Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 41. (1990)

KUPRIAN, Hermann J. W.: „ …damit auch die Begabteren in Hinkunft dem Archivdienste treu bleiben…“. Ein Beitrag zur Geschichte des österreichischen Archivwesens 1892–1923

Hermann Ruprian tionsparteien. Während Mayr einmal mehr die Argumente der sozialde­mokratischen Rabinettsmitglieder hinsichtlich des primär wissen­schaftlichen Charakters der Archive in Abrede stellte, schlug Renner vor, zunächst von einer Beschlußfassung über den Antrag abzusehen, um nicht die künftige definitive Regierung in dieser Angelegenheit zu präjudizieren. Der Staatssekretär wurde lediglich beauftragt, die Arbei­ten intern fortzusetzen71). Für Mayr schien die Angelegenheit damit erledigt, bis er nach wochen­langen Verhandlungen über die Bildung einer neuen Regierung am 7. Juli 1920 selbst zum Vorsitzenden eines Übergangskabinetts gewählt wurde, dessen Agenden sich bis zur Verabschiedung des Verfassungs­werkes lediglich auf eine möglichst reibungslose Abwicklung der drin­gendsten Staatsgeschäfte beschränken sollten72). Gleichzeitig beschloß die Konstituante die Beendigung ihrer Gesetzgebungsperiode mit 31. Oktober des Jahres73). Die weiteren Verfassungsberatungen legte man in die Hände eines politischen Unterausschusses des Verfassungs­ausschusses, der am 11. Juli seine Arbeit unter dem Vorsitz Otto Bauers aufnahm und am 23. September einstellte74). Obwohl es Mayr gelang, den wissenschaftlichen und fachtechnischen Archiv- und Bibliotheks­dienst verfassungmäßig als Bundessache zu verankern75), blieb die Zuordnungsfrage nach wie vor ungeklärt. Dabei hatte er es nicht verab­säumt, seine gestärkte Position als Vorsitzender des Kabinetts geltend zu machen und EndeJuli 1920 seinen Antrag vom lß.Juni zuwiederho­71) Vgl. ebenda. 72) Vor allem die Christlichsozialen hatten auf die Erledigung der Verfassungsreform gedrängt. Schon am 20. April hatte Seipel in seiner Budgetrede gegen die Verschleppung der Verfassungsfrage protestiert und Renner aufgefordert, diese Angelegenheit Staatsse­kretär Mayr zu übertragen. Die Sozialdemokraten erhoben dagegen große Bedenken. Vgl. Rennhofer Seipel 219. 73) Vgl. Nr. 890 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen der Konstituieren­den Nationalversammmlung; Rennhofer Seipel 213. 74) Das Subkomitee legte sein Beratungsergebnis in Form eines Entwurfes dem Verfassungsausschuß vor, der schließlich mit einigen relativ unbedeutenden Modifika­tionen von der Konstituierenden Nationalversammlung zum Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 (BGBl. Nr. 1) erhoben wurde. Die Protokolle der Sitzungen des Unterausschusses finden sich abgedruckt bei Felix Ermacora (Hrsg.) Quellen zum öster­reichischen Verfassungsrecht (1920). Die Protokolle des Unterausschusses, des Verfas­sungsausschusses samt Verfassungsentwürfen mit einem Vorwort, einer Einleitung und Anmerkungen MÖStA Ergänzungsband 8, Wien 1967 268-501. Zum Text des Verfas­sungsgesetzes vom 1. Oktober 1920 siehe die Beilage 991 der Stenographischen Proto­kolle der Konstituierenden Nationalversammlung sowie Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920 hrsg. von G. Fröhlich/A. Merkl/H. Kelsen, Teil 5: Die Verfassungsgesetze der Republik Österreich Wien/Leipzig 1922 1-52. 75) Vgl. Kelsen Verfassungsgesetze 5; Goldinger Archivwesen 47. 208

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