Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)

DOPSCH, Heinz: Friedrich III., das Wiener Konkordat und die Salzburger Hoheitsrechte über Gurk

Friedrich in., das Wiener Konkordat und die Salzburger Hoheitsrechte 51 päpstlichen Bulle publizierte27). Freilich unterschied sich dieses Konkordat, das der König formell für die gesamte deutsche Nation (natio Alamanica) einging, grundsätzlich von den auf dem Aschaffenburger Fürstentag getrof­fenen Vereinbarungen. Auch die am Beginn des Vertragstextes enthaltene Behauptung, daß die Mehrheit der deutschen Kurfürsten sowie der geistli­chen und weltlichen Reichsfürsten ihre Zustimmung zum Abschluß des Kon­kordats gegeben habe, entsprach nicht den Tatsachen28). In seinen wesentlichen Bestimmungen greift das Wiener Konkordat auf die Konstanzer Konkordate des Jahres 1418 zurück29). Die päpstlichen Reserva­tionen und die Entrichtung der Annaten wurden ähnlich geregelt wie in Konstanz. Für das Thema der vorliegenden Studie sind vor allem zwei Be­stimmungen von Bedeutung: Das Wahlrecht der Kapitel, das in Konstanz nur für die Metropolitankirchen, die exemten Klöster und jene Kathedralkirchen, die direkt dem Heiligen Stuhl unterstehen, festgelegt worden war, wurde durch das Wiener Konkordat auf alle Bistümer ausgedehnt30). Außerdem sollte dem Papst das Recht zustehen, eine Wahl zu verwerfen und dafür ei­nen anderen Kandidaten zu providieren. Die übrigen Dignitäten und Benefi- zien wurden zur Hälfte dem Papst reserviert und zur Hälfte den Bischöfen bzw. den Kapiteln als den ordentlichen Kollatoren überlassen. Die Besetzung sollte nun nach Monaten alternierend durchgeführt werden, sodaß in den un­geraden Monaten der Papst, in den geraden Monaten der ordentliche Kolla- tor an der Reihe war31). Diese Vereinbarungen brachten vor allem König Friedrich ül. Vorteüe, da sämtliche zwei Jahre zuvor gewährten Rechte über die Kirche in seinen Erb­landen in vollem Umfang aufrecht blieben. Für die deutsche Kirche, die sich mit den Dekreten des Baseler Konzüs und der Mainzer Akzeptation gegen die Bevormundung durch das Papsttum zu schützen versucht hatte, bedeu­tete das Wiener Konkordat einen schweren Rückschlag. Während die franzö­sische Kirche in der Pragmatischen Sanktion von Bourges 1438, die weitge­hend auf den Baseler Dekreten aufbaute, ihre unabhängige Stellung gegen­über dem Papsttum als Nationalkirche zu sichern vermochte, gingen der deutschen Kirche mit dem Wiener Konkordat fast alle ähnlichen Errungen­schaften wieder verloren. Aus diesem Grunde haben die meisten geistlichen Reichsfürsten den Beitritt zum Konkordat und dessen Publikation in ihren 27) Die wichtigsten Drucke bei Mercati Raccolta di Concordati 177f; Quellen­sammlung zur deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit, bearb. v. Karl Z e u m e r (Quellensammlung zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht 2, Tübin­gen 1913) 266-268. Eine deutsche Übersetzung im Auszug bietet Heribert Raab Kir­che und Staat von der Mitte des 15. Jahrhunderts bis zur Gegenwart (München 1966) 148ff n. 5. Vgl. dazu Werminghoff Nationalkirchliche Bestrebungen 86-109; Mi­chel Das Wiener Konkordat 25-33; Bertrams Der neuzeitliche Staatsgedanke 135—139; Raab Die Concordata nationis Germanicae 40-46. 28) Dazu zuletzt Raab Aschaffenburg 4691 29) Druck bei Mercati Raccolta di Concordati 144ff. 30) Zeumer Quellensammlung 267 (zweiter Abschnitt des Konkordats). 31) Ebenda 266f (erster Abschnitt des Konkordats). 4*

Next

/
Thumbnails
Contents