Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 30. (1977)

Rezensionen

Rezensionen 477 schichte des Begriffs in der Rechtssprache und den Ursprung des Wortes ein, arbeitet die Bedeutung des Lehenssystems, der Feudalverfassung und des Feudalismus in Deutschland sowie des Begriffs der „Féodalité“ in Frankreich heraus und verweist schließlich auch auf die Auffassungen Hegels und Marx’. Nicht weniger interessant sind die Beiträge von Rein­hart Koselleck und Christian Meier über Fortschritt, von Werner C o n z e, Christian Meier, Jochen Bleicken, Gerhard May, Christof Dipper, Horst Günther und Diethelm Klippel über Freiheit, von Manfred Riedel über Gesellschaft und von Otto Dann über Gleichheit. Abschließend sei hier noch auf den grundlegenden Artikel über Geschichte, Historie von Reinhart Koselleck und Christian Meier, Odilo E n- g e 1 s und Horst Günther aufmerksam gemacht, der vom antiken Hi- storia-Begriff über das Mittelalter bis in die Neuzeit reicht. Ein wichtiger Abschnitt beschäftigt sich mit der Herausbildung des modernen Geschichts­begriffs, mit Geschichte als Geschichtsphilosophie, mit Geschichte als mo­dernem Leitbegriff und mit der Historie zwischen Ideologie und Ideologie­kritik. Auch dieser Band — so muß zusammenfassend festgestellt werden — leistet einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklungsgeschichte der poli­tisch-sozialen Sprache in Deutschland und darüber hinaus zu einem Hand­buch, das nach Erscheinen des fünften und letzten Bandes wohl zu Recht als Standardwerk historisch-kritisch untersuchter Leitbegriffe der poli­tisch-sozialen Welt des deutschen Sprachraums bezeichnet werden kann. Der dritte Band, der von Herrschaft bis Monarchie reichen wird, soll schon 1977 erscheinen. Helmut Reinalter (Innsbruck) Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechts­geschichte. Band 2: Neuere Zeit (1500—1800). Das Zeitalter des gemeinen Rechts. 2. Teilband: Gesetzgebung und Rechtssprechung (Veröffentlichungen des Max- Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte). Hg. von Helmut C o i n g. C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, München 1976. XXIX, 1447 S. Binnen kürzester Zeit ist der „Coing“ zum geläufigen Begriff geworden. Der erste, dem Mittelalter gewidmete Band des Handbuches (vgl. MÖStA 27 [1974] 458—460) hat sich aufs Beste als zuverlässiges Nachschlage­werk bewährt; in wenigen Jahren wird man sich nicht mehr vorstellen können, was es hieß, ohne ein solches Hilfsmittel zu arbeiten. Von dem schon mit Spannung erwarteten zweiten Band, der den Rechts­quellen des 16. bis 18. Jh. gewidmet ist, kann zunächst der zuerst er­schienene zweite Teilband angezeigt werden, der sich mit der Gesetz­gebung und Rechtssprechung befaßt. Der erste Teilband wird der ju­ristischen Fakultät und ihrem Lehrprogramm sowie der Rechtswissen­schaft und den staatlichen Institutionen dieser Zeit gewidmet sein, ein dritter Teilband die besonderen Entwicklungen des Zeitalters der Auf­klärung und einige Randgebiete des gemeinrechtlichen Einflusses um­fassen. Eine Inhaltsübersicht über den gesamten zweiten Band findet sich in dem vorliegenden Teilband S. IX f.

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