Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 45. (1997)
HÖDL, Sabine: Eine Suche nach jüdischen Zeugnissen in einer Zeit ohne Juden. Zur Geschichte der Juden in Niederösterreich von 1420 bis 1555
Eine Suche nach jüdischen Zeugnissen in einer Zeit ohne Juden im Herrschaftsgebiet Venedigs die Zwangstaufe von jüdischen Kindern unter zwölf Jahren verboten sei7. Auf Grund dieser Vorfälle existierten in Niederösterreich ab dem dritten Jahrzehnt des 15. Jahrhunderts keine jüdischen Gemeinden mehr. Nur vereinzelt befanden sich gesondert privilegierte Juden im Land, die jedoch niemals über längere Zeit hinweg ihren Wohnsitz in diesem Gebiet hatten. Bereits Albrecht V. machte für den Juden Isserlein 1438 eine Ausnahme, als er ihm eine Aufenthaltsbewilligung und volle Freizügigkeit in allen seinen Ländern gewährte und ihn von jeglichem Verdacht fteisprach, an den Ereignissen von 1420, die zur „Bestrafung“ der Juden geführt hatten, beteiligt gewesen zu sein8. Auch Ladislaus Posthumus (1440-1457), der 1453 und 1455 der Stadt Wien neben anderen Vorrechten und Freiheiten auch das Ansiedlungsverbot von Juden in der Stadt bestätigte, erlaubte einzelnen Juden ins Land zu kommen. So beschwerte sich die Wiener Ärzteschaft, weil ein Jude nach Wien gekommen sei, der nun einen königlichen Geleitbrief vorweise und auf Grund dieses Briefes ärztliche Tätigkeiten ausübe, wodurch viele Christen betrogen würden9. Kaiser Friedrich III. (1452-1493) wurde von seinen Zeitgenossen wegen seiner angeblichen Judenfreundlichkeit als rex Judaeorum bezeichnet10. Er erwirkte von 7 Zum Ablauf der Geschehnisse vgl. Goldmann, Arthur: Die „Wiener Geserah“ und die Urteils- Verkündigungen vom Jahre 1421. Als Anhang in: Das Judenbuch der Scheffstraße zu Wien (1389-1420). Wien-Leipzig 1908 (Quellen und Forschungen zur Geschichte der Juden in Deutsch-Österreich 1), S. 112-133, Krauss, Samuel: Die Wiener Geserah vom Jahre 1421. Wien-Leipzig 1920, S. 95-112, Lohrmann, Klaus: Judenrecht und Judenpolitik im mittelalterlichen Österreich. Wien-Köln 1989 (Handbuch zur Geschichte der Juden in Österreich, Reihe B, Bd. 1), S. 298-309 und Lohrmann, Klaus: Die Judenverfolgungen zwischen 1290 und 1420 als theologisches und soziales Problem. In: Wellen der Verfolgung in der österreichischen Geschichte, hrsg. von Erich Zöllner. Wien 1986, S. 40-51, hier S. 47-49. Ich danke Dr. Klaus Lohrmann fiir die neuen Hinweise zu diesem Thema. 8 Scherer: Die Rechtsverhältnisse der Juden (wie Anm. 3), S. 418. Siehe hierzu auch Albrecht II. 1438- 1439. Bearbeitet von Günther Hödl. Wien-Köln-Graz 1975 (Regesta Imperii 12), S. 70, Nr. 301. 9 Scherer: Die Rechtsverhältnisse der Juden (wie Anm. 3), S. 420-421 und Wertheimer: Die Juden in Österreich (wie Anm. 3), S. 105-106. Weiters Dauber: Die Juden in Österreich (wie Anm. 3), S. 127-128, Schwarz: Geschichte der Juden in Wien (wie Anm. 3), S. 46, Tietze: Die Juden Wiens (wie Anm. 3), S. 44 und Wiener, Meir: Regesten zur Geschichte der Juden in Deutschland während des Mittelalters. Hannover 1862, S. 248, Nr. 226. 10 Dauber: Die Juden in Österreich (wie Anm. 3), S. 129 und Scherer: Die Rechtsverhältnisse der Juden (wie Anm. 3), S. 422-423. Beide zitieren nach Döring, Mathias: Continuatio chron. Theodorici Engelhusii, hrsg. von Johann Burchard Mencke. Leipzig 1730 (Scriptores rer. Germ. Ill), S. 10. Siehe hierzu weiters Mathias Dörings Fortsetzung der Chronik von Dietrich Engelhusen. In: Riedel's Codex diplomaticus Brandenburgensis. Berlin 1862 (Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten. Bd. 4/1), S. 209-256. Die entscheidende Stelle findet sich hier auf S. 217: Item anno 1441 per Regem electum multe diete pro sedacione scismatis sunt indicte, sed Rege ignavo, avaro, dividis immerso, negligente, nulla ad effectum perducta est, qui vulgo dicebatur rex Judeorum pocius quam Romanorum, propter familiaritatem, quam ad Judeos habere videbatur. Autoren aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts sind von der Judenffeundlichkeit, Toleranz und Humanität des Kaisers überzeugt, erkennen aber ebenso, daß er viel Nutzen aus dem Judenschutz zog, so D a u b e r: Die Juden in Österreich (wie Anm. 3), S. 130, Krauss, Die Wiener Geserah (wie Anm. 7), S. 134 und Scherer: Die Rechtsverhältnisse der Juden (wie Anm. 3), S. 423. Scherer meint: „Daran wird nichts geändert und geschmälert durch den Umstand, daß der Kaiser aus der Beschützung der Juden Nutzen zog; denn nach der Anschauung des Mittelalters über das Verhältnis der Juden zum Landesfursten hätte er, wie viele andere Fürsten, alle diese Vorteile auch ohne humane Rücksichtnahme auf dieselben erlangen können.“ 275