Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)
LILLA, Joachim: Die Bevollmächtigten für den Nahverkehr (Nbv) und ihre nachgeordneten Dienststellen in Österreich 1938 bis 1945
Joachim Lilla zwischen August 1938 und März 1940 gewissermaßen der noch bestehenden Zentralinstanz angegliedert. Seit April 1940 führten die Nbv Wien und Salzburg die Bezeichnung „Der Reichsstatthalter in Wien - Staatliche Verwaltung - Bevollmächtigter für den Nahverkehr“* 77 bzw. „Der Reichsstatthalter in Salzburg - Bevollmächtigter für den Nahverkehr“. Beide Nbv-Dienststellen fungierten als Zentralreferate und waren dem Reichsstatthalter unmittelbar unterstellt. Die Nbv-Bezirke Wien und Salzburg erfuhren nach 1938 die folgenden Veränderungen! Zum Wehrkreis XVII bzw. Nbv Bezirk Wien kamen im April 1939 die in die ehemaligen österreichischen Länder eingegliederten sudetendeutschen Gebietsteile78. Zum Wehrkreis XVIII bzw. Nbv-Bezirk Salzburg kamen die Gebiete der am 14. April 1941 eingesetzten Chefs der Zivilverwaltung in Kärnten-Krain (Südkärnten) und Untersteiermark79. Dort wurden, anders als in den 1940 einem Chef der Zivilverwaltung (in Hinkunft: CdZ) unterstellten Gebieten Elsaß, Lothringen und Luxemburg, keine eigenen Bevollmächtigten für den Nahverkehr eingesetzt, weil der Reichsverkehrsminister die Verwaltung von Anfang an nach den im Reich geltenden Grundsätzen in eigener Verantwortung führen sollte80. Kärnten-Krain (Südkärnten) und Untersteiermark kamen zum Bezirk des Bevollmächtigten für den Nahverkehr Salzburg. Allerdings gab es bei diesen CdZ „Beauftragte für den Nahverkehr“, deren Aufgaben von den Gruppenfahrbereitschaftsleitern in Graz beziehungsweise in Krainburg wahrgenommen wurden81. RSTH Ib pers. Der Nbv Wien führte allerdings weiterhin das Siegel mit der Umschrift „Der Reichsstatthalter - Bevollmächtigter für den Nahverkehr, Wien“. 77 Vgl. die entsprechenden Briefköpfe in AdR, RSTH Ib. pers. Die Umschrift des Siegels des Nbv Wien lautete fortan „Der Reichstatthalter in Wien - Bevollmächtigter für den Nahverkehr“. 78 § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Gliederung der sudetendeutschen Gebiete vom 25. März 1939, RGBl. I, S. 745. Es waren dies „die an Niederösterreich angrenzenden Gebietsteile bis zu den Gemeinden Beinhöfen, Tannenbruck, Naglitz und Weißenbach (westlich von Gmünd) einschließlich“ und für Oberösterreich die Gebietsteile „westlich der ... genannten Gemeinden bis zu den Gemeinden Groß-Zmietsch, Krizowitz, Christianberg, Alt-Spitzenberg (Gerichtsbezirk Kalsching), Ogfolderhaid, Pernek, Parkfried und Neuofen (Gerichtsbezirk Oberplan) einschließlich“. Herzog, Robert: Grundzüge der deutschen Besatzungsverwaltung in den ost- und südosteuropäischen Ländern während des zweiten Weltkrieges. Tübingen 1955 (Studien des Instituts für Besatzungsfragen in Tübingen zu den deutschen Besetzungen im 2. Weltkrieg 4), S. 45 f., Deutsche Verwaltungsgeschichte 4, S. 1160 f„ Rebenti sch : Führerstaat, S. 307, Kettenacker, Lothar: Die Chefs der Zivilverwaltung im Zweiten Weltkrieg. In: Verwaltung contra Menschenführung im Staat Hitlers, Hrsg, von Dieter Rebentisch und Karl Teppe, Göttingen 1986, S. 400. 80 Deutsche Verwaltungsgeschichte 4, S. 1160. 81 Neueinteilung der Gruppenfahrbereitschaften ab 1. Januar 1942, Nbv Salzburg an Reichsstatthalter, 31. Dezember 1941, in Landesarchiv (in Hinkunft: LandesA) Salzburg, Reichsstatthalter 1/3 V 29 (Nachrichtenblatt des Nbv Salzburg Nr. 6, 24. Dezember 1941). 162