Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)

LILLA, Joachim: Die Bevollmächtigten für den Nahverkehr (Nbv) und ihre nachgeordneten Dienststellen in Österreich 1938 bis 1945

und wegen der Beschränkung des Fernverkehrs auf kriegswichtige Aufgaben eine äußerst schwierige Arbeit.“ Um die Nbv in die Lage zu versetzen, sämtliche Nutzfahrzeuge ihres Bezirks zu erfassen, wurden die Zulassungsstellen im März 1938 angewiesen, eine Durchschrift der der Sammelstelle für Nachrichten über Kraftfahrzeuge beim Statistischen Reich­samt zu erstattenden Meldungen auch den Nbv zuzuleiten91. Die Nbv waren ferner zu unterrichten, wenn bei Nutzfahrzeugen wichtige Änderungen im Kraftfahrzeugbrief vorgenommen wurden, Nutzfahrzeuge in einen anderen Zulassungsbezirk umgemel­det oder endgültig außer Betrieb gesetzt wurden92. Nach Inkrafttreten des Gesetzes über Leistungen für Wehrzwecke (Wehrleistungsgesetz [in Hinkunft: WLG]) vom 13. Juli 193893 wurden die Bevollmächtigten für den Nahverkehr Bedarfsstellen für Leistungen nach Paragraphen 15 (Überlassungen von Gegenständen) und 16 (Ausführung von Beförderungen) WLG94 95: Nach Paragraph 15 WLG waren die Besit­zer von Reit-, Zug- und Tragtieren, Hunden und Brieftauben, Land-, Luft- und Was­serfahrzeugen aller Art verpflichtet, diese der Bedarfsstelle zur Benutzung oder zur Verfügung zu überlassen einschließlich der „zum Gebrauch vorgenannter Sachen notwendigen Ausrüstungsstücke, Zubehör, Ersatzteile, Futtervorräte und Betriebs­stoffe“. Paragraph 16 WLG verpflichtete die Besitzer von Beförderungsmitteln, ins­besondere Transportunternehmer, auf Anforderung der Bedarfsstellen Beförderun­gen auszufiihren93. Eine erste Bewährungsprobe hatte das Instrumentarium der Nbv- Organisation zu bestehen, als hinsichtlich der Mobilisiemng während der Sudeten­krise Ende September 1938 „der Ernstfall geprobt“ und die Bereitstellung von aus­reichendem Transportmaterial angefordert wurde96 97. Seit 20. September 1939 durften nur noch Fahrzeuge der Wehrmacht, der Reichs­bahn, der Reichspost, der Polizei und der SS sowie Fahrzeuge, die besonders ge­kennzeichnet waren, benutzt werden91. Die besondere Kennzeichnung (ein roter Die Bevollmächtigten fur den Nahverkehr und ihre nachgeordneten Dienststellen in Österreich 1938 bis 1945 91 RdErl des RVM vom 29. März 1938, RVkBl. 1938 B, S. 85. 92 RdErl des RVM vom 9. Dezember 1939, RVkBl. 1938 B, S. 259, mit Mustern für die zu verwendenden Formulare. 93 RGBl. 1938 I, S. 887. Dieses Gesetz wurde durch VO zur Änderung des WLG vom 30. August 1939 (RGBl 1939 I, S. 1639) geändert und die geänderte Fassung als Gesetz über Sachleistungen für Reich­saufgaben (Reichsleistungsgesetz [in Hinkunft: RLG]) vom 1. September 1939 (RGBl. 1939 I, S. 1645) bekanntgemacht. Eine übersichtliche Textausgabe des Gesetzes mit den wesentlichen Durchführungsver­ordnungen usw., einschließlich der in den folgenden Fußnoten nachgewiesenen Bekanntmachungen und Erlasse, bietet: RLG. Textausgabe mit Verweisungen. 2. neub. Aufl. München/Berlin 1944. 94 Bek. des RMdl vom 13. August 1938 (RGBl. 1938 I, S. 1016) und vom 30. August 1939 (RGBl. 1939 I, S. 1541). Bedarfsstellen für Leistungen nach § 16 waren auch die Fahrbereitschaftsleiter. 95 Zu Einzelffagen der Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen u.a. nach §§ 15, 16 WLG bzw. RLG sowie zu den zu zahlenden Vergütungen vgl. RdErl. des RMdl vom 25. August 1938, Ministerialblatt des Reichs­und Preußischen Ministers des Innern (RMBliV.) 1938, S. 1399; RdErl des RMdl vom 5. April 1939, RMBliV. S. 811, geändert durch RdErl. vom 28. Oktober 1939, RMBliV. 1939, S. 2215; RdErl. des RMdl vom 4. April 1941, RMBliV. 1941, S. 609. Am 13. Dezember 1941 gab der RVM Richtlinien für die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes heraus, RVkBl. 1941 B, S. 216. 96 Mitteilung Bundesbahndirektor i.R. Albrecht Zahn, Stuttgart. 97 VO über die Weiterbenutzung von Kraftfahrzeugen vom 6. September 1939, RGBl. 1939 I, S. 1698; geändert durch VO vom 17. Oktober 1939, ebd. S. 2055. 167

Next

/
Thumbnails
Contents