Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 39. (1986)

TEPPERBERG, Christoph: Mannschaftsmenage. Über das Essen und Trinken in den Kasernen der k. u. k. Armee

Mannschaftsmenage 103 brachte, war jedoch nicht zu übersehen. Die Neuauflage des Dienstreglements von 1886 forderte noch größere Wirtschaftskörper: „Truppenkörper mit geringem Stande sowie isolierte Truppentheile haben sich nach Thunlichkeit großen Menage-Wirtschaften anzuschließen. Besteht eine Garnison aus mehreren solchen Truppenkörpern (Truppentheilen), so ist bei dem größten derselben eine Gamisons-Menagewirtschaft zu errichten, an welcher alle zu dieser Garnison gehörigen Truppen theilzunehmen haben“51). Bei diesem neuen System entstanden regelmäßige Menagegelderspamisse, die dem einzelnen Soldaten zugute kamen, entweder durch die Anforderung zu­sätzlicher Artikel zum Bereiten von Kaffee oder Frühstückssuppe, durch grö­ßere Fleischportionen oder Gemüse für ein Nachtmahl, durch die Ausgabe von Genußmitteln wie Wein, Branntwein oder Rum, durch die Auszahlung von Bargeld oder durch die Anschaffung des kleinen Küchenbedarfes, wie Pfannen, Körben und dergleichen52). Trotzdem gab es dort, wo der Einkauf im großen keine Vorteile bot, auch weiterhin die Menagewirtschaft auf der Ebene des Zuges, des Halbzuges oder der Kompanie. Sie wurde von den Zugsführem direkt besorgt; diese hatten die Obliegenheiten der Menagekommission zu übernehmen und führten zum Nachweise der richtigen Gebarung nach wie vor ein Menagebuch53 54). Das Menagegeld wurde den Soldaten und den an der Menage teilnehmenden Unteroffizieren nun nicht mehr zusammen mit der Löhnung auf die Hand ausbezahlt, sondern in den ärarischen Kassen (Regiments- und Bataillonskas­sen) beziehungsweise beim Kompaniekommandanten hinterlegt51). Die Wahl der Menageartikel war im Rahmen des Gebührentarifes der Mannschaft selbst überlassen. Allerdings sollte „in Bezug auf die sanitären Verhältnisse den Anträgen der Militärärzte“ Rechnung getragen werden, überdies sollte den Truppen- und Abteilungskommandanten, d. h. den Regiments- und Bataillons­kommandanten, „unter angemessener Belehrung der Soldaten“ ein entschei­dender Einfluß Vorbehalten sein55). Das Dienstreglement von 1873 enthielt - dem Geiste des Staatsgrundgesetzes von 1867 entsprechend - eine sehr wesentliche Bestimmung: „Den verschiedenen Religionsgebräuchen soll übrigens auch bei der Wahl der Menage­51) DR 1886 Pkt. 234. 52) Grundzüge 7; Wagner Heerwesen-, Rudolf Krassnigg Hauptmann Fingal. Hu­moresken aus dem Militärleben (Wien-Leipzig 1908) 184. Krassnigg, Beamter, Schrift­steller und Journalist, hatte als Truppen-Eleve bei der k. k. Artillerie gedient und beschreibt in anschaulicher, gefälliger und humorvoller Weise den Dienstbetrieb in der Batterie. Dabei geht es sehr oft um die „Menasch“, die Mannschaftsmenage; vgl. ebenda 78. 53) DR 1873 Pkt. 235. 54) Erstmals in der GV 1871 § 30. Im GR 1863 § 64 wird noch dem alten System Rechnung getragen: Das Menagegeld war zusammen mit der Löhnung zu empfangen, dann aber beim Zugsführer zu hinterlegen. Nun aber bekommen nur mehr die Einjährig- Freiwilligen, Kadetten und die nicht an der Mannschaftsmenage teilnehmenden Unter­offiziere das Geld auf die Hand. 55) DR 1873 Pkt. 233.

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