Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)

LILLA, Joachim: Die Bevollmächtigten für den Nahverkehr (Nbv) und ihre nachgeordneten Dienststellen in Österreich 1938 bis 1945

Joachim Lilla die bisher gepflogenen freiwilligen Vereinbarungen bei den bestehenden Verhältnissen nicht mehr ausreichen. c) Polizeiliche Hilfe Dem Fahrbereitschaftsleiter steht zur Durchführung seiner Aufgaben die Polizeigewalt des Landrates - Oberbürgermeisters - zur Verfügung. Die Landräte und Oberbürgermei­ster werden die Fahrbereitschaftsleiter nachdrücklich unterstützen. Die Bürgermeister haben die Pflicht (gemäß § 24 des Reichsleistungsgesetzes) Wider­strebende mit Polizeigewalt zur angeordneten Leistung zu zwingen. Zuwiderhandlungen gegen die Leistungen sind gemäß § 34 des genannten Gesetzes der Bestrafung zuzuftih- ren. Die Fahrbereitschaftsleiter haben, falls ihre Anordnungen Widerstand finden sollten, sofort polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Fälle, in denen polizeilich eingeschrit­ten werden mußte, sind in der Ortspresse zu veröffentlichen. Als Fahrbereitschaftsleiter, die bis Kriegsende ihre Tätigkeit überwiegend ehren­amtlich ausübten, wurden in der Regel Unternehmer aus einschlägigen Firmen, etwa Spediteure oder Fuhrunternehmer, bestellt. Für den Bezirk des Nbv Wiesbaden (Wehrkreis XII) liegt eine Liste der Fahrbereitschaftsleiter aus Juli 1939 vor139, der- zufolge fast 80 Prozent der als Fahrbereitschaftsleiter eingesetzten Personen beruf­lich unmittelbar mit Transportfragen oder mit Kraftfahrzeugen zu tun hatten; in den anderen Nbv-Bezirken dürften diese Zahlen kaum anders gewesen sein. Einige der Fahrbereitschaftsleiter wurden später (mit Zustimmung des Reichsverkehrsministers) unter Fortzahlung ihres bisherigen Einkommens und Gewährung weiterer Vergün­stigungen in die Verwaltung übernommen. Diese Konditionen ermöglichten es, diese Sonderverwaltung nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf­zuziehen140. Die Fahrbereitschaftsleiter waren offensichtlich in den ersten Jahren eigenständig tätig ohne eine Anbindung an eine Behörde. Erst ab 1941 gehörten die Fahrbereitschaftsleiter der unteren Verwaltungsbehörde (Landrat, Oberbürgermei­ster) an und wurden dem jeweiligen Behördenleiter unterstellt141. Die Fahrbereit­schaftsleiter waren vom Leiter der unteren Verwaltungsbehörde „nach näherer Wei­sung und mit Zustimmung“ des Nbv zu berufen bzw. abzuberufen, obgleich Fälle bekannt sind, daß dies durch den Nbv unmittelbar erfolgte142. Unklar blieb aber, ob der Leiter der unteren Verwaltungsbehörde dem Fahrbereitschaftsleiter auch fachli­che Weisungen erteilen konnte, die eventuell im Einzelfall mit Weisungen des Nbv nicht im Einklang standen143. Bezüglich des Personals der Fahrbereitschaften wurden die Nbv im Frühjahr 1940 angewiesen, * So BA-P R 5/9311, Bl. 39-45. Romeyk, Rheinprovinz, S. 141. Zur Datierung der Eingliederung der Fbl in die unteren Verwaltungsbehörden vgl. etwa die Vfg. des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld vom 13. Februar 1941, ABI. der Stadtverwaltung Krefeld 1941, 64: „Der Reichsverkehrsminister hat angeordnet, daß die ... Fahrbereitschaften, die dem Regierungspräsiden­ten als Bevollmächtigter für den Nahverkehr unterstellt sind, der unteren Verwaltungsbehörde eingeglie­dert werden.“ Im Haushaltsplan der Stadt Krefeld 1941, 28, wird für das Rechnungsjahr 1941 die Haus­haltsstelle „Sächliche Kosten der Fahrbereitschaft“ als „neuer Posten“ aufgeführt. Vgl. auch RdErl. des RMdl vom 27. Juli 1942, RMBliV. 1942, 1614. So stellte das Württembergische Innenministerium 1944 fest, „daß die Fahrbereitschaftsleiter im Lande unmittelbar vom Nbv berufen bzw. abberufen werden“, Aufzeichnung Nr. I 1438 vom 30. November 1944, HSTAS E 151/01 Bü 299, Bl. 9. 176

Next

/
Thumbnails
Contents