Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 35. (1982)
THOMAS, Christiane: Cillier Urkunden. Archivbehelf zu den durch das österreichisch-jugoslawische Archivabkommen betroffenen Beständen der allgemeinen Urkundenreihe
Cillier Urkunden (1. Teil) 359 3. Wülfing der Edling (von Gutenstein) gehört dem Sannegger, Niklas von Altenburg dem Aufensteiner. 4. Uber die gegenseitigen Forderungen Wülfings und Friedrichs, vor allem über Schönburg, wird Herzog Otto von Österreich entscheiden. 5. Die Schiedsrichter geben keine Aussage über den Zehent von Neukirchen ab. 6. Ulrich von Wallsee soll versichern, daß der Aufensteiner vor seinem dienet-, Hertlein dem Weissenegger, sicher sein kann. 7. Konrad von Auf enstein soll den Totschlag an Oettelin dem Mordax nicht weiter verfolgen. 8. Die Hauptleute von Steiermark und Kärnten sollen alle diejenigen, die für erschlichene Burgen keinen für sie eintretenden Herren nennen können, rechtlich belangen. Siegler: die vier Schiedsrichter, Konrad von Aufenstein, Ulrich von Wallsee, Friedrich, der Freie von Sannegg. Or., Perg., 7 Sigg. (Bischof Dietrich von Lavant, Otto von Liechtenstein, Rudolf von Liechtenstein, Herdegen von Pettau [besch.], Konrad von Aufenstein [besch.], Ulrich von Wallsee, Friedrich von Sannegg), RV. Siehe n. 29 W. 29 W 1331 September 27, Graz Herzog Otto von Österreich und Steiermark nennt Otto von Liechtenstein und Herdegen von Pettau als seine Stellvertreter, um die Streitigkeiten zwischen Friedrich, dem Freien von Sannegg, und Wülfing dem Edling (von Gutenstein) zu bereinigen, setzt als Frist für die Ausgleichsverhandlungen den Zeitraum bis zum 3. März 1332, nimmt Schönburg (vorläufig) an sich und verpflichtet den Sannegger und Konrad von Aufenstein, seine (spätere) Entscheidung darüber anzuerkennen. Siegler: Herzog Otto von Österreich. Or., Perg., Sig. (Herzog Otto von Österreich (leicht besch.]), RV, AV. Siehe n. 28 W 30 1331 Oktober 1, Graz Eberhard von Neuhaus wird Friedrich, den Freien von Sannegg, und Pfarrer Johannes (Reicholz?) von Frasslau, die sich für ihn um die Summe von 16 Mark Silber gegenüber Kunz, dem Sohn Konrad des Windischgrazers, verbürgt haben, bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins 3. März 1332 schadlos halten. Siegler: Eberhard von Neuhaus. Or., Perg., Sig. (Eberhard von Neuhaus [abgefallen, besch.], RV, AV.