Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)

LILLA, Joachim: Die Bevollmächtigten für den Nahverkehr (Nbv) und ihre nachgeordneten Dienststellen in Österreich 1938 bis 1945

„dafür Sorge zu tragen, daß, soweit noch nicht geschehen, bei jeder unteren Verwal­tungsbehörde, bei der ein Fahrbereitschaftsleiter eingesetzt ist, sofort wenigstens ein An­gestellter hauptamtlich eingestellt wird, der dem Fahrbereitschaftsleiter bei der Durch­führung seiner Aufgaben ausschließlich zur Verfügung steht. Bei der Festsetzung der Kopfzahl dieser Angestellten ist zu berücksichtigen, daß sich der Aufgabenkreis der Fahrbereitschaftsleiter dauernd erweitert. Im übrigen ist bei der Auswahl der Personen davon auszugehen, daß einer der hauptamtlichen Angestellten in der Lage sein muß, die ständige Vertretung“ des überwiegend ehrenamtlich tätigen Fahrbereitschaftsleiters zu übernehmen144. Diese Weisung bekräftigte der Reichsverkehrsminister noch einmal in einem weite­ren Erlaß im August des Jahres, in dem er die Bevollmächtigten für den Nahverkehr anwies, dafür zu sorgen, daß die Fahrbereitschaftsleiter und ihr Personal möglichst hauptamtlich angestellt werden145. Nachdem Fahrbereitschaftsleiter etwa ein Jahr im Amt waren, bat der Reichsverkehrsminister im Oktober 1939 die Behörden, bei denen ein Nbv bestellt war, um Bericht, ob die „bei den unteren Verwaltungsbehör­den eingesetzten Fahrbereitschaftsleiter für ihre Aufgaben geeignet sind“ oder „ob Umstände bekannt geworden sind, daß Fahrbereitschaftsleiter ihre gesetzlichen Befugnisse nach dem Reichsleistungsgesetz nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten ausüben, sondern sich durch persönliche oder geschäftliche Rücksichten leiten lassen“146. Hierauf gab der Nbv Wien gegenüber dem Reichskommissar für die Wiederverei­nigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die folgende Stellungnahme ab147: Die im Wehrkreis XVH eingesetzten Fahrbereitschaftsleiter haben sich, obwohl ihre Einschulung auf ein Mindestmaß beschränkt werden mußte, durchwegs sehr gut bewährt. Beschwerden in der Richtung, daß sie ihre Stellung zu persönlichen Vorteilen ausgenutzt haben, sind bisher nicht eingelaufen. Die Beschwerde, die Bahnverladung sei unzuläng­lich und nehme zu lange Zeit in Anspruch, wird auch ha. sehr oft vorgebracht. Fernfahr­ten, insbesondere Übersiedlungen, werden nur in seltenen Fällen und auch nur dann ge­nehmigt, wenn Rückfracht für die ganze Strecke oder wenigstens für den weitaus größe­ren Teil der Strecke vorhanden sind. Die Heranziehung von Werkskraftwagen durch die Fahrbereitschaftsleiter läßt sich bei der gespannten Transportlage nicht vermeiden. Be­schwerden in diesem Belange, sowie über eine unzweckmäßige Einsetzung von Kraft­fahrzeugen durch die Fahrbereitschaftsleiter sind bisher nicht vorgebracht worden. Für die Durchführung überörtlicher Aufgaben der Verkehrslenkung konnte der Nbv mehrere Fahrbereitschaften zu einer Gruppenfahrbereitschaft zusammenfassen. Diese Gruppenfahrbereitschaften wurden in der Regel von einem Fahrbereitschafts­leiter geleitet, der den ihm angeschlossenen Fahrbereitschaftsleitern Weisungen erteilen konnte. Für fest umrissene Aufgaben innerhalb einer Fahrbereitschaft konn­ten des weiteren Stützpunktleiter bestellt werden, etwa für bestimmte Bahnhöfe, Die Bevollmächtigten für den Nahverkehr und ihre nachgeordneten Dienststellen in Österreich 1938 bis 1945 144 RVM an RStH Thüringen - Nbv 19. April 1940, ThürHSTA MdI A 63. 145 RdErl RVM vom 16. August 1940, erwähnt in einem Erlaß des Thüringischen MdI vom 27. September 1940, ebd. 146 RdErl RVM, 1. Oktober 1939, AdR, Bürckel-Materien, 2640. Dem Erlaß beigefügt war eine Zusammen­stellung von mehr als 50 Einzelfällen, in denen das Verhalten von Fahrbereitschaflsleitem Anlaß zu Bean­standungen gegeben hat, in der aber kein Fall aus Österreich enthalten ist. Der Reichskommissar reichte den Erlaß am 6. Oktober an den Nbv weiter, wo er am 9. Oktober einlangte. 147 Nbv Wien an Reichskommissar Wien, 9. Oktober 1939, ebd. Der Reichskommissar übermittelte den Bericht am 10. Oktober in leicht abgewandelter und gekürzter Fassung fernschriftlich dem Reichsver­kehrsminister. Die kursiv kenntlich gemachten Sätze wurden inhaltlich nicht weitergeleitet. 177

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