Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 28. (1975) - Festschrift für Walter Goldinger
NECK, Rudolf: Oswald Redlich und das österreichische Archivwesen
384 Rudolf Neck Daß es dabei in der Form eines Gesetzesentwurfs geschah, macht den Vorgang umso bedeutungsvoller16). Auf Grund der in den Übergangsbestimmungen erwähnten anderen Gesetzesstellen ist die Datierung dieses Entwurfs für die ersten Monate und das Frühjahr 1920 anzunehmen, als die Errichtung eines Archivamts bereits ziemlich sicher feststand. Die noch etwas ungelenk anmutende Sprache und die auf die noch unsichere Verfassungssituation zurückzuführenden kleinen juristischen Mängel des Entwurfs dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, daß die archivische Zielsetzung darin klar zum Ausdruck kommt. Wesentlich ist die Verbindung der Organisation des Archivwesens von der Spitze her mit dem Archivalienschutz, dem der zweite größere Abschnitt gewidmet ist, in der Form, wie sie (abgesehen von Sonderbestimmungen für das Kaiserhaus in der Monarchie) bereits 1915 ausgearbeitet worden war. Der Generaldirektor sollte dem Archivamt als oberster Archivbehörde vorstehen und der Staatskanzlei unterstellt werden. Die Durchführung des Gesetzes blieb der Staatsregierung als ganzer Vorbehalten; dadurch hoffte man, dem Wirrwarr zu begegnen, der entstanden war, da die verschiedenen Archive verschiedenen Ressorts unterstellt waren. Jedoch war für eine weitestgehende Mitwirkung der Exekutive im Gesetz vorgesorgt. Im § 5 wurden neben den österreichischen Zentralarchiven auch die sog. „gemeinsamen“ k. u. k. Archive berücksichtigt (Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Hofkammerarchiv und Kriegsarchiv, letzteres wurde damals vom Heeresamt ausdrücklich nicht beansprucht). Für diese Archive war die Zuständigkeit des Archivbevollmächtigten Redlich zuerst festgestellt worden, ehe sie auf die übrigen österreichischen Archive erstreckt wurde. Jetzt wurde der Gedanke ventiliert, sie unmittelbar ohne Einschaltung eines Ressorts dem Archivamt selbst zu unterstellen. Nach § 8 sollten auch Druckwerke in die Kompetenz des Archivamtes fallen. Gesetzgeberisch war ja die Situation so, daß noch kein Denkmalschutzgesetz bestand, nur das Ausfuhrverbotsgesetz vom Dezember 1918, auf das in den Übergangsbestimmungen konkret Bezug genommen wird. Im § 14 zeigt sich wieder der Einfluß Redlichs, wenn die Skartierungsfrage als eine Angelegenheit des Schriftdenkmalschutzes behandelt wird. Im § 18 wurde ein Vorkaufsrecht des Staates stipuliert, dessen Durchführbarkeit aus vielen Gründen problematisch erschien. Redlich meinte jedoch, bei Archivalien weitergehen zu müssen als bei Kunstgegenständen, da das Verhältnis des Staates zu den Urkunden und Akten ein „intimeres“ sei. Jedenfalls ist dieser Entwurf als ganzes der technisch weitestgehende und in seiner Breite vollständigste Katalog, der in dieser Zeit und überhaupt bis zum heutigen Tag über die Zielvorstellung bei der Reform des österreichischen Archivwesen und des Archivalienschutzes vorgelegt wurde. Als er fertiggestellt wurde, war das Schicksal von Redlichs Ideen schon entschieden, das heißt, es sollte bei dem Entwurf bleiben. Auffallend ist, daß man auf Seiten der Verwaltung nicht verstand, was er für eine weitblickende Verwaltungsreform bedeutet hätte. Gerade die Behandlung der Archivfragen bei der 16) Vgl. dazu auch die Bemerkungen zum Entwurf des Archivgesetzes (HHStA Nachlaß Redlich 2).