Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)

LILLA, Joachim: Die Bevollmächtigten für den Nahverkehr (Nbv) und ihre nachgeordneten Dienststellen in Österreich 1938 bis 1945

der Reichsverkehrsminister erst 1942 heraus* 137 138. Unter der Schlagzeile „Fahr­bereitschaft heißt Hilfsbereitschaft“ erschien in einer NSKK-Zeitschrift in den ersten Kriegswochen, im September 1939, eine Reportage über die Tätigkeit der Fahrbe­reitschaftsleiter137. Überliefert ist ferner eine Bekanntmachung des Nbv München vom 3. Oktober 1939 über die Aufgaben der Fahrbereitschaftsleiter138: Zahlreiche Rückfragen von Landräten und Fahrbereitschaftsleitem lassen erkennen, daß die Befugnisse, die das Reichsleistungsgesetz den Fahrbereitschaftsleitem gibt, noch immer nicht voll zur Anwendung kommen. Die drückende Mangellage verlangt jedoch schärfste Ausnutzung aller Kfz., und zwar nur für für Aufgaben, die im Sinne der Mob[ilmachungs]wirtschaft liegen. a) Aufgaben Die Dringlichkeitsreihenfolge der einzelnen Transporte ist folgende: 1. Bahnhofsräumung, 2. Lebensmittelversorgung, 3. Bedienung der W[ehr]-Betriebe, 4. Bedienung der W[ehr]-Baustellen. Alle mobunwichtigen Transporte haben zu unterbleiben. Privatbauten z. B. dürfen nicht mehr bedient werden. Den mobmäßigen Einsatz aller Lkw in seinem Bezirk ver­bürgt der Fahrbereitschaftsleiter beim Landrat. Er hat hiezu folgende b) Befugnisse Die Fahrbereitschaftsleiter sind Bedarfsstellen im Sinne des Reichsleistungsgesetzes [...]. Darnach sind sie berechtigt, die Besitzer von Beförderungsmitteln, Vorspann und dergl., insbesondere die Inhaber einschlägiger Gewerbebetriebe zu beauftragen, Beförde­rungen auszuführen oder ausführen zu lassen. Die im Dienste der Besitzer von Beförde­rungsmitteln stehenden Arbeiter und Angestellten sind zur Mitwirkung bei der Leistung im Rahmen ihres üblichen Tätigkeitsbereiches verpflichtet (§ 16 RLG). Den Anforderun­gen des Fahrbereitschaftsleiters ist unbedingt Folge zu leisten. Der Fahrbereitschaftsleiter hat auch das Recht, Fahrzeuge des Werkverkehrs im Ein­vernehmen mit den für die Wirtschaft zuständigen Stellen (Wirtschaftsamt, Emährungs- amt - beim Landrat oder Oberbürgermeister -) für Beförderungsleistungen, über deren Aut und Umfang er zu bestimmen hat, in Anspruch zu nehmen. Dies ist inbesondere der Fall, wenn Fahrzeuge des Werkverkehrs nur mangelhaft ausgenutzt werden oder mit Aufträgen beschäftigt werden, die gemäß Transportdringlichkeitsliste bei der gegebenen Verkehrslage nicht berücksichtigt werden können und dürfen (z. B. Privatbauten!). Bei Verkehrsnotstand ist der Fahrbereitschaftsleiter berechtigt, Werkfahrzeuge auch ohne Zustimmung des Wirtschaftsamtes, Emährungsamtes für die Dienstleistungen, die zur Behebung des Notstandes erforderlich sind, einzusetzen; er hat jedoch von diesen Fällen unverzüglich dem Nbv zwecks Verständigung des Bezirkswirtschaftsamtes und zur weiteren Regelung zu berichten (fernmündlich, Telegramm). Es wird erwartet, daß die Fahrbereitschaftsleiter von ihren Befugnissen mit Nachdruck Gebrauch machen, da Die Bevollmächtigten für den Nahverkehr und ihre nachgeordneten Dienststellen in Österreich 1938 bis 1945 RdErl vom 10. Juni 1942, RVkBl. 1942 B, S. 80. Die recht umfangreichen Richtlinien regeln im wesent­lichen Verfahrensfragen, so daß auf ihre Wiedergabe hier verzichtet werden kann. Als Anhänge I und II sind Richtlinien für die Einsetzung von Gruppenfahrbereitschaftsleitem und Stützpunktleitem beigefügt. 137 NSK Folge 288, 28. September 1939, ThürHSTA RSTH 271, Bl. 13. Die nur mit der Abkürzung NSK genannte Zeitschrift konnte bisher nicht zweifelsfrei identifiziert werden, es könnte sich jedoch um das Pe­riodikum „Der NSKK-Mann“, das amtliche Organ der Korpsführung des NSKK, handeln. 138 Völkischer Beobachter München, Amtlicher Teil, Bayerischer Regierungsanzeiger, Nr. 279, 6. Oktober 1939, BA-P R 5/9311, Bl. 12. Sperrungen in der Vorlage werden im folgenden kursiv wiedergegeben. 175

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