Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 29. (1976)

RABE, Horst – STRATENWERTH, Heide – THOMAS, Christiane: Stückverzeichnis zum Bestand Belgien PA des Haus- Hof- und Staatsarchivs Wien

440 Stückverzeichnis 2. Folien 2.1 Von jedem Stück werden Anfangs- und Endfolio angegeben, und zwar mit genauer recto- und verso-Kennzeichnung. 2.2 Bei einem Stück mit Beilagen werden Anfangs- und Endfolio des Hauptbriefs an erster Stelle genannt, anschließend in runder Klammer Anfangs- und Endfolio der Gesamtheit der Beilagen. Die genauen Folien­angaben für die einzelnen Beilagen erfolgen unter deren eigener Num­mer. 2.3 Bei chiffrierten Stücken mit beiliegenden Dechiffrierungen werden nur Anfangs- und Endfolio des gesamten Stücks genannt (vgl. 1.7 und 7.4). 2.4 Bei falscher Folienlegung im Faszikel sind die Folien durchweg in der richtigen, d. h. in der dem Briefinhalt entsprechenden Reihenfolge auf­genommen. 3. Rückvermerk 3.1 Rückvermerke werden, soweit vorhanden, gesondert genannt. 3.2 Als Rückvermerk gelten nicht nur die — üblichen — Adressen, son­dern auch Angaben wie „Lettres de la royne au roy des Romains de Bruxelles le XXIII de janvier 1547“ oder „Translation“. Alle diese An­gaben werden auch dann als Rückvermerk angesehen und in der dafür vorgesehenen Spalte verzeichnet, wenn sie statt auf der Rückseite des Briefs auf einem gesonderten Umschlagblatt stehen und in der gegen­wärtigen Folienlegung dem Brief voranstehen. 4 4. Datierung 4.1 Grundsätzlich werden alle Daten nach römischem Stil gegeben. Alle nach altem Stil datierten Stücke sind deshalb „umdatiert“ worden. 4.2 Schon aus Gründen des begrenzten möglichen Arbeitsaufwandes ist es im Rahmen der vorliegenden Publikation unmöglich, das Datum jedes in der Datierung unsicheren bzw. überhaupt — ganz oder teilweise — undatierten Stücks genau und zweifelsfrei zu bestimmen. In jedem Fall aber sollte der Benützer erkennen können, ob ein angegebenes Datum un­verändert aus der Quelle übernommen oder aber von den Bearbeitern verbessert bzw. erschlossen worden ist; es sollte darüberhinaus deutlich werden, an welchen Daten trotz aller Bemühungen erhebliche Zweifel bestehen. Als Regel gilt deshalb: 4.2.1 Daten, die unverändert aus den Quellen übernommen werden und an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, erhalten keine besondere Kennzeichnung; 4.2.2 erschlossene bzw. korrigierte Daten oder Teildaten werden in eckige Klammern gesetzt; das gilt auch für Umdatierungen vom alten auf den neuen Stil; 4.2.3 Zweifel werden durch Fragezeichen hinter dem Datum bzw. hinter dem zweifelhaften Datumsteil ausgedrückt.

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