Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)

EMINGER, Stefan: Gewerblicher Mittelstand in Österreich Zur Zeit der großen Depression. Organisation, Interessenpolitik und politische Mobilität im Gewerbe 1930–1938

Gewerblicher Mittelstand in Österreich 1930 - 1938 beiden gewerblichen Monopolverbände waren nahezu vollständig ident. Fast alle von ihnen gehörten gleichzeitig auch verschiedenen Landtagen an oder waren im Bun- deswirtschafitsrat vertreten. Konnte die gewerbliche Interessenvermittlung auf Lan­desebene durchaus manche Erfolge aufweisen, dürfte der Bundeswirtschaftsrat für die Vertretung gewerblicher Anliegen von lediglich untergeordneter Bedeutung gewesen sein128. Innerhalb des diktatorischen Regierungssystems war das Repertoire an Machtmit­teln zur Durchsetzung von Verbandsinteressen stark verringert worden. Oppositio­nelle Äußerungen waren von seiten staatlicher Monopolverbände kaum noch mög­lich, und Massenversammlungen hatten im Austrofaschismus ausschließlich affir­mativen Charakter. Auch die vom Präsidium des „Bundes der österreichischen Ge­werbetreibenden“ angestrebte Monopolisierung des gewerblichen Pressewesens schwächte daher das nötige Drohpotential des Gewerbes zur Durchsetzung seiner Interessen129. Hinsichtlich des Inhalts der erhobenen Forderungen war im Vergleich zur parla­mentarischen Phase keine Änderung eingetreten. Trotz der Erlassung mehrerer Not­verordnungen für das Gewerbe waren im Austrofaschismus die zentralen wirtschafts- und sozialpolitischen Anliegen des Gewerbes nach wie vor aufrecht.130 Verschoben hatte sich indes der Schwerpunkt der Verbandstätigkeit. Bedingt durch die den Ge­nossenschaften im Wege der Gewerbeordnungsnovelle eingeräumten vermehrten Ordnungsstrafbefugnisse gegenüber ihren Mitgliedern wurden nun vorwiegend An­liegen aus dem Bereich des Gewerberechtes thematisiert. Fast ausschließlich handel­te es sich dabei um sehr weitgehende Maßnahmen zur Konkurrenzbeschränkung wie etwa die Festsetzung von Mindestpreisen oder Bestimmungen zur Einschränkung von Reklametätigkeit und Preisankündigungen.131 So konnte etwa ein Wiener Fleischhauer 1936 von seiner Zunft zu einer Geldstrafe verurteilt werden, wenn er für Preisankündigungen Buchstaben und Ziffern verwendete, die größer als 4 cm waren. Er konnte belangt werden, sobald er außerhalb genau definierter „Übergangs­zeiten“ für verschiedene Ankündigungen „Tafeln und Schilder aus nicht dauerhaf­tem Material wie Holz, Glas, Blech u. dgl.“ benützte oder Preise „unmittelbar auf den Fensterscheiben der Geschäftsauslagen oder Eingangstüren“ anschrieb.132 Diese Einschätzung ergibt sich aus einer Durchsicht der im Parlamentsarchiv aufbewahrten Protokolle des Bundeswirtschaftsrates, die nur für die Jahre 1935 und 1936 vorhanden waren. 129 AdR, BMfHuV/allg., Sign. 507, GZ 129.939/1936, Kt. 2780, Protokoll über die 5. Präsidialsitzung des Bundes der österreichischen Gewerbetreibenden vom 3.4.1936 in Wien; Stimmen der Wirtschaft 2 (Jänner 1937), S. 9. 130 ÖGZ 47 (12. Jänner 1935), S. 3 f.; Der Gewerbebünd 1 er. Offizielles Organ der Vaterländischen Front Landesgruppe Niederösterreich des Gewerbebundes 1 (1. Februar 1937), S. 1; Salzburger Gewerbenachrichten. Mitteilungsblatt des Landesgewerbeverbandes für Salzburg 1. (15. Juli 1937), S. 1; Vorarlberger Gewerbe. Berufsständisches Mitteilungsblatt 1 (1. November 1937), S. 3f. 131 AdR, BMfHuV/allg., Sign. 501, GZ 133.112/1935, Kt. 2728, Einführung von Mindestpreisen und bin­denden Beschlüssen durch Genossenschaften. 132 AdR, BMfHuV/allg., Sign. 501, GZ 127.466/1937, Kt. 2786, Lagler Karl, Wien 10., Fleischhauer, Ordnungsstrafe. 19

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