Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 38. (1985)

LAUBACH, Ernst: „Nationalversammlung“ im 16. Jahrhundert. Zu Inhalt und Funktion eines politischen Begriffes

36 Ernst Laubach Ergebnisse für Deutschland, während den anderen „Nationen“ die Über­nahme freistehen sollte 20°). Diese Position haben die Protestanten trotz des kaiserlichen Sieges über den Schmalkaldischen Bund während des „geharnischten“ Augsburger Reichstages (1547/48) noch monatelang nur unwesentlich modifiziert hal­ten können, weil die Translation des Konzils nach Bologna die religions­politische Konzeption Karls V. durchkreuzt hatte* 201). Die Proposition betonte zwar die Entschlossenheit des Kaisers, die Glaubensfrage rasch „in was cristlich und geburlich weg das immer sein mag“ beilegen zu wollen, enthielt aber keine konkreten Vorschläge dazu 202). Das erste Votum des neu erhobenen sächsischen Kurfürsten Moritz nutzte diese Schwäche aus: Eine Fortsetzung des Konzils, auch in Trient, sei für die Evangelischen „bedenklich“, weil dort ohne ihre Mitwirkung grundsätz­liche Dinge verhandelt worden seien und der Papst präsidiere, obwohl er Partei sei; stattdessen möge der Kaiser kraft seines Amtes „ein gemein frei cristlich concilium in deutzseher nation“ oder wenigstens „ein natio- nalversamlung deutzscher nation“ veranstalten. Die Stände der Augsbur- gischen Konfession bzw. ihre Abgesandten müßten volles Stimmrecht ha­ben — „mitratschlagen und schliessen helfen“ —, die Beratungen auf der Basis der Bibel erfolgen und eine umfassende Reform der Kirche ein­schließen. Ein unter diesen Prämissen tagendes Gremium würden die Protestanten beschicken und sich seinen Beschlüssen unterwerfen. Zur Vorbereitung könne ein Religionsgespräch wie jenes in Regensburg 1541 dienlich sein 203). Zwar sind in die Replik des Kurfürstenrates nur die Vorbehalte gegen das Tridentinum, nicht aber die Gegenvorschläge übernommen wor­den204), und im Fürstenrat sind die inhaltlich entsprechenden Voten der protestantischen Minderheit gar nicht berücksichtigt worden 205). Da aber alle Versuche des Kaisers scheiterten, die Rückverlegung des Konzils zu erlangen, sahen die Protestanten und auch vermittelnde Stände die so») Ebenda 13. 201) Zum Augsburger Reichstag von 1548 siehe Horst Rabe Reichsbund und Interim (Köln—Wien 1971) 195 ff. 202) Die Proposition in Acta Ref. Cath. 5 83 ff, das Zitat 85 Z.28f; dazu Rabe Reichsbund 198 f. 203) Acta Ref. Cath. 5 122 f; Auszüge aus dem Aktenstück in Druffel Briefe 3 55 ff und in Politische Korrespondenz des Herzogs und Kurfürsten Moritz von Sachsen 3, bearb. von Johannes Herrmann und Günther Warten­berg (Berlin 1978) 577 f. — Es sei darauf hingewiesen, daß in CR 7 Sp. 637—640 nahezu wörtlich derselbe Text als „Gutachten Melanchthons“ aus dem Jahr 1550 abgedruckt ist. Nicht nur die zeitliche Einordnung ist falsch, sondern angesichts der eindeutigen Identität mit dem sächsischen Votum von 1547 ist auch Me- lanchthon als Autor auszuschließen. Herrn Dr. Heinz Scheible (Heidelberg) danke ich für ergänzende Mitteilungen zum Überlieferungsbefund. 204) Acta Ref. Cath. 5 128 und 125 f. 205) Ebenda 72, 110; vgl. Rabe Reichsbund 205.

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