Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 42. (1992)
PICHORNER, Franz: Patente und Instruktionen für die Statthalter der Österreichischen Niederlande (1715–1726)
Franz Pichorner Kaiser; Verbot von Schaffung neuer Beamtenstellen. Wie Friederike Stern nachweisen konnte, tauchen diese übernommenen Bestimmungen aus der Instruktion für Max Emanuel schon in fast allen Instruktionen für „Prinzen von Geblüt“ des 16. und 17. Jahrhunderts auf49). Für die Statthalter der Niederlande wurde ein Typus von Instruktionen verwendet, der bei Margarete von Österreich, Maria von Ungarn, Margarete von Parma und Alexander Farnese begann und über Erzherzog Albert, Andreas von Österreich bis zu Kardinalinfant Ferdinand von Spanien reichte. Horst Babe und Peter Marzahl zeigten50), wie die „instruction particuliére“ nach 1520 ein wesentlicher Bestandteil der Re- gierungsanweisungen in Spanien und in den Niederlanden wurde. Neben den finanziellen Problemen sollte sie alle Probleme der Verwaltung besprechen und zum Nutzen des Kegenten zusammenfassen. Als frühestes Beispiel einer solchen „instruction particuliére“ kann jene für Margarete von Österreich (April/Mai 1522)51) gelten, die den Versuch darstellt, die Verwaltung in den Niederlanden zu beschreiben. Die „instruction particuliére“ für Maria von Ungarn von 1531 und von 154052) folgt bereits diesem Schema. Die Instruktion von 1531 war in Kombination mit Anordnungen für die drei Kollateralräte der Statthalterin übersandt worden. Die politische Funktion dieser Instruktion, im Gegensatz zur Regierungsvollmacht, bestand darin, den Regenten in seinem Verhalten und in seiner Verbindung zur Verwaltung zu beeinflussen und die allgemeine Ueitung der Geschäfte zum Vorteil des Regenten zu regeln, ln der Praxis liefen diese Instruktionen aber auf eine Beschränkung der Aktivitäten des Regenten hinaus, was ein fortwährendes Problem zwischen Herrscher und Regenten wurde. Es war allen Beteiligten klar, daß die weiten Vollmachten, die der Regent der Öffentlichkeit präsentieren konnte, ihm mehr Macht zusprachen, als der Souveränität des Herrschers zuträglich war. Die Instruktionen hatten daher die Aufgabe, diesen Widerspruch zu vermindern. Die politische Korrespondenz zwi49) Friederike Stern, Die Instruktionen für die Regierung der Österreichischen Niederlande in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts. Studien zu ihrer Entwicklung, Wien phil. Diss. 1990 (Mschr.). 50) Horst Rabe/Peter Marzahl, „Comme répresentant nostre propre personne“ - The regency ordinances of Charles V. as a historical source, in: Politics and Society in Reformation Europe. Essays for Geojfry Elton on his sixty-fifth birthday, ed. by E. I. Kouri and Tom Scott, London 1987, 78-102. 51) Vgl. das Konzept dieser Instruktion in: HHStA, Belgien PA neu 1/2, fol.45r-46r 52) Vgl. Instruction particuliére (7. Oktober 1551), Druck: J. Lameere, Recueil des ordonnances des Pays-Bas, 2e série, Regne de Charles Quint (1)06-15))) Bd. 3, Bruxelles 1902, 260-261; Instruction particuliére (14. 10. 1540), in: HHStA, Belgien PA neu 31/5, fol. 6r-10r, Ausfertigung; Druck: Michel Baelde, Onuitgegeven dokumenten betreffende de zestiende eeuwse Collaterale raden, in: Bulletin de la Commission royale d’histoire 131(1965) 161-167. 140