Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)
LILLA, Joachim: Die Bevollmächtigten für den Nahverkehr (Nbv) und ihre nachgeordneten Dienststellen in Österreich 1938 bis 1945
Joachim Lilla 4. Personenverkehr Soweit es sich um ein Straßenverkehrsmittel für Personenbeförderung handelt, werden die Reichsbahn und Reichspost in erster Linie den Berufsverkehr durchführen. Etwa noch vorhandener Doppelverkehr der Reichsbahn und Reichspost mit Straßenverkehrsmitteln wird nach den [...] bekanntgegebenen Richtlinien abgeglichen. Wo außerdem noch Doppelbedienung derselben Strecke von Reichsbahn oder Reichspost einerseits mit sonstigen Omnibusverkehrsuntemehmen andererseits stattfinden sollte, hat sich der Nbv mit den zuständigen Reichsbahn- bzw. Reichspostdirektionen und den entsprechenden Verkehrs- untemehmen ins Benehmen zu setzen, um Doppelführungen nach Möglichkeit auszuschließen. Zweckmäßigste Verkehrsregelung muß das Ziel sein. Ist keine Einigung möglich, so ist Entscheidung des RVM anzurufen. Werden Personenbeförderungslinien von einem Verkehrsuntemehmen aufgegeben, so ist ein Ersatz durch andere von der Zustimmung des RVM abhängig. C. Einsatz des Nationalsozialistischen Kraftfahrerkorps (NSKK)89 Im Einvernehmen mit dem Korpsführer des NSKK obliegt den Gliederungen des NSKK nach den Weisungen der Nbv a) die Durchführung von Kontrollen des Straßenverkehrs hinsichtlich der zweckmäßigen Ausnutzung der Fahrzeuge, b) die Aufstellung von Kolonnen und Begleitpersonal bei Großeinsatz von Fahrzeugen. Ferner wirkt das NSKK mit a) bei der Überwachung des Betriebszustandes der Fahrzeuge, b) bei der Ausbildung und Umschulung von Kraftfahrern, c) bei der Auswahl der Fahrbereitschaftsleiter. Weiterhin übernimmt das NSKK als besondere Aufgabe, die Fahrer zur Fahrffeudig- keit und Disziplin zu erziehen. Ausführungsbestimmungen ergehen vom Korpsführer des NSKK im Einvernehmen mit dem RVM. Das NSKK entsendet Verbindungsführer zu den Nbv. Entwicklung der Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten Unschwer auf die Tätigkeiten der Nbv ist die folgende Passage in einer Darstellung des Aufgabenbereichs des Reichsverkehrsministeriums zu beziehen90: „Das Informbringen des Straßenverkehrs für den Kriegszustand ist bei dem großen Bedürfnis der Wehrmacht an Kraftwagen - besonders an Lastwagen -, aber auch wegen der sorgfältig abzustimmenden Bewirtschaftung von Kraftstoffen, Bereifung, Ersatzteilen, Fahrpersonal, Reparaturwerkstätte u. ä., wegen des Einsatz der in der Heimat verbliebenen Kraftwagen 89 90 Neufassung durch RdErl des RVM vom 2. Oktober 1942, RVkBl. 1942 B, S. 160. Die geänderten Passagen lauten: „Im Einvernehmen zwischen dem Reichsverkehrsminister und der Korpsführung des NSKK übernehmen die Motorgruppen des NSKK gemäß besonderer Anweisung: a) den Einsatz und die Durchführung b) die Aufstellung und den Einsatz von Kolonnen... (z.B. motorisierten Katastrophendienst). Ferner ist die Unterstützung des NSKK sichergestellt: a) ..., b) ... von Kraftfahrzeugfahrem, c) bei der Erziehung der Kraftfahrer zu Fahrfreudigkeit und Disziplin. Bei der Auswahl der Fahrbereitschaftsleiter ist der Führer der zuständigen Motorgruppe zu hören. Das NSKK entsendet Verbindungsfuhrer zu den Bevollmächtigten für den Nahverkehr und den Fahrbe- reitschaflsleitem.“ Kittel AVehrmann, 48 f. 166