Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)

DOPSCH, Heinz: Friedrich III., das Wiener Konkordat und die Salzburger Hoheitsrechte über Gurk

52 Heinz Dopsch Fürstentümern zunächst verweigert32). Sie mußten von den päpstlichen Le­gaten erst in langwierigen Einzelverhandlungen und durch besondere Zuge­ständnisse gewonnen werden. Als letzter von ihnen ist Bischof Ruprecht von Straßburg erst im Jahre 1476, also fast drei Jahrzehnte nach dem Abschluß des Wiener Konkordats, diesem beigetreten33). Umsomehr fällt es auf, daß Erzbischof Friedrich von Salzburg mit großem Abstand als erster unter allen geistlichen Fürsten bereits am 22. April 1448, also nur einen Monat nach der Publikation durch den Papst, seinen Beitritt zum Wiener Konkordat erklärte34). Erst über ein Jahr später vollzog im Juli 1449 der Mainzer Erzbischof als nächster diesen Schritt35). Die Beweggründe für den raschen Beitritt des Salzburger Erzbischofs sind verschieden gedeu­tet worden. Einerseits verwies man auf ein Indult, das den Salzburger Erzbi­schöfen genauso wie den drei geistlichen Kurfürsten auch die Vergabe jener Benefizien zusicherte, die in den päpstlichen Monaten frei wurden36). Ande­rerseits wurde das Privileg vom 25. Oktober 1448, mit dem Papst Nikolaus V. dem Salzburger Erzbischof das Besetzungsrecht für die „Eigenbistümer“ Chiemsee, Seckau und Lavant bestätigte, als Preis für den raschen Beitritt Erzbischof Friedrichs IV. gedeutet37). Beide Erklärungen sind falsch. Das Indult für die Verleihung von Benefizien auch in den päpstlichen Mona­ten wurde nicht im Jahre 1448, sondern erst wesentlich später erteilt. Noch im Jahre 1452 beschwerte sich Erzbischof Sigmund I. von Salzburg bei Niko­laus V. darüber, daß die Bestimmungen des Konkordats mit der deutschen Nation verletzt wurden, weil der Papst auch in den nichtpäpstlichen Mona­ten Benefizien innerhalb der Erzdiözese verleihe38). Damals waren also die vertraglich gesicherten Rechte des Erzbischofs beschnitten und keineswegs 32) Michel Das Wiener Konkordat 34—40; Bertrams Der neuzeitliche Staatsge­danke 138f. Im Gegensatz zur älteren Literatur haben Buyken Enea Silvio de Picco­lomini 74f und Raab Die Concordata nationis Germanicae 43ff den Abschluß des Konkordats positiver bewertet. 33) Heinrich Kaiser Die Annahme des Wiener Konkordats durch Bischof Rup- precht von Straßburg in Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins NF 29 (1914) 604 ff. Zu den Zugeständnissen an die einzelnen deutschen Kirchenfürsten vgl. Mi­chel Das Wiener Konkordat 37 ff. 34) Pastor Geschichte der Päpste 1 402 Anm. 1. Der Text der Beitrittserklärung hat sich in einer späteren Abschrift erhalten, die bisher nur durch den Hinweis von Pastor bekannt war. Sie wird im Anhang zum vorliegenden Beitrag ediert. 35) Michel Das Wiener Konkordat 37; Pastor Geschichte der Päpste 1 405. 36) Hinschius System des katholischen Kirchenrechts 3 (1883) 139 Anm. 2; Flo­rian Dalham Concilia Salisburgensia provincialia et dioecesana (Augustae apud Vin­delicos 1788) 25ff § 23; [Franz Thaddäus von Kleimayrn] Nachrichten vom Zustande der Gegenden und Stadt Juvavia (Salzburg 1784) 280f; Pastor Geschichte der Päpste 1 402; Michel Das Wiener Konkordat 37. 37) Neben der in Anm. 36 genannten Literatur behaupten dies auch Bertrams Der neuzeitliche Staatsgedanke 139 Anm. 26 und Raab Die Concordata nationis Germani­cae 45. 38) Kleimayrn Juvavia 280. Marcus Hansiz Germania sacra 2: Archiepiscopatus Salisburgensis (Augustae Vind. 1729) 590 (erwähnt in der Bulle Papst Clemens’ VII. für Matthäus Lang von 1524 März 14).

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