Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 28. (1975) - Festschrift für Walter Goldinger

WELTIN, Max – ZWANOWETZ, Georg – HAAS, Hanns: Sammelreferat. Neue Forschungen zur Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte Österreichs

458 Literaturberichte reich: Man habe Ybbs eben zu den Städten ob der Enns gezählt. Da diese Frage die von Mitterauer immer wieder angezogene Entstehung des Landes ob der Enns berührt - bekanntlich ist es für ihn aus einer „Agglomeration von Herrschaften nach herrschaftlichen Konzentrationsprozessen dieses Raumes“ entstanden sei noch kurz darauf eingegangen. 1237 ist erstmals ein Landtaiding, die für die Landwerdung so wichtige Ver­sammlung der politisch maßgeblichen Schichten, in Wels nachweisbar. Teil­genommen haben daran größere und kleinere Ministerialen aus einem Gebiet, das vom Hausruck bis Amstetten reichte. 1264 urkundet in Linz ein „iudex Austrie superioris“, ein Landrichter von Oberösterreich. Unter Oberöster­reich verstand man im 13. Jahrhundert das Gebiet zwischen Enns und Ybbs mit seinem obderennsischen Annex. Nach 1280 kommt es durch Albrecht I. zur Einrichtung des „iudicium provinciale supra Anasum“ mit einem eigenen oberen Landrichter, dem späteren Hauptmann ob der Enns. Sein Gerichtsbe­zirk, die „Hauptmannschaft ob der Enns“, ist das eigentliche Geltungsgebiet des „Landrechts ob der Enns“; er umfaßt zunächst nicht verschiedene andere Landesteile wie das Machland, das Ischlland und die Herrschaft Steyr. Die Ennsgrenze steht allerdings schon seit dem Ende des 13. Jahrhunderts fest, von einer schwankenden Grenzziehung zwischen Österreich und dem Lande ob der Enns kann keine Rede sein. Das Gebiet von Wels aber, dem K. eine landrechtliche Sonderstellung ein­räumen will (Städte und Märkte 46), gehört zur Hauptmannschaft. K. zieht für seine Behauptung eine Urkunde Kaiser Friedrichs II. an (UBOE 3 49 [1237]), in der dieser von seinen „iudices“ in Österreich und in Wels spricht. Wieder erklärt sich dieses Stück zwanglos aus den politischen Verhältnissen der Jahre 1236 bis 1239. Während in Österreich die Städte auf seiten des Kaisers zu finden sind, war ob der Enns lediglich der Stadtministeriale von Wels, Albero von Polheim, zu ihm übergegangen. Steyr und Linz blieben in den Händen herzogstreuer Ministerialen (vgl. Laaer Briefsammlung 87 f). Und eben dieser Konstellation trägt das kaiserliche Mandat Rechnung. Abschließend noch einige Bemerkungen zur Arbeitstechnik. Die Reihe wurde offensichtlich sehr rasch aus dem Boden gestampft und dementsprechend schnell redigiert. Ein Beispiel möge da für viele stehen. So wird etwa in Mit- terauers Ständegliederung und Ländertypen (142, Anm. 47) Otto Brunners berühmtes Werk Land und Herrschaft Karl Lechner zugeschrieben! Daß häu­fig Tertiärliteratur herangezogen wurde (etwa Handbuch der Historischen Stätten. Österreich!), hat bereits Hageneder negativ vermerkt. Unangenehm fällt auch das Zitieren von Quellen aus der Sekundärliteratur auf. So zitiert beispielsweise Feldbauer (Herrenstand 54 Anm. 15, 17) für Diplome Hein­richs II. und Konrads III. anstelle der Monumentaausgabe die alten Drucke im „Urkundenbuch ob der Enns“. Auf Seite 72 ist eine Reihe von Kaiserur­kunden plötzlich korrekt nach der Diplomataausgabe der MGH zitiert (Anm. 110, 111, 112, 114). Das Rätsel löst sich, wenn man sieht, daß Feld­bauer auf dieser Seite aus Alois Zauner Österreich zur Babenbergerzeit in MOÖLA 7 (1960) schöpft. So entspricht die Anmerkung 110 bei Feldbauer der Seite 212 Anm. 47 bei Zauner. Feldbauer Seite 72 Anm. 111 entspricht Zauner Seite 218 Anm. 119. Feldbauer Seite 72 Anm. 112 müßte eigentlich Zauner Seite 218 Anm. 120 entsprechen; doch hat Feldbauer das Zitat unge­

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