Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 41. (1990)
BROUCEK, Peter: Ungedruckte Prüfungsarbeiten aus Österreich zur österreichischen Militärgeschichte bis 1988
Rezensionen oberösterreichische Landesarchiv - und die in letzterem befindlichen Schriftstücke über die Rückgliederung. Es fehlt ein Hinweis darauf, daß die Steiermark zum Wehrkreis XVIII gehörte, „Oberdonau“ jedoch zum Wehrkreis XVII (S.263L). - Der Beitrag „Elektronische Erschließung rechtsgeschichtlicher Informationen“ von Ursula Floßmann (S. 283-287) informiert über das Forschungsvorhaben „Computerunterstützte Erfassung österreichischer Rechtsquellen“ am Institut für österreichische und deutsche Rechtsgeschichte der Universität Linz. Den Abschluß des Bandes bilden ein Nachruf auf Alfred Hoffmann, 1904-1983, lange Jahre Archivar und Direktor am oberösterreichischen Landesarchiv und Professor für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte an der Universität Wien (von Alois Zauner, S. 290-294, mit Porträt), ferner die „Rezensionen“ (S. 295-341) mit gehaltvollen Besprechungen für Oberösterreich relevanter Fachliteratur. Otto Friedrich Winter (Wien) Römische historische Mitteilungen. Heft 27: 517 Seiten, 75 Tafeln; Band 28: 433 Seiten, 47 Tafeln, 5 Planbeilagen. Hrsg, von Otto Kresten und Adam Wandruszka, Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien 1985 und 1986. Von den beiden vorliegenden Jahrgängen (ab 28 ist man mit Recht von „Heft“ auf „Band“ übergegangen) sind die Beiträge des zweiten dem langjährigen Direktor des Instituts, Professor Heinrich Schmidinger, gewidmet. Die Verdienste des Jubilars um die österreichische Präsenz im kulturellen Rom sind so unbestritten, daß sie wohl keiner neuerlichen Würdigung (vgl. die Danksagung in Heft 24) bedurften. Den Schauplatz der Untersuchung Wilfried Hartmanns (Der Bischof als Richter. Zum geistlichen Gericht über kriminelle Vergehen von Laien im frühen Mittelalter [6. -11. Jahrhundert], 28, S. 103—124) bildet überlieferungsbedingt fast ausschließlich der ostfränkische Raum der Karolingerzeit, in dem das bischöfliche Sendgericht in seinem Verhältnis zur weltlichen Gerichtsversammlung und in seiner Wirksamkeit im Hinblick auf Organisation, Urteil und Bußkontrolle über den ganzen Zeitraum hin eine auffällige Konstanz zeigte. Vorwiegend ging es um Inzest und Mord (dabei wiederum in erster Linie um Verwandtenmord), also um Fälle, in denen die weltliche Obrigkeit nicht die verheerenden Folgen der Blutrache zu befürchten hatte. Die Schwierigkeit bei der Entschlüsselung der Einzelfälle - und um solche, nicht um prinzipielle Satzungen handelt es sich - liegen nicht nur in der Quellenarmut, sondern auch, wie der Autor selbst andeutet, in der Fragwürdigkeit einer autarken Judikatur; es scheint nämlich, daß wir vorwiegend über Fälle informiert sind, denen durch Namen und Ansehen des Delinquenten oder des Opfers eine „politische“ Bedeutung zukam, - womit die elitäre Gerichtspraxis jener „vergangenen fernen und fremden Welt“ (S. 103) doch viel stärker in das Verständnis unserer Zeit gerückt erscheint. - Die Frage Die Reichskanzlei Barbarossas - ein terminologisches Problem? (28, S. 141-150) verneint Heinrich Appelt unter Anführung der Funktionen dieses in einem feudalen Umfeld aktiven Hofamtes, in dem - wie übrigens bis in die frühe Neuzeit erkennbar - die Positionen von Kanzler, Erzkanzler, Notar und Proto- notar überwiegend durch persönliche und situationsbedingte Momente bestimmt wurden. - Die realpolitischen Hintergründe des sogenannten Vertrages von Thessalonike 1148/49 deckt Jan Paul Niederkorn {Die Mitgift der Kaiserin Irene. Anmerkungen zur byzantinischen Politik König Konrads III., 28 S. 125-139) auf. Die Wurzel des als Mitgift (für die Kaiserin = Bertha von Sulzbach) getarnten Zugeständnisses, zukünftige byzantinische Eroberungen in Unteritalien anzuerkennen, führt demnach auf eine unter dem Druck notgedrungener Gastfreundschaft in Konstantinopel akzeptierte Vereinbarung zurück, derzufolge Konrad III. mit byzantinischen Mitteln pilgernde Ritter im Heiligen Land als Verbündete des byzantinischen Heeres gegen Roger II. anwarb und die erwarteten Ergebnisse dieses (allerdings nie zustandegekommenen) Feldzuges gegenüber Reich und Papsttum legalisierte. - Quellengrundlage für den wohl auf eine Rezension 436