Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 30. (1977)
Rezensionen
480 Literaturberichte gruppe“ in Mischler-Ulbrich Österreichisches Staatswörterbuch 3 (21907) 356—370. Besondere Aufmerksamkeit im Leserkreis gerade dieser Zeitschrift wird das Kapitel über die Niederlande (Hansjörg Pohlmann) finden, da hier für die südlichen, spanisch-österreichischen Niederlande (das spätere Belgien) eine erschöpfende Übersicht geboten wurde. Das Gleiche gilt auch für Ungarn (Andor Csizmadia), wo der Benützer dankbar die Übersetzung der ungarischen Titel bzw. die Kommentierung einzelner Werke in der Art einer Bibliographie raisonnée begrüßen wird. Der dritte Abschnitt (S. 571—1083) hat Die Gesetzgebung des Handelsrechts zum Thema. In den einleitenden grundsätzlichen Bemerkungen, in denen nicht zuletzt die Relevanz der wirtschaftshistorischen Forschung besonders betont wird, faßt Siegbert L a m m e 1 verschiedene Gesichtspunkte, die sich aus der ganz Europa umspannenden Bearbeitung ergaben, zusammen. Mitwirkung des Handelsstandes bei der Handelsgesetzgebung, der Einfluß der Wirtschaftspolitik und zahlreiche andere Probleme werden dabei angeschnitten; bemerkenswert ist auch der Hinweis S. 578 f, daß gerade auf diesem Gebiet ein rechtsvergleichender Ansatz wiederholt die Praxis der Gesetzgebung bestimmte. Gesondert erörtert werden sodann die Grundelemente der Einzelgesetzgebung: Recht des Handelsstandes, Recht der Handelsgesellschaften, einzelne Handelsgeschäfte, Seehandelsrecht, Wechselrecht, Handelsgerichtsbarkeit, Recht der Land-Versicherung, Recht des Geld- und Warenumschlages, Urheberrechte und Handelsverträge. An diese Einleitung schließen sich länderweise Übersichten. Nach einem konzentrierten Abriß der Handels- und Wirtschaftsgeschichte werden jeweils die Erscheinungsformen der Handelsgesetzgebung dargelegt, die Sammlungen vorgestellt und schließlich die Einzelgesetzgebung dargestellt. Auf Einzelheiten kann leider nicht eingegangen werden; in Hinkunft wird aber kein Wirtschaftshistoriker an diesem reichen Materiale Vorbeigehen dürfen, das hier mit staunenswerter Kenntnis ausgebreitet wurde. Im vierten Abschnitt skizziert Knut Wolfgang N ö r r Die kirchliche Gesetzgebung (S. 1085—1109). Für die katholische Kirche ist in diesem Zeitraum das Konzil von Trient mit seinen Reformdekreten bestimmend. Eine reiche Gesetzgebungstätigkeit ergänzt — insbesondere auf dem Gebiet des Eherechts — die Normen des Corpus iuris canonici, das in der 1582 veröffentlichten Editio Romana seine durch die Correctores Romani geprägte endgültige Gestalt gefunden hatte. Hinweise auf Ausgaben der Dekrete, Bullarien und Konziliensammlungen werden ergänzt durch Angabe der einschlägigen Literatur. Die Ausführungen über die protestantischen Kirchen mußten selbstverständlich wesentlich umfangreicher aus- fallen. Einleitend wird das Problem der Geltung des mittelalterlichen kanonischen Rechts im Protestantismus erörtert, das für die eherechtliche Praxis von Bedeutung war. Der Partikularismus des evangelischen Kirchenrechts wird betont. Nörr weist auch darauf hin, daß „die Frage nach einem über die einzelnen Partikularkirchen ausgreifenden und zumindest gebietsweise gemeinen evangelischen Kirchenrecht“ eine nähere Untersuchung verdiente (S. 1094 f). Die recht uneinheitlichen Verhältnisse in den einzelnen Ländern — Rechtssetzung, Kirchenordnungen usw., das