Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)

DOPSCH, Heinz: Friedrich III., das Wiener Konkordat und die Salzburger Hoheitsrechte über Gurk

Friedrich IH., das Wiener Konkordat und die Salzburger Hoheitsrechte 53 erweitert worden. Erst Kardinal-Erzbischof Burkhard von Weißpriach (1461-1466) erhielt erstmals auf Lebenszeit das oben erwähnte Vorrecht, das in der Folge aber noch keineswegs jedem Salzburger Erzbischof zukam. Au­ßerdem wurde die Verleihung dieses Rechtes später auf jeweils fünf Jahre begrenzt und mußte dann erneuert werden39). Zum Besetzungsrecht für Chiemsee, Seckau und Lavant hat schon Marcus Hansiz festgestellt, daß damit eine erhebliche Schmälerung der alten Salz­burger Rechte verbunden war, weil mit Gurk gerade das bedeutendste der vier Eigenbistümer fehlt40). Von den Zeitgenossen berichtet Enea Silvio Pic­colomini, daß sich der Papst die Besetzung von Gurk Vorbehalten habe41). Tatsächlich wurde der rasche Beitritt Erzbischof Friedrichs IV. von Salzburg zum Wiener Konkordat durch die Regelung der Gurker Frage herbeigeführt. Diese Regelung ist jedoch ganz anders ausgefallen, als sie der Metropolit er­wartet hatte. III Die Salzburger Erzbischöfe besaßen drei wichtige Vorrechte, von denen zwei noch heute unverändert in Kraft sind. Bereits im Frühmittelalter wurden sie zu päpstlichen Vikaren in ihrer Kirchenprovinz (Noricum) ernannt. Die älte­ste echte Urkunde darüber42) stammt aus dem Jahre 1026. Dieses Recht wurde unter Kardinal-Erzbischof Konrad III. von Wittelsbach 1179 von Papst Alexander m. auch auf die Nachfolger des Erzbischofs ausgedehnt43). Seit dieser Zeit ist der Salzburger Erzbischof ständiger Legat (legatus natus) des Papstes in seiner Kirchenprovinz. Darauf geht das Recht zurück, den Legatenpurpur zu tragen44), der wesentlich älter ist als das Purpurge­wand der Kardinäle. 39) Als einziger nennt Kleimayrn Juvavia 280f den Kardinal-Erzbischof Burk­hard von Weißpriach als ersten Empfänger eines derartigen Indults. Die spätere Ein­schränkung auf jeweils fünf Jahre erwähnt auch Dalham Concilia Salisburgensia 25 f. 40) Hansiz Germania sacra 2 505f. Kleimayrn Juvavia 273, der als einziger das richtige Datum der Urkunde - 1448 Oktober 25 - bringt, meint, daß Gurk nur deshalb fehle, weil es „dem Papst Nicolaus V. aus Verstoß in der Feder bliebe“. 41) Hansiz Germania sacra 2 506. 42) Salzburger Urkundenbuch (= SUB) 2, hg. v. Willibald Hauthaier und Franz Martin (Salzburg 1916) 129 f n. 74. Der Hinweis auf die bereits von den Vorgängern des Papstes gewährten Privüegien könnte darauf hindeuten, daß es schon vorher zu einer Verleihung der Legatenwürde an die Salzburger Erzbischöfe gekommen war. Das Privüeg Papst Benedikts VII. von 973/74, mit dem er dem Erzbischof Friedrich das päpstliche Vikariat in Noricum, Ober- und Unterpannonien verleiht (SUB 2 97 f n. 54) ist aber eine Fälschung. 43) SUB 2 577 n. 419. Zum Verhältnis dieser Urkunde zu n. 420 sowie zur Unter­scheidung der Legatenwürde für ganz Deutschland von der Würde des legatus natus für die Salzburger Kirchenprovinz (Noricum) vgl. Heinz Dop sch Das Hochmittelalter in Geschichte Salzburgs - Stadt und Land 1/1 (Salzburg 1981) 229 und 297f. 44) Bereits im Privüeg des Jahres 1026 (SUB 2 129f n. 74) erhält Erzbischof Thiet- marll. das Recht, auf einem rotgezierten Pferd zu reiten. Enea Süvio berichtet 1452,

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