Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46. (1998)

LEBENSAFT, Elisabeth – MENTSCHL, Christoph: Vom Service de Prestation zur Alien Labour Company. Ein Beitrag österreichischer Flüchtlinge im Kampf gegen NS-Deutschland, dargestellt nach britischen Quellen

Elisabeth Lebensaft und Christoph Mentschl zugleich Außenminister, Paul Reynaud, am 10. April 1940 in Kraft gesetzt51 und sollte vorerst drei Monate gültig sein. Demzufolge wurden deutsche Emigranten (und damit auch Österreicher) zwar der Verfügungsgewalt des Oberbefehlshabers der B.E.F., Lord Gort, unterstellt, um Arbeiten „in the capacity of ,prestataires“‘ auszufiihren, gleichzeitig jedoch behielten sich die Franzosen das Recht vor, diese Flüchtlinge jederzeit wieder in die eigenen Dienste zurückzuholen (Punkt 1 des Abkommens). Generell kann bezüglich des Abkommens angemerkt werden, daß das britische Dienstrecht lediglich subsidiäre Geltung besaß. Die wesentlichen Inhalte sollten weiterhin durch französisches Recht geregelt werden. So wird in den folgenden Punkten die Kompetenzaufteilung zwischen Briten und Franzosen dargelegt. Es sollte zwar beispielsweise die B.E.F. für Einsatz, Ausrü­stung, Bezahlung und medizinische Versorgung der Männer zuständig sein (Punkt 2), allerdings sollte der Transfer zu den britischen Verbänden keineswegs bedeuten, daß die Prestataires nun zur Gänze britischen Dienstvorschriften und den finanziel­len Regelungen der Engländer unterliegen würden, im Gegenteil: Sie blieben unter französischem Militärrecht und französischer Militärgerichtsbarkeit (4). Ebenso wurden die Freistellungen nach französischen Vorschriften behandelt, wie auch die Bezahlung der Prestataires jener der französischen Soldaten angepaßt werden sollte (5 und 6). Auch Entlassungen aus gesundheitlichen Gründen fielen in die Kompe­tenz der lokalen französischen Militärbehörden. Anderseits jedoch sollten die Briten für Pensionen und Entschädigungen nach Unfällen aufkommen (7 und 8); allenfalls notwendige Spitalsaufenthalte wiederum würden durch die Franzosen organisiert werden, diese dafür aber Abgeltungen durch die Engländer erhalten (2, Absatz 2). In bezug auf die Befehlsgewalt behielten sich die Franzosen eine Kontrollfiinktion unmittelbar bei den britischen Prestataires-Einheiten vor, wobei vorgesehen war, daß sie jeweils einen Offizier für vier Kompanien und einen Unteroffizier pro Kompanie zur Verfügung stellten (3)52. Wie bereits erwähnt, wurde - dem Wunsch der Franzosen entsprechend - das Ab­kommen mit nur drei Monaten terminisiert, sollte jedoch danach noch so lange in Kraft bleiben, bis einer der beiden Vertragspartner es - mit Wirksamkeit von zwei Monaten - widerrufen würde (10). Obwohl es sich bei diesem Abkommen im Grund um ein, wie es John Guthrie Ward, ein damit befaßter Beamter des britischen Außenministeriums, formulierte53, PRO, FO 371/24325, S. 167: P. Reynaud an R. Campbell, 10. 4. 1940, und p. 171: R. Campbell an P. Reynaud, 10. 4. 1940. In der Praxis allerdings berichteten die Zeitzeugen vorwiegend von britischem Führungspersonal. Vgl. etwa J e n a u t h: Ich hatte mir alles leichter vorgestellt, S. 202: „Die Offiziere und großteils auch die Un­teroffiziere waren Briten“. PRO, FO 371/24325, S. 164: Minute J. G. Ward, FO, 24. 4. 1940. 96

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