Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 38. (1985)
LAUBACH, Ernst: „Nationalversammlung“ im 16. Jahrhundert. Zu Inhalt und Funktion eines politischen Begriffes
.Nationalversammlung“ im 16. Jahrhundert 37 Wahrscheinlichkeit eines Rückgriffs auf die oft genannte Behelfslösung steigen. Noch ehe die Entscheidung in Rom gefallen war, wies Joachim II. von Brandenburg in einem von König Ferdinand erbetenen Gutachten zu der Frage, wie eine Interimsordnung zu gestalten sei, wieder auf die Nationalversammlung' hin, wenn das Konzil die Überwindung des Zwiespalts nicht leisten könne, wobei die Auffassung durchscheint, daß der Papst in eine Nationalversammlung nichts dreinzureden habe 206). In dem Sonderausschuß, der dann auf Wunsch Karls nach der offiziellen Unterrichtung der Stände über den Mißerfolg in Rom sowie den Protest gegen die Translation gebildet wurde, um zu erörtern, wie man jetzt prozedieren solle 207), machte sich Jacob Sturm aus Straßburg zum Sprecher dafür, „wo das remedium [sc. das Konzil] noch verhindert und sein furgang nit erreicht, dass kein besser weg, dann wie es uff allen reichstagen für gut angesehen und beschlossen, dass ein national- oder reichsversamlung deshalb gehalten, darauff beyde teyl stattlich erscheinen und die iren dabei haben und von Vergleichung der religion oder dogmatum und abstellung der misbreuch reden“ 208 *). Kursachsens Vertreter Dr. Fachs steuerte die interessante Variante bei, die Einberufung der Nationalversammlung' könne auch durch den „Primas Germaniae" erfolgen 208). Demgegenüber bestritten die katholischen Mitglieder die Zulässigkeit solcher Veranstaltungen mit der Begründung, daß das Generalkonzil existent sei, und mit der Gefahr eines Schismas 210). Ihre entschiedene Abwehr zeigt, daß sie jetzt mit einer Nationalversammlung', die sie früher doch selbst angeregt hatten, andere und für sie unannehmbare Vorstellungen verbanden. In dieser Debatte sind „Nationalversammlung“ und „Nationalkonzil“ allerseits synonym für dieselbe Sache gebraucht worden211). Bemühen um Differenzierung ist künftig kaum mehr zu registrieren; bei katholischen Distanzierungen vom „Nationalkonzil“ handelt es sich oft um die im Sinne der Protestanten aufgefaßte Nationalversammlung'. Karl V. haben weder die Translation des Konzils noch dessen Suspensionen bewogen, eine Nationalversammlung' ins Auge zu fassen. Sein eigentliches Urteil drückt die Qualifizierung als „conciliabulum nationale“ aus 212). Gegenüber der Kurie ließ er als Druckmittel zwar seine Berech206) Acta Ref. Caih. 5 168; vgl. Luttenberger Glaubenseinheit 444 f. 207) Acta Ref. Cath. 5 196 ff; vgl. Rabe Reichsbund 261. 208) Corr. Straßburg 4, bearb. von Harry Gerber (Heidelberg 1933) 862 f (das Zitat aus Sturms Protokoll); ähnlich 859 und 868. 20«) Acta Ref. Cath. 5 223 Z.27 und 234 Z.33 in Verbindung mit Druffel Briefe 3 86. 210) Acta Ref. Cath. 5 228 f, 231, 236. 211) Das erweisen die von einem Mainzer Sekretär geführten Protokolle und die Berichte des Erzbischofs von Mainz an den Kaiser in Acta Ref. Cath. 5 208—238. 212) Instruktion für Mendoza und Vega (1546 Oktober 28) in NB 1/9 611—622, hier 616.