Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 38. (1985)

LAUBACH, Ernst: „Nationalversammlung“ im 16. Jahrhundert. Zu Inhalt und Funktion eines politischen Begriffes

34 Ernst Laubach mehrfach in den Reaktionen auf die Vermittlungsversuche des Kurfürsten Friedrich von der Pfalz im Juni und Juli187), ohne daß „Nationalver­sammlung“ eine spezifische Erläuterung oder auch nur Hervorhebung erfahren hätte. Zur gleichen Zeit ist eine radikale Aufwertung der Nationalversamm­lung1 publizistisch von Bucer verfochten worden. In einem selten genann­ten Büchlein Ein christliche Erinnerung an die Keis. vnd Kön. Maiestaten sampt Churfürsten, Fürsten vnd Stende des H. Reichs Teütscher Nation jetzund zu Wurms versamlet188) will er beweisen, daß die Angesproche­nen berechtigt und verpflichtet seien, die Reformation der Kirche in Deutschland in die eigenen Hände zu nehmen 189), und als den geeigneten Weg bezeichnet er schon in der Vorrede ein „National Concilium vnd Ver­sandung in diser vnser Teutschen nation“, was er gleich danach als „Na­tional Versandung“ abkürzt 19°). In seiner Argumentation, die sich über weite Strecken kritisch mit der Entwicklung des Papsttums und der Per­son Pauls III. befaßt und die Rügen des Mahnbreves zurückzuweisen trachtet, hebt Bucer vor allem den Obrigkeitsstatus des Kaisers und der Reichsstände hervor, belegt aus dem Alten Testament und der Geschichte der Alten Kirche, daß Reformkonzilien von der weltlichen Obrigkeit ein­berufen worden seien 191), und leitet daraus ab, „das jnen E. keis. vnd kön. Maiest. sampt Churfürsten ... als den ordenlichen öbristen Obern diser nation aus von Gott befohlener höchster Oberkeit vnd gewallt über alle Seelen diser Nation zum aller fürnemisten vnd eigentlichsten gepüret vnd zustehet ein Christlich National versamlung zu beruffen vnnd zu halten Vnd darin auch alle handlungen zu verordnen vnnd dahin zu beförderen das wir ein mall zu Christlicher Vergleichung der Religion vnnd thätlicher Reformation der kirchen kommen mögen“ 192). Bucer ergänzt seine Beweisführung noch durch den historisch zutreffen­den Hinweis, daß in früheren Jahrhunderten in verschiedenen Ländern von den Königen „Nationalia Concilia“ einberufen worden seien 193). Die Cath. 3 463—467, bes. 464; ferner die Instruktion des Rates der Stadt Straßburg, referiert von Paul Kannengießer Der Reichstag zu Worms vom Jahre 1545 (Straßburg 1891) 36 f. 187) Vgl. die protestantischen Stellungnahmen (1545 Juni 16 und 27) bei Kannengießer Worms 1545 69 f, 72 f; Luttenberger Glaubenseinheit 328 ff. 188) O. O. 1545 (16 ungez., 169 gez., 7 ungez. Seiten; bei den ungez. Seiten Bogensignaturen) = Bibliographia Bucerana bearb. v. Robert Stupperich (Gütersloh 1952) n. 83. Kurzer Hinweis auf die Schrift, doch ohne Nennung des Titels, bei Kannengießer Worms 1545 119 Anm. 168. 189) „Das jnen gepür vnnd eigentlich zustande ... handlung vmb Vergleichung vnd besserung der kirchen in Teütsch landen ... furzunemmen“ (Titelblatt). i") Seite B lb. i»i) Seite 62 ff. 192) Seite 90. Ähnlich Seite 77, 168 und Seite a 3a; an den beiden letzten Stellen steht statt Nationalversammlung Nationalkonzil. 198) Seite 95 f. Als Beispiele nennt er unter anderem die von westgotischen,

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