Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)
LILLA, Joachim: Die Bevollmächtigten für den Nahverkehr (Nbv) und ihre nachgeordneten Dienststellen in Österreich 1938 bis 1945
c) Die bezirkliche Organisation, soweit sie für die betriebliche und wirtschaftliche Abwicklung des Straßenverkehrs erforderlich ist. B. Durchführung im einzelnen Die Nbv können ihrer Aufgabe nur gerecht werden, wenn sie enge Beziehungen mit allen Stellen halten, die am Verkehr beteiligt oder interessiert sind. Umgekehrt ist aber auch von diesen Stellen eine ständige Verbindungsaufnahme zu den Nbv zu verlangen. Die Nbv bedienen sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der Fahrbereitschaftsleiter. Mehrere Fahrbereitschaftsleiter können unter einem Gruppenfahrbereitschaftsleiter zusammengefaßt werden. Erforderliche Ausgleiche an Straßenverkehrsmitteln treffen die Nbv. 1. Transportgemeinschaften87 Die Straßenverkehrsmittel der Wirtschaft sind [...] zu gegenseitiger Aushilfe in Transportgemeinschaften zusammenzufassen, wenn dadurch die Erfüllung wichtiger Verkehrsbedürfnisse unter wirtschaftlicher Ausnutzung der Fahrzeuge erreicht wird. Diese Transportgemeinschaften können [...] auf der Grundlage berufsständischen oder regionalen Zusammenschlusses gebildet werden. Entscheidend ist dabei, daß in Gemeinschaftshilfe möglichst viele Betriebe des Berufs oder des regionalen Bezirks in Betreuung genommen werden. Je mehr Betriebe zu Transportgemeinschaften mit eigenen Transportmitteln zusammengeschlossen werden, um so rationeller wird im allgemeinen der vorhandene Transportraum ausgenutzt. Die Nbv haben in die innere Organisation der Transportgemeinschaften (Leitung, Organisation, Tarife, Abrechnung usw. ) nur einzugreifen, wenn keine Einigung innerhalb der Transportgemeinschaft erzielt wird oder wenn sich Mißstände zeigen sollten. Bei der Bildung der Transportgemeinschaften, in der sich echter nationalsozialistischer Gemeinschaftsgeist zeigen soll, ist mit den zuständigen Organisationen der Wirtschaft zusammenzuarbeiten. Die Nbv wachen darüber, daß in den Transportgemeinschaften nicht mehr Straßenverkehrsmittel eingesetzt werden, als unbedingt erforderlich sind. 2. Werkverkehr einzelner Betriebe88 Größeren Werken, insbesondere den Rüstungsbetrieben, sind, soweit sie nicht zu Transportgemeinschaften zusammengeschlossen sind, die eigenen oder zugewiesenen Straßenverkehrsmittel zur Selbstausnutzung zu belassen. Die dauernde, volle Ausnutzung der Verkehrsmittel ist von den Nbv zu überwachen. Die Rüstungsdienststellen, Bezirkswirtschaftsämter, Landes- und Prov[inzial-] Emährungsämter, Forst- und Holzwirtschaftsämter sind gehalten, ihre Zustimmung zum anderweitigen Einsatz der Werkfahrzeuge zu geben, wenn diese im eigenen Betrieb nicht voll ausgenutzt sind. 3. Straßenverkehrsmittel der Reichsbahn und Reichspost Die Straßenverkehrsmittel der Reichsbahn und Reichspost werden von diesen, soweit sie nicht für eigenbetriebliche Zwecke [...] benötigt werden, den Nbv zum Einsatz zur Verfügung gestellt. Die Bevollmächtigten fiir den Nahverkehr und ihre nachgeordneten Dienststellen in Österreich 1938 bis 1945 87 Beispielsweise gab es im Nbv-Bezirk Düsseldorf Ende 1939 insgesamt 49 Transportgemeinschaften, überwiegend fiir den Kohlentransport oder für Zwecke des Einzelhandels, vgl. Nbv Düsseldorf an RVM, 18. Dezember 1939, BA-P R 5/9311, Bl. 268 - 273. 88 Hinsichtlich der Eflzienz der Werkverkehre ist die Feststellung des Fbl Wien aus dem Jahre 1942 bemerkenswert, daß „der Werksverkehr bei einem erheblich größeren TreibstoflVerbrauch wesentlich weniger Güter befördere als die ... beorderten Fahrzeuge“, Meldungen aus dem Reich. Die geheimen Lageberichte des Sicherheitsdienstes der SS 1938 - 1945, Hrsg, von Heinz Boberach. Herrsching 1984, Bd. 12, S. 4668. 165