Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)
LILLA, Joachim: Die Bevollmächtigten für den Nahverkehr (Nbv) und ihre nachgeordneten Dienststellen in Österreich 1938 bis 1945
Joachim Lilla Winkel auf dem amtlichen Kennzeichen - Bewinkelung genannt) wurde nur erteilt, wenn ein besonderes öffentliches Interesse am Betrieb dieser Fahrzeuge anerkannt wurde98. Bei Nutzfahrzeugen war dies dem Bevollmächtigten für den Nahverkehr zu melden. Ende Oktober 1939 wurden die Nbv angewiesen, sich unter anderem über Beschwerdeverfahren bei Versagen bzw. Entziehung der Bewinkelung auf dem laufenden zu halten und dem Reichsverkehrsminister auf Anforderung zu berichten99. Sie hatten ferner zu bestimmen, „ob und in welchem Umfang in Zukunft Lastkraftwagen im Güterfernverkehr eingesetzt werden dürfen [...]; sofern es sich um Reichsbahn-Güterkraftverkehr handelt, im Benehmen mit den Reichsbahndirektionen“. Zu diesem Zweck wurden die Bezirksbeauftragten des Reichs-Kraftwagen-Betriebsverbandes mit ihren Bürokräften „während der Dauer des Krieges in die Organisation der Nbv eingegliedert“. Die Durchführung dieser Transporte war bei echten Werkverkehren Aufgabe der Betriebe, bei von der Reichsbahn übernommenen Transporten Aufgabe der Reichsbahndirektionen, bei allen übrigen Transporten Aufgabe des Reichs-Kraftwagen- Betriebsverbandes100. Einschränkungen wurde auch der Kraftomnibusverkehr unterworfen. Die bestehenden Omnibusverkehre waren von den Genehmigungsbehörden im Einvernehmen mit dem Nbv daraufhin zu überprüfen, ob sie im bisherigen Umfang aufrechterhalten werden können. Neue Genehmigungen durften nur noch mit Zustimmung des Nbv erteilt werden. Bei den Kraftomnibusverkehren von Reichsbahn und Reichspost traf die Entscheidung die für den Ausgangspunkt des Verkehrs zuständige höhere Verwaltungsbehörde (in der Regel der Regierungspräsident) im Einvernehmen mit dem Bevollmächtigten für den Nahverkehr101. Die bislang anzuwendenden diversen Vorschriften zur Einschränkung des Güterverkehrs mit Kraftfahrzeugen wurden mit Wirkung ab 1. Januar 1940 durch eine Verordnung des Ministerrats für Reichsverteidigung vereinheitlicht102: Ausgehend von dem Grundsatz, daß die „in der Heimat vorhandenen Lastkraftfahrzeuge in erster Linie [...] für die Bedienung des notwendigsten Orts- und Nachbarortsverkehrs bestimmt“ seien, durfte der Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen „nur solche Beförderungen ausfiihren, welche aus kriegswichtigen Gründen die Mittelbehörden anordnen, bei denen der Reichsverkehrsminister Bevollmächtigte für den Nahver98 Ausfuhrungsbestimmungen des RVM zu § 2 Abs. 2 der VO über die Weiterbenutzung von Kraftfahrzeugen vom 6. September 1939, RVkBl. 1939 B, S. 304; Weiterbenutzung von Kraftfahrzeugen; Abstempelung der amtlichen Kennzeichen, RdErl des RVM vom 8. September 1939, ebd. S. 302. Vgl. ferner Einzelfragen zur VO über die Weiterbenutzung von Kraftfahrzeugen, RdErl des RVM vom 4. Oktober 1939, ebd. S. 347, und RdErl des RVM vom 25. Oktober 1939, ebd. S. 366. 99 RdErl des RVM vom 31. Oktober 1939, RVkBl. 1939 B, S. 373. Dieser Erlaß wurde durch RdErl des RVM vom 28. Mai 1942, RVkBl. 1942 B, S. 67, wieder aufgehoben. 100 Lastkraftwageneinsatz während des Krieges, RdErl des RVM vom 17. Oktober 1939, RVkBl. 1939 B, S. 357. Die Vorgänge der Übernahme des „Ergänzungspersonals“ des Reichs-Kraftwagen-Betriebsverbandes durch die Nbv im Herbst 1939 sind in BA-P R 5/8029 überliefert. 101 Einschränkung des Linien- und Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen, RdErl des RVM vom 11. Dezember 1940, RVkBl. 1939 B, S. 393. 102 VO zur Einschränkung des Güterverkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 6. Dezember 1939, RGBl. 1939 I, S. 2410. Diese VO ist erst 1949 aufgehoben worden. Zur Vorgeschichte der VO vgl. Seidler, Franz W.: Fritz Todt, Baumeister des Dritten Reiches. Frankfurt/Main, Berlin 1988, S. 149 f. 168