Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 30. (1977)

Rezensionen

Rezensionen 481 Verhältnis zu den obrigkeitlichen Instanzen — werden sodann für die Schweiz, Frankreich, die Niederlande, Deutschland, Dänemark und Nor­wegen sowie Schweden gesondert dargestellt. Wichtig ist der Hinweis, „daß kirchliche und eherechtliche Materien auch in umfassenderen Lan­des- und Polizeiordnungen oder städtischen Statuten geregelt sein kön­nen; denn es ist im kirchlichen und im weltlichen Bereich dieselbe Obrig­keit, die die Ordnungen erläßt“ (S. 1103). Die jeweilige Darstellung der Institutionen, die zu den einzelnen Ländern vorausgesetzt werden muß­te, wird im ersten Teilband des zweiten Bandes erscheinen. — Der Teil Gesetzgebung ist damit abgeschlossen. Der zweite Teil des vorliegenden Bandes (S. 1113—1445) ist den Rechts- sprechungs- und Konsiliensammlungen gewidmet, besonderen Literatur­typen, die sich neuerdings größerer Aufmerksamkeit erfreuen. Der her­vorragende Quellencharakter dieser Sammlungen, die für die Rechts­praktiker als Orientierungshilfe von größter Bedeutung waren, ist evident. Die Konsiliarliteratur — oft genug von den Parteien für ihre eigenen Interessen gegen Honorar erlangte Stellungnahmen — hatte etwa in Ita­lien ihren Höhepunkt gegen Ende des 16. Jahrhunderts bereits über­schritten und wurde durch die Rechtssprechungssammlungen abgelöst, in denen Lösungen kontroverser Fälle zusammengetragen waren. Die For­schung bewegt sich hier auf einem kaum bearbeiteten Gebiet; die Unter­suchungen und Übersichten über die einzelnen Länder darf man daher im wahrsten Sinn des Wortes als grundlegend bezeichnen. Nach Rechtsspre- chungs- und Konsiliensammlungen getrennt werden jeweils allgemeine Charakterisierungen — thematische, geographische und zeitliche Abgren­zungen, Stand der Forschung, Zahl und Verbreitung der Sammlungen, Bemerkungen zum Prozeßrecht usw. — und Typologien —- Fakultätsgut­achten, Konsilien privater Juristen usw. — geboten. Neben dem von Mario A s c h e r i verfaßten Abschnitt über Italien, in dessen Verband auch der Kirchenstaat behandelt wird (S. 1134 ff) — die Decisiones der Rota Romana dürfen als bekanntestes Beispiel des Sammlungstyps an­gesehen werden —, wird sich das besondere Interesse der Leser dieser Zeitschrift auf das Deutsche Reich (Heinrich G e h r k e) richten. Dabei stellt sich heraus, daß diese Literaturform, die sich „in Deutschland durch ihren Umfang und ihre Vielgestaltigkeit auszeichnet“, in den deutsch­sprachigen Teilen Österreichs — die in einem Anhang zum Abschnitt über das Deutsche Reich behandelt wurden (S. 1392—1398) — „nahezu unbe­kannt“ ist (S. 1393). Es fehlen aber nicht nur spezielle österreichische Rechtssprechungssammlungen, auch Konsiliensammlungen sind bisher nicht aufgetaucht. Ein erstaunliches Phänomen, wenn man etwa den Reich­tum in anderen europäischen Territorien — die entsprechenden Abschnit­te verfaßten Gerhard Walter (Frankreich), Johannes-Michael Scholz (Spanien und Portugal), Udo Wagner (Niederlande) und Klaus L u i g (Schottland) —- zum Vergleich heranzieht. Ein immenses Material wurde in diesem Teilband des „Coing“ aufbereitet und bequem zugänglich gemacht. Es steht zu hoffen, daß nicht nur die Rechtshistoriker, sondern vor allem auch die Historiker davon reichlich Gebrauch machen. Der Herausgeber, seine Mitarbeiter und der Verlag Mitteilungen, Band 30 31

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