Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 31. (1978) - Festschrift für Richard Blaas
Kurt PEBALL: Führungsfragen der österreichisch-ungarischen Südtiroloffensive im Jahre 1916 - @1 NECK: Zu den österreichisch-italienischen Archivverhandlungen nach dem Ersten Weltkrieg
österreichisch-italienische Archiwerhandlungen 439 heimnisses. Lhotsky kannte ihn nur aus halb privaten Aufzeichnungen in der Museumsregistratur14). Er wurde zwar nicht im Bundesgesetzblatt publiziert, war aber intern auch bei verschiedenen Anlässen Vertretern dritter Staaten mindestens teilweise dem Inhalt nach bekannt gegeben worden und hat damit seine Wirkung getan. Der Reparationskommission für Österreich war er von italienischer Seite vollständig mitgeteilt worden und noch 1932 wurde Ungarn wie vorher andere Staaten darauf hingewiesen. Sein Ziel war einvernehmlich dahingehend definiert, daß er nur der Durchführung der entsprechenden Bedingungen von St. Germain zu dienen hätte (Art. 8). Von seiten Österreichs Unterzeichnete ihn Staatskanzler und Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten Dr. Karl Renner selbst, für Italien dessen Geschäftsträger in Wien, Augusto Bianchieri, und der Direktor der Pinacoteca di Brera in Mailand, Ettore Modigliani, als beigezogener Sachverständiger. Sie bestätigten sozusagen auf höchster Ebene das Archivabkommen vom 26. Mai 1919 (Art. 6), das in vieler Hinsicht eine Grundlage für die anderen Bestimmungen über Kulturgüter bildete, für die in abgewandelter Form auch das Provenienzprinzip Anwendung finden sollte: Denn als wesentlichste Abmachung ist die Erklärung Italiens zu bezeichnen, daß im höheren Kulturinteresse eine Zerstreuung der Wiener Sammlungen durchaus vermieden werden sollte (Art. 1). Sie sollten als organisch gewachsene Einheiten verstanden werden, und Italien versprach, sich selbst die größte Zurückhaltung aufzuerlegen und dies auch gegenüber anderen Staaten zu vertreten. Österreich seinerseits verzichtete auf die bereits außer Landes gebrachten Gegenstände, soweit sie nach den Friedensverträgen von Zürich (1859) und Wien (1866) von Italien beansprucht werden konnten; Italien verzichtete hingegen auf alles, was nicht mehr gefunden werden konnte, wobei man sich zu pragmatischen Lösungen auf der Basis der Gleichberechtigung bereit erklärte (Art. 3 und 4). Man war also einvemehmlich auf beiden Seiten zu Verzichten und Zugeständnissen bereit: Denn — und das war der hauptsächliche Zweck dieses Vertrages — man wollte mit ihm alle Probleme möglichst rasch aus der Welt schaffen, um die gegenseitigen gespannten Beziehungen nicht noch mehr zu belasten. Man stellte nämlich übereinstimmend fest, daß mit diesem Abkommen alle Fragen künstlerischer, archivalischer und bibliographischer Art endgültig bereinigt („définitivement reglées“) seien (Art. 7). Es durften beiderseits keine weiteren Ansprüche mehr vorgebracht werden. In einem Notenwechsel vom selben Tag wurden Verfahrensfragen geregelt. Eine ursprünglich geplante geheime Zusatzklausel unterblieb, man sicherte sich nur mündlich gegenseitige Unterstützung gegen die Einmischung dritter Staaten zu. Dieser Vertrag bildete nicht nur die Krönung der Verhandlungen zwischen beiden Staaten auf dem Kultursektor nach dem Krieg, sondern auch einen frühen Höhepunkt in den österreichisch-italienischen Beziehungen über14) Lhotsky Verteidigung 191.