Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 30. (1977)

Rezensionen

480 Literaturberichte gruppe“ in Mischler-Ulbrich Österreichisches Staatswörterbuch 3 (21907) 356—370. Besondere Aufmerksamkeit im Leserkreis gerade dieser Zeit­schrift wird das Kapitel über die Niederlande (Hansjörg Pohlmann) finden, da hier für die südlichen, spanisch-österreichischen Niederlande (das spätere Belgien) eine erschöpfende Übersicht geboten wurde. Das Gleiche gilt auch für Ungarn (Andor Csizmadia), wo der Benützer dankbar die Übersetzung der ungarischen Titel bzw. die Kommentierung einzelner Werke in der Art einer Bibliographie raisonnée begrüßen wird. Der dritte Abschnitt (S. 571—1083) hat Die Gesetzgebung des Handels­rechts zum Thema. In den einleitenden grundsätzlichen Bemerkungen, in denen nicht zuletzt die Relevanz der wirtschaftshistorischen Forschung be­sonders betont wird, faßt Siegbert L a m m e 1 verschiedene Gesichts­punkte, die sich aus der ganz Europa umspannenden Bearbeitung er­gaben, zusammen. Mitwirkung des Handelsstandes bei der Handelsgesetz­gebung, der Einfluß der Wirtschaftspolitik und zahlreiche andere Pro­bleme werden dabei angeschnitten; bemerkenswert ist auch der Hinweis S. 578 f, daß gerade auf diesem Gebiet ein rechtsvergleichender Ansatz wiederholt die Praxis der Gesetzgebung bestimmte. Gesondert erörtert werden sodann die Grundelemente der Einzelgesetzgebung: Recht des Handelsstandes, Recht der Handelsgesellschaften, einzelne Handelsgeschäf­te, Seehandelsrecht, Wechselrecht, Handelsgerichtsbarkeit, Recht der Land-Versicherung, Recht des Geld- und Warenumschlages, Urheberrechte und Handelsverträge. An diese Einleitung schließen sich länderweise Übersichten. Nach einem konzentrierten Abriß der Handels- und Wirt­schaftsgeschichte werden jeweils die Erscheinungsformen der Handelsge­setzgebung dargelegt, die Sammlungen vorgestellt und schließlich die Einzelgesetzgebung dargestellt. Auf Einzelheiten kann leider nicht einge­gangen werden; in Hinkunft wird aber kein Wirtschaftshistoriker an die­sem reichen Materiale Vorbeigehen dürfen, das hier mit staunenswerter Kenntnis ausgebreitet wurde. Im vierten Abschnitt skizziert Knut Wolfgang N ö r r Die kirchliche Ge­setzgebung (S. 1085—1109). Für die katholische Kirche ist in diesem Zeit­raum das Konzil von Trient mit seinen Reformdekreten bestimmend. Eine reiche Gesetzgebungstätigkeit ergänzt — insbesondere auf dem Ge­biet des Eherechts — die Normen des Corpus iuris canonici, das in der 1582 veröffentlichten Editio Romana seine durch die Correctores Romani geprägte endgültige Gestalt gefunden hatte. Hinweise auf Ausgaben der Dekrete, Bullarien und Konziliensammlungen werden ergänzt durch An­gabe der einschlägigen Literatur. Die Ausführungen über die protestan­tischen Kirchen mußten selbstverständlich wesentlich umfangreicher aus- fallen. Einleitend wird das Problem der Geltung des mittelalterlichen ka­nonischen Rechts im Protestantismus erörtert, das für die eherechtliche Praxis von Bedeutung war. Der Partikularismus des evangelischen Kir­chenrechts wird betont. Nörr weist auch darauf hin, daß „die Frage nach einem über die einzelnen Partikularkirchen ausgreifenden und zumindest gebietsweise gemeinen evangelischen Kirchenrecht“ eine nähere Unter­suchung verdiente (S. 1094 f). Die recht uneinheitlichen Verhältnisse in den einzelnen Ländern — Rechtssetzung, Kirchenordnungen usw., das

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