Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)
RAUSCHER, Peter: Recht und Politik. Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740–1785)
Recht und Politik festzustellen, daß das Corpus Evangelicorum fortan für sich reklamierte, in allen die evangelische Konfession anbelangenden Angelegenheiten tätig zu werden, und darüber Verhandlungen zwischen den Konfessionsparteien am Reichstag herbeiführen zu können. Dieses Postulat bezog sich nicht nur auf religionspolitische Konflikte zwischen Reichsständen, sondern auch darauf, sich protestantischen Untertanen in allen Territorien des Reichs annehmen zu können38 *. Mit einem solchen Anspruch war die gesamte Jurisdiktion der Reichsgerichte und damit auch das oberstrichterliche Amt des Kaisers in bezug auf Religionsprozesse in Frage gestellt. Damit ergab sich die Möglichkeit, nahezu jede politische Streitfrage zu einer Religionsangelegenheit zu erklären und über das Mittel der itio in partes die herkömmliche Geschäftsordnung des Reichstags, die den Kaiser und die hinter ihm stehende katholische Mehrheit begünstigte, außer Kraft zu setzen. Diese Interpretation der im Westfälischen Frieden angelegten Verfassungsdispositionen untergrub zwei entscheidende Pfeiler der kaiserlichen Stellung im Reich, nämlich seine oberstrichterliche Funktion und seinen Einfluß in Regensburg durch die katholisch-mindermächtige Mehrheit der Reichsstände. Die Ansprüche des Corpus Evangelicorum wurden deshalb von kaiserlicher Seite nie anerkannt. Während der Reichshofrat auch nach 1648 ganz den Charakter eines kaiserlichen Gerichts beibehielt, unterlag das Reichskammergericht hinsichtlich Stellenbesetzung, Finanzierung und Visitation des Gerichts der Kontrolle der Reichsstände. Die Benennung der Assessoren erfolgte nach einem festen Schema jeweils alternierend durch den Kaiser, die Kurfürsten und die 10 Reichskreise” 1648 wurde die Zahl der Beisitzer auf 50 festgesetzt, darunter 26 Katholiken und 24 Protestanten40. Die tatsächliche Anzahl an Assessoren blieb jedoch aufgrund der mangelnden Finanzausstattung des Gerichts weit darunter41. Auch der finanzielle Unterhalt des Reichskammergerichts war Aufgabe der Reichsstände. Diese waren seit dem Konstanzer Reichstag von 1507 verpflichtet, zweimal jährlich eine festgesetzte Summe zur Finanzierung des ReichskammergeFrühen Neuzeit? München 1995 (Schriften des Historischen Kollegs, Kolloquien 23), S. 189-207, hier S. 189-197. 38 Ebenda; vgl. auch Haug-Moritz, Gabriele: Württembergischer Ständekonflikt und deutscher Dualismus. Ein Beitrag zur Geschichte des Reichsverbands in der Mitte des 18. Jahrhunderts. Stuttgart 1992 (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B 122), S. 138-153, hier besonders S. 150 f. 35 S m e n d: Reichskammergericht, S. 264-286; S e 11 e rt, Wolfgang: Die Bedeutung der Reichskreise für die höchste Gerichtsbarkeit im alten Reich, ln: Hartmann, Peter Claus (Hrsg): Regionen in der Frühen Neuzeit. Reichskreise im deutschen Raum, Provinzen in Frankreich, Regionen unter polnischer Oberhoheit : ein Vergleich ihrer Strukturen, Funktionen und ihrer Bedeutung. Berlin 1994 (Zeitschrift für Historische Forschung, Beih. 17), S. 145-178, hier S. 165-168; aus der älteren Literatur vgl. vor allem Kamptz, Carl Christoph Albert Heinrich von: Darstellung des Präsentations-Rechts zu den Assessoraten am Kaiserlichen und Reichs-Kammergerichte. Göttingen 1802. Erst 1648 wurde die Teilnahme aller 10 Reichskreise bei den Präsentationen am Reichskammergericht festgesetzt [Art. V, § 57 IPO] (vgl. dazu S e 1 - lert: Reichskreise, S. 167); zu den Reichskreisen siehe Dotzauer, Winfried: Die deutschen Reichskreise in der Verfassung des Alten Reiches und ihr Eigenleben (1500-1806). Darmstadt 1989. 40 S m e n d: Reichskammergericht, S. 270. 41 Ebenda,S.271. 275