Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 31. (1978) - Festschrift für Richard Blaas

Andreas CORNARO: Die österreichischen Adelsbestätigungen in Venetien

Die österreichischen Adelsbestätigungen in Venetien 167 gewissermaßen die Stelle des Souveräns im Staatswesen bekleidete, dem nur lokal berechtigten Adel der Untertanenstädte auf dem Festland gegenüber­stand. Merkwürdigerweise war das Gubernium gleichzeitig ausdrücklich be­strebt, bei der Regelung der Adelsverhältnisse keine Erinnerung ah die Zeit der Selbständigkeit aufkommen zu lassen, weshalb es z. B. die Bezeichnung „Nobile Veneto“ als Adelstitel für die bestätigten Patrizier ablehnte. Es ist daher charakteristisch für die in der Hauptstadt noch zwei Jahrzehnte nach dem Ende der Republik Venedig als selbstverständlich vorausgesetzten An­schauungen, daß ihnen das Gubernium mit diesem Vorschlag trotzdem un­willkürlich Rechnung trug. Als Außenstehender von diesen Anschauungen nicht beeinflußt, konnte Kü- beck diesem Vorschlag nicht zustimmen, da in Lombardovenetien keine ständischen Verhältnisse bestünden, vielmehr der possessionierte Adel im allgemeinen ohne Unterschied zur Vertretung bei den Kongregationen beru­fen sei. Das vom venezianischen Gubernium herangezogene Beispiel der Ein­teilung des Adels bei der Erwerbung Galiziens lehnte er ab, da für dieses Land eine ständische Verfassung vorgesehen war. Ohne auf die Impondera­bilien der Gefahr der Erinnerung an die Zeit der Republik einzugehen, ar­gumentierte er streng historisch-juristisch, daß der Unterschied zwischen dem Adel Venedigs und dem der Terraferma nur staatsrechtlich bedingt ge­wesen sei und daß mit dem Ende dieses Staates beide Adelsgruppen zu in gleichem Verhältnis gegenüber dem österreichischen Monarchen stehenden Untertanen geworden seien. Doch trug er dem gesellschaftlich bestehenden höheren Ansehen des Adels Venedigs insofern Rechnung, als er vorschlug, daß die Eintragung in den libro d’oro als Nachweis der Stiftsmäßigkeit der Familie genügen sollte. Kübeck konnte seine Kollegen überzeugen, worauf noch die Meinung der Staatskanzlei zu den nach seinen Ausführungen modi­fizierten Gubernialvorschlägen eingeholt wurde14). Die Staatskanzlei stimmte in einer Note vom 18. August den Vorschlägen im allgemeinen zu, war aber der Meinung, daß es „wegen der bekannten Rivali­tät zwischen Venedig und Mayland den Wünschen der Venetianer mehr ent­sprechend wäre“, wenn auch die Prüfung der Bestätigungsgesuche des neuen Adels aus Venetien bei der dort geplanten, statt bei der mailändischen heral­dischen Kommission erfolgen würde; weiters fand sie die Teilung des Adels in Herren- und Ritterstand für die dem lombardovenezianischen Königreich zugestandene Repräsentation zwar nicht notwendig, aber doch empfehlens­wert, da sie eine größere Gleichförmigkeit des Adels dieser Provinzen mit dem der übrigen österreichischen Länder erzielen würde und als erster Schritt für die Einführung einer ständischen Verfassung, „welche Seine Ma­jestät Ihrem lombardovenezianischen Königreich zu geben Absicht haben“, angesehen werden könne. Die Hofkanzlei erstattete darauf am 11. September einen von Kübeck15) ausgearbeiteten Vortrag, in dem ausführlich über die 14) AVA Adelsgeneralia 13 ZI. 8448/1815. ls) Kübeck, im Herbst 1814 in den Staatsrat berufen, jedoch noch zeitlich bei der Zentralorganisierungshofkommission belassen, wurde nach den Angaben bei Constant

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