Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 41. (1990)

KUPRIAN, Hermann J. W.: „ …damit auch die Begabteren in Hinkunft dem Archivdienste treu bleiben…“. Ein Beitrag zur Geschichte des österreichischen Archivwesens 1892–1923

Zur Geschichte des österreichischen Archivwesens „1.) Als oberste Stelle für die einheitliche fachmännische und wissen­schaftliche Führung des Archivwesens in Österreich wäre ein eigenes ‘Archivamt’ einzurichten. 2. ) Dieses Archivamt wäre mit Rücksicht auf den grundlegenden Cha­rakter des Archivdienstes, der in erster Linie ein verwaltungsdienstli­cher und in dieser Hinsicht ein alle Ressorts gleichmäßig umfassender ist, die Förderung wissenschaftlicher Studien aber erst in zweiter Linie berührt, der Staatskanzlei anzugliedern und unterzuordnen. 3. ) Das Archivamt hätte die erforderlichen Studien und vorbereitenden Schritte zur einheitlichen Regelung des gesamten staatlichen Archiv­wesens unverweilt durchzuführen und im Einvernehmen mit der Ge­werkschaft der wissenschaftlichen Beamten, Abteilung Archivwesen, dem Rabinettsrate bestimmte Vorschläge zur Genehmigung zu unter­breiten. 4. ) Die rechtliche und organisatorische Stellung der einzelnen Archive, insbesondere auch das Eigentumsrecht an den Archiven und die tat­sächliche Führung ihrer Geschäfte sowie die dienstliche Unterstellung des betreffenden Personales blieben durch die Errichtung des Archiv­amtes vollständig unberührt. 5. ) Unbeschadet des im Punkt 4 ausgesprochenen Grundsatzes wäre jedoch auch die Möglichkeit vorzusehen, dem Archivamte einzelne staatliche Archive auch in dienstlicher und persönlicher Beziehung als sonst selbständige Institute zu unterstellen. Diese Unterstellung wäre sogleich bezüglich des ehemaligen Haus-, Hof- und Staatsarchives, des Kriegsarchives und des gemeinsamen Finanzarchives durchzuführen, da diese Archive derzeit keinem Ressort unmittelbar zugehören. Die Unterstellung anderer Archive hätte nur dann zu erfolgen, wenn es das betreffende Staatsamt, dem sie gegenwärtig unterstehen, seinerseits wünscht. 6. ) Zur Führung des Archivamtes unter der staatsrechtlichen Verant­wortlichkeit des Staatskanzlers wären vorläufig bis zur endgültigen Re­gelung zwei Fachmänner aus dem praktischen Archivdienste, deren einer als Leiter, der andere als Stellvertreter zu fungieren hätte, zu berufen. Das Bureau des Archivrates, dessen Tätigkeit gegenwärtig oh­nedies eine sehr geringfügige ist, wäre dem Archivamt als dessen Bu­reau vorläufig zuzuweisen. 7. ) Die Durchführung dieser Neuregelung hätte im Sinne des Art. 12 des Gesetzes vom 14. März 1919, St.G.Bl. Nr. 180 durch eine Vollzugsanwei­sung der Staatsregierung unter Zustimmung des Hauptausschusses der Nationalversammlung zu erfolgen.“ Die anschließende Debatte über diesen Antrag stand jedoch ganz im Zeichen des schwer belasteten politischen Klimas zwischen den Koali­207

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