Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 31. (1978) - Festschrift für Richard Blaas

Andreas CORNARO: Die österreichischen Adelsbestätigungen in Venetien

166 Andreas Cornaro mal die Menge der Bestätigungen von ihm anders kaum zu bewältigen gewe­sen wäre. Selbstverständlich gab es aber immer neben den Konsignationen noch viele Sonderwünsche und sonstige Einzelfälle, die ihm direkt vorgetra­gen und jeweils durch eine eigene Einzelentschließung erledigt wurden. Auf die Entschließung vom 26. Oktober 1814 war zugleich mit der Verständi­gung Bellegardes in Mailand auch das provisorische Gubernium in Venedig mit Dekret der Hofkommission vom 2. November über die Grundsätze der Adelsbestätigung informiert und zur Stellung eines Gutachtens aufgefordert worden, wie die Durchführung in Venetien am zweckmäßigsten zu bewerk­stelligen wäre13). Das Gubernium übersandte vier Monate später seine aus­führlichen Vorschläge, über die Kübeck am 20. März 1815 in der Sitzung der Hofkommission referierte. Danach sollte der neue Adel von der bereits in Mailand errichteten heraldischen Kommission behandelt werden, da sich dort die Unterlagen aus dem napoleonischen Königreich Italien befanden, für die Prüfung der Bestätigungsgesuche des alten Adels aber eine eigene heral­dische Kommission in Venedig errichtet werden. Zu dem alten Adel in Vene­tien wären einerseits die venezianischen Patrizierfamilien, andererseits der einheimische Adel der Terraferma zu rechnen. Dieser setzte sich nach Dar­stellung des Guberniums aus den lokalen Patriziern der unter venezianischer Herrschaft gestandenen Städte, aus Familien, die im Laufe der Zeit von ver­schiedenen römisch-deutschen Kaisern Diplome erhalten hatten, aus den von venezianischen Patriziern verliehenen Titeln sowie aus Titeln, die mit dem Besitz gewisser Lehen verbunden waren, zusammen. Die beiden letzten Ka­tegorien hielt man nicht zur Anerkennung geeignet, da sie bloße käufliche Titel gewesen seien und dem Begriff des Adels nicht entsprächen, während der Reichsadel in Venetien, ebenso wie der nach 1806 in den österreichischen Erblanden, selbstverständlich anzuerkennen wäre. Am interessantesten ist aber der Vorschlag des Guberniums, den Adel des ganzen Territoriums nach dem Vorbild der alten Erbländer in einen Herren- und einen Ritterstand zu teilen und dem ersten die bestätigten Patrizier von Venedig, dem zweiten die der Städte der Terraferma zuzuweisen. Als Grund dafür führt das Gubernium zwar das hohe Alter und die Vornehmheit des venezianischen Adels an, entkräftet aber selbst dieses Argument wieder, in­dem es ohne Rücksicht auf die gesellschaftlichen und auch in der politischen Praxis bestandenen Unterschiede gleicherweise die Geschlechter aus der Zeit vor 1297, dem Zeitpunkt der Schließung des Großen Rates und der endgülti­gen Konstituierung des venezianischen Adels, wie auch die erst seit dem 17. Jahrhundert aus finanziellen Gründen in das Goldene Buch eingetragenen Familien dem projektierten Herrenstand zurechnen will. Die wahre Ursache dürfte vielmehr in den staatsrechtlichen Verhältnissen vor 1797 - Kübeck zieht hier den mutatis mutandis recht treffenden Vergleich mit dem unmit­telbaren und mittelbaren Reichsadel vor 1806 heran - liegen, als der poli­tisch allein berechtigte Patrizieradel der Stadt Venedig, die als Serenissima 13) AVA Adelsgeneralia 12 ZI. 2865/1814.

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