Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 38. (1985)

PETRITSCH, Ernst Dieter: Der habsburgisch-osmanische Friedensvertrag des Jahres 1547

58 Ernst Dieter Petritsch men. Immerhin waren sie so diplomatisch, das habsburgische „Ehrenge­schenk“ nicht ausdrücklich „Tribut“ zu nennen; in der Ratifikation findet sich die Wendung „als Gegenleistung für diejenigen Orte in der Provinz Ungarn, die sich de facto in der Hand der Christen befinden“. Aber gerade dieser Wortlaut impliziert die osmanische Oberherrschaft beziehungsweise setzt ihren primä­ren Hoheitsanspruch auf das gesamte Königreich Ungarn voraus. Ferdinand bezeichnet den vereinbarten Betrag als „redemtitiam pensionem“, zu deutsch etwa mit „Pachtzahlung“ zu übersetzen, womit der tatsächliche Charakter jener 30.000 Dukaten genau getroffen ist. Der Begriff „Pacht“ schließt nämlich Eigentum des einen Partners sowie Nutzung durch den zweiten in sich ein. Jedenfalls trifft diese Bezeichnung den zwischen Osmanen und Habsburgéin herrschenden Rechtszustand bezüglich des westungarischen Gebietes besser als die - je nach Standpunkt — gebräuchlichen Begriffe „Tribut“37) oder „ Ehrengeschenk “. Übrig bleibt die Frage, warum Ferdinand I. so gewaltige Anstrengungen, ja sogar demütigende Verträge auf sich genommen hat, nur um über einen relativ schmalen Landstreifen zu verfügen38). Er selbst sah sich durchaus im Recht, wenn er mittels seiner Gesandten hartnäckig den Standpunkt vertrat, nach abendländischem Brauch stehe ein aus Erbverträgen und Wahl resultierender Anspruch vorrangig vor einem auf militärischer Eroberung beruhenden. Wenn Ferdinand aber nur einigermaßen Realpolitiker war, so konnte er die machtvoll untermauerte osmanische Argumentation nicht einfach ignorieren. Auch er mußte wohl erkennen, daß der Vorwurf der Reichsstände, durch seine eigene unnachgiebige Haltung die Türkengefahr geradezu heraufzubeschwören, nicht von der Hand zu weisen war. Aber er erreichte - beabsichtigt oder nicht daß die Grenze des Osmanischen Reiches nicht an der Leitha lag, und daß sich vor seinen Erbländem eine Pufferzone erstreckte, wo er einen Festungsgürtel mit derartigem Aufwand einrichten und erhalten ließ, daß die jährlichen Zahlun­gen an den Sultan dagegen einen geradezu verschwindenden Betrag ausmach­ten. Die Reichsgrenze befand sich somit zwar in relativ sicherer Entfernung, das ungarische Land aber mußte die Last eines fast ununterbrochenen, glei­chermaßen von beiden Seiten geführten Grenzkrieges tragen. Ferdinand si­cherte auf diese Weise seinem Haus gleichzeitig einen Territorialanspruch, der beinahe eineinhalb Jahrhunderte später mit der endgültigen Eroberung Un­garns realisiert werden konnte, nachdem das einst übermächtige Osmanen- reich militärisch, wirtschaftlich und politisch längst abgewirtschaftet hatte. 37) „Bez. für Geld- oder Sachleistungen, die ein besiegtes Volk dem Sieger auf dessen einseitige Anordnung oder nach Maßgabe des Friedensvertrages als Kriegsentschädi­gung oder im Sinne einer polit. Vergeltung oder Beherrschung zu erbringen hatte“: Meyers Enzyklopädisches Lexikon 23 (1978) 690. 38) Vgl. Petritsch Ungampolitik 222-236. Gerhard Rill Humanismus und Diploma­tie. Zur Geschichte des Gesandtenwesens unter Ferdinand I. in MÖStA 25 (1972) 565—580 analysiert 570ff überzeugend die Prinzipien, aber auch die Mängel der Außen­politik Ferdinands, die de facto auf die Ost- und Südostpolitik beschränkt war.

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