Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 31. (1978) - Festschrift für Richard Blaas

Gerhard RILL: Die Garzweiler-Mission 1603/4 und die Reichslehen in der Lunigiana

18 Gerhard Rill spina „sehr verweißlich“ verhalten hätten und kaum zur Räson gebracht werden könnten36). Bei seinem ersten Mailänder Aufenthalt, jetzt mit ge­naueren Weisungen versehen, im August 1603 tritt er sofort mit den beiden Markgrafen in Verbindung und spricht bereits einen Tag nach seiner An­kunft bei Fuentes vor. Gegenstand der in den folgenden Tagen geführten Diskussionen ist vor allem die im Jahre 1396 von König Wenzel verfügte Ausdehnung des Herzogtums Giangaleazzo Viscontis, aus der die Spanier das dominium directum über die Lunigiana im allgemeinen, über Madrignano und Tresana im besonderen ableiten; darin, daß die Markgrafen von Madri­gnano den Herzogen von Mailand nicht fidelitatem et homagium leisteten, zeige sich deutlich die mala fides der Malaspina. Seit der Wenzelsurkunde sei die Situation jedenfalls so, daß der Kaiser sich nicht mehr in die Angele­genheiten der Lunigiana einmischen dürfe, - die zahlreichen Investituren und Privilegienbestätigungen der Kaiser und Könige für die Malaspina seien daher null und nichtig, der Lehenbesitz erschlichen, der Vasall müsse als Okkupator gewertet und entsprechend behandelt werden. Und selbst bei An­erkennung des Reichslehenscharakters für Madrignano wäre der Herzog von Mailand berechtigt, Giulio Cesare Malaspina festzunehmen, da dieser sich an Untertanen des Königs von Spanien (!) vergangen habe (unter Berufung auf das ius divinum: Exodus c. 21)37). Dem rechtsgelehrten kaiserlichen Kommissar fiel es nicht sonderlich schwer, diese wenig überzeugenden Argumente zu zerpflücken. Seiner Ansicht nach besaßen die Spanier seit einer noch von Kaiser Karl V. veranlaßten generel­len Untersuchung von 1543/44 überhaupt keine Rechte in der Lunigiana. Wenn selbst der Mailänder Senatspräsident die sechzigjährige Lücke in der Reihe der Rechtsgrundlagen mit der Nachlässigkeit und Unwissenheit der verantwortlichen Behörden entschuldigte, bot dies Garzweiler nur Anlaß zu höhnischen Bemerkungen („iura vigilantibus non dormientibus subveni­re“)38). Diese bescheidenen juristischen Vorteile schienen, so meinte der Kommissar zumindest, die Lösung des Problems einzuleiten. Nachdem sich der Gouverneur zunächst den Argumenten Garzweilers gebeugt und damit 36) Bericht Garzweilers, 1603 April 16 Pisa: PI 1 fol. 120. 37) Rationes fisci Mediolanensis: Jud. lat. 334/3 65 fol., beiliegend fol. 67-72 Sum­marium. - Bei der Wenzelsurkunde handelt es sich um die zweite (1396 Oktober 13) aus einer Serie von drei Urkunden für Giangaleazzo Visconti mit dem Passus: ,,.. .om­nes alias terras villas fortalitia castra et oppida, quae sunt in dioecesi Lunensi..., in verum principatum et ducatum creavimus... ac creamus ... tibi... ducatum sive principatum huiusmodi. .. conferentes ...“ (Codex Italiae diplomaticus, ed. Joannes Christianus Lünig, 1 [Francoforti et Lipsiae 1725] 427). Während diese und die erste Urkunde von 1395 Mai 11 als echt gelten, wurde das dritte Diplom von 1397 Jänner 25 von Theodor Lindner Geschichte des deutschen Reiches unter König Wenzel 2 (Braunschweig 1880) 490ff als Fälschung eingestuft; Ivan Hlaváöek Das Urkunden- und Kanzleiwesen des böhmischen und römischen Königs Wenzel (IV.) 1376—1419 (Schriften der Monumenta Germaniae historica 23, Stuttgart 1970) 139f erklärte zu­letzt diese Frage als noch nicht restlos geklärt. 38) Bericht Garzweilers, 1603 September 28: PI 1 fol. 149-151.

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