Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 38. (1985)
PETRITSCH, Ernst Dieter: Der habsburgisch-osmanische Friedensvertrag des Jahres 1547
Der habsburgisch-osmanische Friedensvertrag des Jahres 1547 79 vom Meere aus, meinen wohlbehüteten Ländern, der islamischen Bevölkerung im Gebiete des Magrib, allen übrigen Provinzen und auch anderen Ländern und Untertanen kein Schaden und Verlust zugefügt werden, weder von Orten aus, die wirklich in seinem Besitz sind, noch von Provinzen aus, die mit ihm befreundet sind. Von unserer Seite soll ebenfalls nichts entgegen meinem edlen Vertrag unternommen werden. Wie schon erwähnt wurde, mögen die Kaufleute und Händler beider Seiten entsprechend der Waffenruhe und Sicherheit kommen und gehen und ihre Geschäfte treiben; ihnen selbst und ihren Waren soll kein Schaden erwachsen. Von wem immer etwas gegen den Vertrag unternommen und getan wird, der soll auf beiden Seiten seine gebührenden Strafen erhalten. Von seiten der erwähnten Könige soll nichts gegen den Vertrag und die darin enthaltenen Bestimmungen unternommen und angeordnet werden. Für die Entsendung der festgelegten Goldmünzen“) soll es keine Ausreden und Ausflüchte geben, sie sollen jedes Jahr zur festgesetzten Frist an meine glückselige Schwelle gelangen. Von mir, meinen Wesiren, meinen Beglerbegen, meinen Dienern, den Sangakbegen und von meinem übrigen sieggeleiteten Heer soll nichts entgegen meinem edlen Vertrag unternommen werden. So möge man es wissen, dem edlen Sultanszeichen51) glauben und vertrauen und es für sicher und wahr halten. Dieses mein edles Vertragswerk wurde in der Residenz des erhabenen Sultanats, in der wohlbehüteten Stadt Kostantiniye, nach der Zeitrechnung unseres großen Propheten - Gott volckh und allen seinen untherdenigen, das sy in unserm imperio, ob in Affrica aber ander turkhishen nation, und in dem land Czesair, des man Alczier haist, und an allen anstos und granizen, wo des turkhish volckh etwas regierthdd) und in diser zeit in ieren henden haben, und auch alli die da- sign, welchi mit disen penanten fraint- shafft thain, solchi all das sy auch in diser confirmatio sein, und das ien in penanter zeit khain shad pege. Uber sollches der- gleich von uns und von unsem untherde- nign nichst pegangen wem, aber an zbeifel gebis und war, mit aller Khay. May. unmassig genad und khrafft auff rechti war- hait diser prieff geshriben ist, damit ain ietlich, ob reich aber arm, aber khauffman aber ander landleith, wer er sei, nur das ain ietlicher mit guetem frid und frei- haith“) leb; und das in paiden und allen seithen nichts ange, welches ain ursach zue feintshafft waer. Item wie lang diser unser prieff und confirmatio und privilegium von dem hispanishen khunign und von seinem pruedem mit rechtikhait in allen aeren on alle ursach pehalten wirdt sein, und des versprochen geld alle jar mit- zeiten an alli ausredung und ursach in unser May. earner geshickht wirdt wem, so versprich ich auch dergleich mit krafft Khay. May. und mit disem prieff, das noch von mir noch von meinen vesyr aber basse, noch von den weglerbegen noch von den senzagwegen noch von allen andern meinen haupleithen und khriegsvolkhern noch von andern unsem untherdenigen landleithen khain shad und khain urshach und auffrur der feintshafft, und welches des privilegio zue erprechung wer geshe- hen und pefinden. Und über disen gepunden frid, mandato und privilegio der peshlossung des frids ist gebiss und war an zbeiffel glauben zue geben, sollichs das all gemanikhait gebis und war bis etc. Und diser prieff mit peshlossung des frids und fraindtshafft ist in meiner Khay. haubstat Constantinopol andd) Folgt ein durchgestrichenes, unleserliches Wort. “) Verbessert aus freihaid. “) D: kesm olan altuni irsälda, W: kesm alt uni. 51) Die Tugra als pars pro toto.