Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)

RAUSCHER, Peter: Recht und Politik. Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740–1785)

Peter Rauscher richts, den sogenannten Kammerzieler, zu zahlen42. Wegen der geringen Zah­lungswilligkeit der Reichsstände litt das Gericht jedoch unter permanenter Finanz­not, die auch die Erhöhung der Kammerzieler im Jahr 1719 von zwei auf sieben Zahlungen pro Jahr nicht beseitigte43. Außerdem trugen die zu geringen finanziellen Mittel, über die das Reichskammer­gericht verfugte, zur Verschleppung vieler, aufgrund der Langwierigkeit des Verfah­rens ohnehin schon zeitraubender Prozesse bei44. Gerade wegen des oft mangelnden ständischen Interesses am Reichskammerge­richt kam es auch dort immer wieder zu Perioden großen kaiserlichen Einflusses auf das Gericht, was sich nicht zuletzt zugunsten des Reichshofrats und damit der kai­serlichen Jurisdiktion mit all ihren oben dargelegten Vorteilen für das Reichsober­haupt auswirkte.45 Andererseits bot sowohl die Rechtsprechung des Reichskammergerichts als auch des Reichshofrats besonders den größeren Reichsständen immer wieder Möglichkei­ten, ihre Einflußzonen auszudehnen46. Beiden Reichsgerichten standen nämlich zur Exekution ihrer Urteile keine wirksamen eigenen Mittel zur Verfügung. Deshalb mußten die Reichskreise oder einzelne Reichsstände, in der Regel die kreisaus- schreibenden Fürsten, mit der Vollstreckung reichsgerichtlicher Rechtssprüche be­auftragt werden. Dies galt prinzipiell auch für den Reichshofrat, obwohl dieser mit dem ganzen politischen Gewicht des Kaisertums im Rücken, sowie seiner Praxis, eher eine Einigung der Parteien herbeizuführen als ein endgültiges Urteil zu fällen, im ganzen gesehen geringere Probleme bei der Durchsetzung seiner Autorität hatte als das Reichskammergericht47. Die beiden Reichsgerichte stellten zusammen mit dem Kaisertum, dem Reichstag und den Reichskreisen die wenigen Institutionen dar, in denen sich das Alte Reich manifestierte. Das Reichsrecht nahm besonders in der Zeit nach dem Westfalischen Frieden, sicherlich auch bedingt durch den seit 1663 „Immerwährenden“ Reichs­tag48 49, eine immer bedeutendere Stellung ein, was nicht zuletzt an der ausufernden staatsrechtlichen Literatur des 18. Jahrhunderts abzulesen ist45. Die Existenz und Henning, F.-W.: Kammerzieler. In: HRG. Bd. 2. Berlin 1978, Sp. 590-592; zum 18. Jahrhundert siehe die sich vor allem mit der Bezahlung der Kammerzieler durch die Reichskreise beschäftigende Untersu­chung von Hart mann, Peter Claus: Zur Bedeutung der Reichskreise für Kaiser und Reich im 18. Jahr­hundert. In:Dotzauer, Winfried - Kleiber, Wolfgang - Matheus Michael - Spieß, Karl-Heinz (Hrsg.): Landesgeschichte und Reichsgeschichte. Festschrift für Alois Gerlich zum 70. Geburtstag. Stutt­gart 1995, S. 305-319 und Seilert: Reichskreise, S. 170-172. 43 Smend: Reichskammergericht, S. 272; Henning: Kammerzieler, Sp. 591. 44 Smend: Reichskammergericht, S. 240. 45 So nach der Reichskammergerichtsvisitation von 1707-1713 (vgl. e b e n d a, S. 221 f.). 46 Auf diesen Aspekt kann im folgenden aus Platzgründen leider nicht eingegangen werden, obwohl sich auch hier zeigen ließe, wie stark aktuelle politische Konjunkturen für die Exekution eines reichsgerichtli­chen Urteils verantwortlich waren. 47 S e 11 e rt: Reichskreise, S. 146-165. 48 S c hindi ing: Reichstag, S. 241. 49 Aretin, Karl Otmar von - Hammerstein, Notker: Reich und Reichspublizistik. In: Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland. Hrsg, von Brunner, 276

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