Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 28. (1975) - Festschrift für Walter Goldinger
NECK, Rudolf: Oswald Redlich und das österreichische Archivwesen
388 Rudolf Neck näheren Bestimmungen über die Durchführung dieser Inventarisierung werden durch Vollzugsanweisung festgesetzt. § 14: Die im § 11 genannten Schriftdenkmale darf der Verfügungsberechtigte ohne vorherige Bewilligung des österreichischen Archivamtes weder verändern noch vernichten (ausscheiden). Erfolgt binnen drei Monaten vom Tage der Einlangung des Gesuches keine Erklärung des österreichischen Archivamtes, so steht der Ausführung der Absicht vom Standpunkte dieses Gesetzes nichts im Wege. §15: (1) Vor jeder wesentlichen Änderung in Ort oder Art der Aufbewahrung der im §11 genannten Schriftdenkmale ist die Anzeige an das österreichische Archivamt zu erstatten. Erfolgt binnen zwei Monaten vom Tage der erstatteten Anzeige kein Einspruch, so steht der Ausführung der Maßregel vom Standpunkte dieses Gesetzes nichts im Wege. (2) Wenn Gefahr im Verzüge ist, darf mit Maßnahmen vorgegangen werden, doch muß gleichzeitig unter Darlegung der Gründe die erwähnte Anzeige erstattet werden. § 16: (1) Wenn Schriftdenkmale der im § 11 bezeichneten Art vor Feuersgefahr oder Feuchtigkeit nicht genügend geschützt oder sonst nicht entsprechend untergebracht sind, oder wenn Umstände eintreten, welche Maßnahmen zum Schutze derselben notwendig machen, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, dem österreichischen Archivamte ohne Verzug Anzeige zu erstatten, falls er die zur Abstellung erforderlichen Maßnahmen nicht sofort selbst trifft oder zu treffen in der Lage ist. (2) Dem österreichischen Archivamte obliegt die Pflicht, die zur Erhaltung der Schriftdenkmale erforderlichen Vorkehrungen im Wege der politischen Landesbehörde zu treffen und anzuordnen, daß die notwendigen Maßnahmen unverzüglich oder in angemessener Frist durchgeführt werden. Wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so kann die politische Landesbehörde diese Vorkehrungen auf Kosten des Verfügungsberechtigten vornehmen lassen. (3) Ist Gefahr im Verzüge, so ist vom Verfügungsberechtigten die Anzeige an den Landeskonservator zu erstatten, welcher die etwa notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat. (4) Besitzer von solchen Schriftdenkmalen, welche nachweislich außer Stande sind, dieselben entsprechend aufzubewahren, können vom österreichischen Archivamte verhalten werden, ihre Schriftdenkmale unter Vorbehalt des Eigentumsrechtes an eine fachlich organisierte öffentliche Anstalt (Archive, eventuell geeignete Bibliotheken oder Museen) in Verwahrung zu geben. § 17: Auf Schriftdenkmale der im § 8 bezeichneten Art, die sich im Besitze von Personen befinden, welche im § 11 nicht genannt sind, haben von den vorstehenden Bestimmungen nur die §§ 10 und 12 sowie die §§ 13, 14 und 15, die drei letztgenannten jedoch nur dann Anwendung, wenn die Besitzer dieselben einer fachlich organisierten Anstalt (Archive, eventuell geeignete Bibliotheken oder Museen) in Verwahrung geben. Betreffs der übrigen in Privatbesitz befindlichen Schriftdenkmale obliegt der Schutzbehörde und ihren Organen die Pflicht, solche Denkmale möglichst in Evidenz zu halten, für ihre Ordnung und Inventarisierung einzutreten und fallweise alle gesetzlich zulässigen Mittel zu ergreifen, um sie in ihrem Bestände zu schützen und der Heimat zu erhalten. § 18: Vor einer Veräußerung solcher Schriftdenkmale (§ 17) ist der Besitzer verpflichtet, die Anzeige an das österreichische Archivamt zu erstatten. Das Vorkaufsrecht ist in diesem Falle dem Lande oder dem Staate Vorbehalten. Erfolgt binnen drei Monaten vom Tage des Einlangens der Anzeige keine Entscheidung, so steht der beabsichtigten Maßregel nichts im Wege. § 19: (1) Zur Verhinderung von Übertretungen dieses Gesetzes kann die Staatsverwaltung Sicherungsmaßnahmen anordnen, wenn es sich um Schriftdenkmale von namhaftem Wert handelt, deren Veräußerung aus öffentlichem Besitz oder deren Ausfuhr zu befürchten ist.