie weiterhin prinzipiell zuständig war, wie bei Beschwerden gegen landesherrliche Behörden, wegen Rechtsverweigerung, unterbliebener Urteilsvollstreckung und ähnlichem, keine große Rolle mehr83. Kein anderer Reichsstand erreichte eine ähnliche Unabhängigkeit von den Reichsgerichten wie Brandenburg-Preußen, dessen Stellung jetzt durchaus mit der Österreichs zu vergleichen war. Wie Aretin zu recht feststellt, wurde auch hier Preußen zum Gegenpol des Kaisers84. Aus der Beurteilung der Mitte des 18. Jahrhunderts erfolgten Lösung Brandenburg-Preußens von der Reichsjustiz sind zwei Feststellungen zu treffen. Schon vor der Regierung Friedrichs II. und des mit ihm verbundenen Aufstiegs Preußens zu einer europäischen Großmacht ist eine längerfristig wirkende, mindestens schon seit dem 16. Jahrhundert, ebenso wie auch bei anderen Reichsfürsten vorhandene Tendenz der brandenburgischen Politik zur inneren Konsolidierung ihrer Territorien zu beobachten. Dabei spielte die Erlangung der Rechtshoheit eine ausschlaggebende Rolle, was zwangsläufig zum Konflikt mit dem höchstrichterlichen Amt des Kaisers und der davon abgeleiteten Rechtsprechung der obersten Reichsgerichte, des Reichshofrats wie des Reichskammergerichts, führen mußte. Den größeren Kontext bildete dabei das Problem der Lehensverfassung des Reiches. Die Stellung des Kaisers als oberster Lehensherr und Richter hatte auch nach 1648 die Ausbildung der Territorien des Reichs zu souveränen Staaten verhindert. Mit der Zunahme der preußischen Macht war dieses verfassungsmäßige Verhältnis zwischen dem Kaiser als Lehensherrn und seinem Vasallen immer weniger mit den realpolitischen Gegebenheiten vereinbar. Der von äußerer Unterstützung abhängige Kaiser Karl VII. mußte 1741 Preußen nicht nur das unbeschränkte Appellationsprivileg versprechen, sondern ihm auch Vorrechte im Lehenszeremoniell einräumen85 86. Unter seinen Nachfolgern im Kaiseramt kam es in der Folge zu ernsthaften Auseinandersetzungen um die Form der Belehnung, in denen Friedrich II. darauf bestand, die Investitur auf dieselbe Weise wie Österreich, und zwar nicht mehr vor dem Thron kniend, sondern stehend, ohne die Zahlung von Laudemien, zu empfangen88. Preußen war nun nicht mehr bereit, die alten Sonderrechte Österreichs, die es mit Hilfe des Kaisertums gewonnen hatte87, hinzunehmen, sondern bestand sowohl hin82 GStAPK, HA I., Rep.] 18, Nr. 34a, Fasz. 243. Folgende Antworten liegen vor: Magdeburg (13. April), Moers (3. Mai), Kleve (14. Mai) und Minden (21. Mai). 83 S m e n d: Brandenburg-Preußen, S. 183 f. 84 Aretin, Karl Otmar von: Heiliges Römisches Reich 1776-1806. Reichsverfassung und Staatssouveränität. T 1.2. Wiesbaden 1967 (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz. Abt. Universalgeschichte 38), hier Bd. 1, S. 102. 85 Vgl. Noéi, Jean-Franiois: Zur Geschichte der Reichsbelehnungen im 18. Jahrhundert. In: Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs [MÖStA] 21 (1968), S. 106-122, hier S. 115. 86 Ebenda,S. 116f. 87 Der österreichische Staatsminister Graf Pergen trug der Tatsache, daß das Haus Habsburg eminente Vorteile aus dem Kaisertitel ziehen konnte, folgendermaßen Rechnung: „die Geschichte belehret jeder283