Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 30. (1977)
Rezensionen
478 Literaturberichte Der etwas mehr als 1100 Seiten umfassende Teil Gesetzgebung zerfällt in 4 Abschnitte. In der Typologie der Gesetzgebung des Privatrechts und Prozeßrechts (S. 3—96) versucht Gerhard I m m e 1 einer vergleichend angelegten Darstellung der Gesetzgebung im europäischen Bereich den Boden zu bereiten. Im einzelnen werden erörtert: die Terminologie der Gesetzgebung, das Zustandekommen der Gesetze, die Begründung des Gesetzgebungsaktes, das Verhältnis zu bisherigem Recht bzw. zu anderen Rechtsquellen (Problem der Subsidiarität), Inhalt, äußere Form (mit dem Versuch einer übergeordneten Terminologie), Durchsetzung und Systematik der Gesetze, Sprache und Publikation. Den zweiten Abschnitt (S. 97—569) bildet die Bibliographie der Gesetzgebung des Privatrechts und Prozeßrechts in den verschiedenen Staaten. Kurze Einbegleitungen skizzieren allenfalls zum Verständnis erforderliche historische Hintergründe, aber auch besondere Probleme; den Kern bilden die Quellenverzeichnisse — oft auch Hinweise auf Archivalien, ergänzt durch Hilfsmittel zur Archivbenützung — und Literaturverzeichnisse. Die Übersichten beginnen mit Italien (Filippo R a n i e r i); die territoriale Abgrenzung erfolgte nach den am Ende des 18. Jahrhunderts bestehenden Grenzen der italienischen Staaten. Einige kleinere Territorien, darunter die Stadt Triest (über Literatur dazu vgl. aber S. 98) und das Bistum Trient, wurden unberücksichtigt gelassen. Für Trient wurde allerdings S. 97 f auf das für die Geschichte des italienischen und österreichischen Zivilprozeßrechts bedeutsame Projekt eines „Codice giudiziario“ des Francesco Barbacovi hingewiesen. Ranieris Ausführungen lassen immer wieder erkennen, in welcher Weise gerade im 18. Jahrhundert die durch die Aufklärung geprägte österreichische Gesetzgebung in den einzelnen Territorien mitbestimmend war. Hier zu einem Gesamtbild zu gelangen, könnte übrigens das Thema eines überaus lohnenden, freilich nicht ganz einfachen Forschungsprojektes sein, das sich geradezu anbietet. Der Zugang zu einem wichtigen Teil des Materials wurde durch Ranieri nunmehr weitgehend erschlossen, für Neapel und Sizilien beispielsweise durch Hinweise auf (freilich unvollständige) Sammlungen von „rescritti“, „decreti“, „lettere circolari“, „bandi“ usw., durch die bereits während der spanischen und österreichischen Zeit die Gesetzgebung häufig erfolgte (S. 108), es wurden aber auch wichtige Einzelgesetze verzeichnet, z. B. die vom Vizekönig Althann erlassene „Pragmatica XI de dilationibus“ aus dem Jahre 1728, durch die versucht wurde, das Prozeßrecht des Königreichs Neapel umfassend zu reformieren (S. 114; Hilfsmittel zur Archivbenützung S. 117 f). In Mailand erstreckte sich die österreichische Gesetzgebung des 18. Jahrhunderts, da die von Karl V. erlassenen Constitutiones von 1541 und die Gesetzgebung der vorangegangenen Zeit grundsätzlich in Kraft blieben, hauptsächlich auf Teilbereiche und erfolgte durch „dispacci“ und „editti“. Eine gedruckte Sammlung existiert nicht, Hinweise auf Archivbestände werden S. 132 gegeben. Erst mit Joseph II. wurden allgemeine Reichsgesetze eingeführt, woraus sich die italienischen Übersetzungen der josephinischen Gesetzgebung erklären (S. 132). Die umfangreiche Reformgesetzgebung aus der österreichischen Zeit wird S. 133 vorgeführt. Eine sehr rege Gesetzgebungstätig-