Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 31. (1978) - Festschrift für Richard Blaas

Andreas CORNARO: Die österreichischen Adelsbestätigungen in Venetien

Die österreichischen Adelsbestätigungen in Venetien 169 dem von Mailand mit Hofkommissionsdekret vom 20. November mitgeteilt und von diesen gegen Jahreswechsel publiziert18). In der Sitzung des vene­zianischen Gubemiums vom 27. Jänner 1816 wurde die dortige heraldische Kommission errichtet und die Normen für die Durchführung der Bestätigung festgesetzt, die am nächsten Tag publiziert wurden19). In den §§ 2 und 3 wird hier — wohl etwas zu knapp berechnet — Ende Juni als letzter Einreichungs­termin festgesetzt, nach dem Bestätigungsgesuche nur bei Unmöglichkeit der früheren Beschaffung der Adelsbeweise angenommen würden. Hier hat man mit venezianischem Lokalpatriotismus nur an den im Goldenen Buch evident gehaltenen Adel der eigenen Stadt gedacht, für den des Festlandes mußte dann der Termin natürlich mehrmals verlängert werden. In § 7 wird festge­setzt, daß die Söhne von venezianischen Patriziern, die erst nach dem Ende der Eintragungen in das Goldene Buch geboren wurden, nachweisen müssen, daß die Ehe ihrer Eltern allen entsprechenden Vorschriften der ehemaligen venezianischen Republik entspräche. Hier ist die im Dekret der Hofkommis­sion enthaltene Stelle, daß die Eintragung in den libro d’oro „für die Erpro­bung der Stiftsmäßigkeit zureiche und dieser Beweis auch für die Nachkom­men unter Beobachtung der Bedingnisse zur Aufrechterhaltung der Ge­schlechtsreinheit sey“, in Venedig gewollt oder ungewollt mißverstanden worden und der für eine etwaige Probe der Stiftsmäßigkeit geltende Nach­satz in der Übersetzung zu einer Bedingung der Adelsbestätigung überhaupt geworden. Die damals in Venedig errichtete heraldische Kommission setzte sich, wie aus einem deren Bezüge betreffenden Akt hervorgeht20) aus zwei Gubernial- räten, zwei Appellationsräten und dem Kammerprokurator unter dem Vor­sitz des Gubemialvizepräsidenten zusammen. Die eigentlichen Arbeiten lei­stete aber der auf Kommissionsdauer als Referent angestellte Marchese Luigi Paulucci, der ein jährliches Gehalt von 1500 fl. bezog und dem vier Diurni­sten mit jährlich je 700 fl., ein Exoffizier und drei venezianische Patrizier als Mitarbeiter unterstanden. Die Kommission hielt sich streng an die einst in der Republik geltenden Normen und lieferte daher als erstes Resultat ihrer Tätigkeit im Mai 1817 ein Verzeichnis über 200 Bestätigungsansuchen, das sich in seiner Einteilung an das beim Goldenen Buch verwendete System an­lehnte; es wurde aber in der Hofkommissionssitzung am 2. Juni als nicht ge­eignet für die Ausarbeitung eines Vortrages an den Kaiser befunden. Man bemängelte das Fehlen der Rubrik über den Gegenstand des Gesuches, fand dagegen die Angaben über Frauen und Kinder der Petenten, die die Kommis­sion wegen der ehemaligen Ebenbürtigkeitsvorschriften hineingesetzt hatte, für überflüssig, da Ehefrauen nach österreichischem Recht dem Stande des Mannes folgten. Das Verzeichnis wurde daher nach Venedig zurückgesandt, 18) Ebenda: Notificazione governativa d. d. Venezia, 1815 Dezember 28 n. 49059 sowie Adels generalia 12: Notificazione d. d. Milano, 1816 Jänner 13. 19) AVA Adelsgeneralia 13: Notificazione d. d. Venezia, 1816 Jänner 28 n. 5482. 20) AVA Adelsgeneralia 1/20 ZI. 27121/1818.

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