Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 28. (1975) - Festschrift für Walter Goldinger

NECK, Rudolf: Oswald Redlich und das österreichische Archivwesen

Redlich und das österreichische Archivwesen 387 (3) Die rechtliche und organisatorische Stellung der Archive, insbesondere auch hin­sichtlich des Eigentumsrechtes an den Archiven, die dienstliche Unterstellung ihres Personals und die interne Geschäftsführung der Archive bleiben durch dieses Gesetz unberührt. § 5: (1) Unbeschadet des in § 4 Abs. 3 ausgesprochenen Grundsatzes können jedoch dem österreichischen Archivamte Archive auch in dienstlicher und personeller Hin­sicht als im übrigen selbständige Anstalten unmittelbar unterstellt werden. (2) Die Unterstellung erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Dienstbehörde durch Vollzugsanweisung der Staatsregierung. § 6: Die Standes- und Dienstverhältnisse der staatlichen Archivbeamten werden durch Vollzugsanweisung der Staatsregierung geregelt. Abschnitt II. Organisierung des Archivschutzes § 7: Die Schriftdenkmale stehen unter dem Schutz des Staates. § 8: (1) Als Schriftdenkmale haben zu gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen und Erzeugnisse des Druckes, deren Erhaltung wegen ihres geschichtlichen Wertes im all­gemeinen Interesse gelegen ist, wie solche den Inhalt von Archiven bilden und nicht selten auch zum Bestand von Bibliotheken gehören. Insbesondere also Urkunden, Amtsbücher, Inkunabeln und ältere Druckwerke; handschriftliche und ältere ge­druckte Karten und Pläne; sowie andere Denkmäler, bei welchen der Schrifttext eine größere Rolle spielt, wie namentlich Auf- und Inschriften, Siegel, allfällige Buchein­bände. (2) Durch Vollzugsanweisung kann festgesetzt werden, inwieweit etwa von den ge­nannten Aufzeichnungen, Gegenständen und Inschriften nur solche, die vor einer be­stimmten Zeitgrenze entstanden sind, als zu schützende Denkmale gelten. § 9: Der Staat übt den Schutz der Schriftdenkmale aus: 1. durch das fachlich organisierte österreichische Archivamt. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen bedient sich das österreichische Archivamt der politischen Behörden, die in allen Fragen des Schriftdenkmalschutzes in oberster Instanz der Staatskanzlei unterstehen. 2. durch die in den Ländern bestellten Landeskonservatoren. Sie werden auf Vorschlag des Leiters des österreichischen Archivamtes aus dem Kreis der staatlichen Archivbe­amten des Landes vom Staatskanzler ernannt und haben die Aufgabe, den Archiv­schutz unmittelbar auszuüben. 3. durch die in den Ländern bestellten Korrespondenten. Sie werden auf Vorschlag der Landeskonservatoren aus dem Kreise der Fachleute und Interessenten vom Leiter des österreichischen Archivamtes auf die Dauer von fünf Jahren ernannt, sind dem zu­ständigen Landeskonservator unterstellt und beziehen für das von ihnen bekleidete Ehrenamt keinen Gehalt. § 10: Die Ausfuhr der im § 8 genannten Schriftdenkmale ist verboten. §11: (1) Die Veräußerung und der Erwerb von Schriftdenkmalen der im § 8 bezeich- neten Art, die sich im Besitze des Staates, eines Landes, eines Bezirkes, einer Gemein­de, von kirchlichen oder religionsgenossenschaftlichen Körperschaften und Anstalten, von sonstigen öffentlichen Korporationen, Fonds, Anstalten oder von Stiftungen be­finden, ist verboten. (2) Die entgegen diesen Bestimmungen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind ungültig. § 12: (1) Ausnahmsweise kann die Veräußerung von Schriftdenkmalen aus öffentli­chem Besitz (§11) oder die Ausfuhr von rücksichtswürdigen Fällen vom österreichi­schen Archivamte bewilligt werden. (2) Gegen die Verweigerung dieser Bewilligung steht binnen vier Wochen vom Datum des abweisenden Bescheides die Beschwerde an die Staatskanzlei offen. § 13: Die heimischen Schriftdenkmale im Sinne des § 8 sind von staatswegen mög­lichst in Evidenz zu halten und die im § 11 bezeichneten auch zu inventarisieren. Die 25*

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