Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 30. (1977)

Rezensionen

478 Literaturberichte Der etwas mehr als 1100 Seiten umfassende Teil Gesetzgebung zer­fällt in 4 Abschnitte. In der Typologie der Gesetzgebung des Privatrechts und Prozeßrechts (S. 3—96) versucht Gerhard I m m e 1 einer vergleichend angelegten Darstellung der Gesetzgebung im europäischen Bereich den Boden zu bereiten. Im einzelnen werden erörtert: die Terminologie der Gesetzgebung, das Zustandekommen der Gesetze, die Begründung des Gesetzgebungsaktes, das Verhältnis zu bisherigem Recht bzw. zu anderen Rechtsquellen (Problem der Subsidiarität), Inhalt, äußere Form (mit dem Versuch einer übergeordneten Terminologie), Durchsetzung und Systema­tik der Gesetze, Sprache und Publikation. Den zweiten Abschnitt (S. 97—569) bildet die Bibliographie der Gesetz­gebung des Privatrechts und Prozeßrechts in den verschiedenen Staaten. Kurze Einbegleitungen skizzieren allenfalls zum Verständnis erforder­liche historische Hintergründe, aber auch besondere Probleme; den Kern bilden die Quellenverzeichnisse — oft auch Hinweise auf Archivalien, ergänzt durch Hilfsmittel zur Archivbenützung — und Literaturverzeich­nisse. Die Übersichten beginnen mit Italien (Filippo R a n i e r i); die territoriale Abgrenzung erfolgte nach den am Ende des 18. Jahrhunderts bestehen­den Grenzen der italienischen Staaten. Einige kleinere Territorien, dar­unter die Stadt Triest (über Literatur dazu vgl. aber S. 98) und das Bistum Trient, wurden unberücksichtigt gelassen. Für Trient wurde aller­dings S. 97 f auf das für die Geschichte des italienischen und österreichi­schen Zivilprozeßrechts bedeutsame Projekt eines „Codice giudiziario“ des Francesco Barbacovi hingewiesen. Ranieris Ausführungen lassen im­mer wieder erkennen, in welcher Weise gerade im 18. Jahrhundert die durch die Aufklärung geprägte österreichische Gesetzgebung in den ein­zelnen Territorien mitbestimmend war. Hier zu einem Gesamtbild zu gelangen, könnte übrigens das Thema eines überaus lohnenden, frei­lich nicht ganz einfachen Forschungsprojektes sein, das sich geradezu an­bietet. Der Zugang zu einem wichtigen Teil des Materials wurde durch Ranieri nunmehr weitgehend erschlossen, für Neapel und Sizilien bei­spielsweise durch Hinweise auf (freilich unvollständige) Sammlungen von „rescritti“, „decreti“, „lettere circolari“, „bandi“ usw., durch die bereits während der spanischen und österreichischen Zeit die Gesetzgebung häu­fig erfolgte (S. 108), es wurden aber auch wichtige Einzelgesetze ver­zeichnet, z. B. die vom Vizekönig Althann erlassene „Pragmatica XI de dilationibus“ aus dem Jahre 1728, durch die versucht wurde, das Pro­zeßrecht des Königreichs Neapel umfassend zu reformieren (S. 114; Hilfs­mittel zur Archivbenützung S. 117 f). In Mailand erstreckte sich die öster­reichische Gesetzgebung des 18. Jahrhunderts, da die von Karl V. er­lassenen Constitutiones von 1541 und die Gesetzgebung der vorange­gangenen Zeit grundsätzlich in Kraft blieben, hauptsächlich auf Teilbe­reiche und erfolgte durch „dispacci“ und „editti“. Eine gedruckte Samm­lung existiert nicht, Hinweise auf Archivbestände werden S. 132 gegeben. Erst mit Joseph II. wurden allgemeine Reichsgesetze eingeführt, woraus sich die italienischen Übersetzungen der josephinischen Gesetzgebung er­klären (S. 132). Die umfangreiche Reformgesetzgebung aus der öster­reichischen Zeit wird S. 133 vorgeführt. Eine sehr rege Gesetzgebungstätig-

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