Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 30. (1977)
Rezensionen
Rezensionen 479 keit betrieben die Österreicher seit 1737 im Großherzogtum Toscana im Zusammenhang mit ihrer Reformpolitik; sie inaugurierten insbesondere eine Zentralgesetzgebung. Zweimal wurde in dieser Zeit der Versuch einer allgemeinen Kompilation der toskanischen Gesetzgebung unternommen — leider ohne Erfolg. Sardinien, Piemont und Savoyen, Genua, Lucca, Venedig, Modena, Parma und Piacenza werden weiterhin im einzelnen behandelt, in einem eigenen Abschnitt auch der Kirchenstaat (S. 135 ff), wo bei den Hilfsmitteln zur Archivbenützung (S. 144 f) unbedingt die grundlegende neueste, dem Titel nach freilich etwas irreführende Arbeit von Lajos Pásztor Guida déllé fonti per la storia dell’America Latina negli archivi della Santa Sede e negli archivi ecclesiastici d’Italia (Collectanea Archivi Vaticani 2, Cittá del Vaticano 1970) zu ergänzen ist. In einer Neuauflage könnten wohl die in einem deutschsprachigen Handbuch etwas befremdend anmutenden italienischen Namensformen der Päpste (Sisto V, Giulio II, Pio VI usw.) durch die eingeführten lateinischen ersetzt werden. Das gleiche gilt für die inkonsequente Bezeichnung der Staaten, wo dem Granducato di Toscana der Kirchenstaat (und nicht Stato pontificio) oder Piemont und Savoyen gegenüberstehen. Selbstverständlich sind das ganz nebensächliche Äußerlichkeiten; der vorzügliche Überblick selbst läßt nichts zu wünschen übrig. In gleicher Weise befassen sich weitere Kapitel mit Frankreich (Barbara Dölemeyer), Spanien (Antonio Pérez Martin), Portugal (Johannes-Michael Scholz), der Schweiz (Christoph B e r g f e 1 d), Schottland (Klaus L u i g), Skandinavien (Wolfgang Wagner) und Polen (Leslaw Pauli). Die Schwierigkeiten, die sich dem Versuch einer übersichtlichen Gestaltung entgegenstellen, werden besonders deutlich am Beispiel des Deutschen Reichs (Heinrich G e h r k e), wo S. 310 f die Kriterien, nach welchen Gesichtspunkten welche Länder berücksichtigt wurden, erörtert und die Auswahlkriterien der Gesetze begründet werden. Der behandelte Zeitraum erstreckt sich bis zur Auflösung des Heiligen Römischen Reichs im Jahre 1806. Das Kapitel über Österreich (Dieter Grim m), in dem neben den heutigen Ländern noch Krain, Görz und Gradiska sowie der Einfachheit halber auch das in dem entsprechenden Zeitraum nicht dazugehörende Salzburg behandelt werden — man sieht, wie schwierig die Gliederung mitunter sein kann —, konnte kurz gehalten werden. Die Zusammenstellung beansprucht ausdrücklich keine Vollständigkeit (vgl. S. 420). Zur Literatur ist zu bemerken, daß die 1. Auflage von Luschins Grundriß (1899) durch die nicht genannte 2. verbesserte und erweiterte Auflage von 1918 völlig überholt ist; die mit Recht als „unentbehrlich“ charakterisierte Österreichische Reichsgeschichte (1896) wurde dadurch ebenfalls beträchtlich ajouriert. Als Neuerscheinung ist zu ergänzen Heinrich Strakosch Privatrechtskodifikation und Staatsbildung in Österreich (1753—1811) (Wien 1976). Das Kapitel Böhmen und Mähren (Heinrich G e h r k e) stellt in seiner Quellen- und Literaturübersicht gewissermaßen einen Anhang zum Österreich-Kapitel dar; zu ergänzen wäre der grundlegende Artikel von B. Rieger Landesordnungen und Landhandfesten: Die „böhmische Länder